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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 21.10.2021 – T 1261/17

Technische Beschwerdekammer 3.2.03

ECLI:EP:BA:2021:T126117.20211021

Beschwerde-Aktenzeichen: T 1261/17 - 3.2.03

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.03 vom 21. Oktober 2021 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende 1) Salzgitter Mannesmann Grobblech GmbH / Aktien-Gesellschaft der Dillinger Hüttenwerke Wiesenstraße 36 / Werkstraße 1 45473 Mühlheim an der Ruhr / 66763 Dillingen/Saar (DE) Vertreter:

Moser Götze & Partner Patentanwälte mbB Paul-Klinger-Strasse 9 45127 Essen (DE) Beschwerdegegnerin:

Primetals Technologies Germany GmbH Schuhstrasse 60 91052 Erlangen (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Metals@Linz Primetals Technologies Austria GmbH Intellectual Property Upstream IP UP Turmstraße 44 4031 Linz (AT) Weitere Verfahrensbeteiligte:

(Einsprechende 2) SMS group GmbH Eduard-Schloemann-Strasse 4 40237 Düsseldorf (DE) Vertreter:

Kross, Ulrich Hemmerich & Kollegen Patentanwälte Hammerstraße 2 57072 Siegen (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2539089 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 14. Februar 2017.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

C. Herberhold B. Miller D. Prietzel-Funk

Sachverhalt und Anträge

I. Das europäische Patent EP-B1-2 539 089 (im Folgenden:

das Patent) betrifft ein Verfahren zur Kühlung eines Blechs, insbesondere Grobblechs, mittels einer Kühlstrecke. Gegen das erteilte Patent wurden zwei Einsprüche eingelegt, die sich auf die Gründe nach Artikel 100 b) EPÜ und Artikel 100 a) EPÜ in Kombination mit den Artikeln 54 und 56 EPÜ stützten.

II. Die Einspruchsabteilung hat entschieden, das Patent in geändertem Umfang gemäß dem im Einspruchsverfahren mit Schreiben vom 3. August 2015 eingereichten Hauptantrag aufrechtzuerhalten.

III. Gegen diese Entscheidung hat die Einsprechende 1 (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) Beschwerde eingelegt.

IV. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15 VOBK 2020 teilte die Kammer den Verfahrensbeteiligten ihre vorläufige Einschätzung des der Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalts mit.

V. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin (die Patentinhaberin) trugen daraufhin weitere Argumente zu den streitigen Punkten vor.

VI. Eine mündliche Verhandlung fand am 21.Oktober 2021 mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligter in Form einer Videokonferenz statt. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung nahm die Beschwerdegegnerin (die Patentinhaberin) ihren mit der Beschwerdeerwiderung eingereichten Hilfsantrag 1 zurück.

VII. Anträge Am Schluss der mündlichen Verhandlung bestand folgende Antragslage:

Die Beschwerdeführerin beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerin beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen oder hilfsweise das Patent auf Grundlage eines der mit der Beschwerdeerwiderung eingereichten Hilfsanträge 2 oder 3 aufrechtzuerhalten.

VIII. Wortlaut der Ansprüche

a) Hauptantrag Anspruch 1 einschließlich einer von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Merkmalsgliederung lautet:

1-1 1-2a 1-2b 1-3 "Verfahren zur Kühlung eines Blechs (B) mittels einer Kühlstrecke (1), - wobei die Kühlstrecke (1) eine Mehrzahl an Kühlmittelabgabeeinrichtungen (2) zur Kühlung einer Blechoberseite (O) und eine Mehrzahl an Kühlmittelabgabeeinrichtungen (2) zur Kühlung einer Blechunterseite (U) aufweist, - wobei mittels der Kühlung ein vorgegebener Zielzustand des Blechs (B) an einem Referenzpunkt bei und/oder nach Austritt aus der Kühlstrecke (1) erreicht wird, 1-4 - 1-5 - 1-6 - 1-7 - 1-8 - wobei eine Kühlmittelabgabe für eine erste und eine zweite Kühlmittelabgabeeinrichtung (2) ermittelt wird, wobei die erste und die zweite Kühlmittelabgabeeinrichtung (2) relativ zum Blech (B) gegenüberliegend angeordnet sind, wobei die Ermittlung der Kühlmittelabgabe für die erste und zweite Kühlmittelabgabeeinrichtung (2) anhand eines vorgegebenen abzuführenden Wärmestroms von der der jeweiligen Kühlmitteabgabeeinrichtung (2) zugewandten Blechseite (O, U) erfolgt, wobei für den jeweils abzuführenden Wärmestrom eine Temperatur, insbesondere Oberflächentemperatur (To, Tu), der jeweiligen Blechseite (O, U) berücksichtigt wird, wobei die Ermittlung der Kühlmittelabgabe die erste und zweite Kühlmittelabgabeeinrichtung (2) anhand der Gleichungen:

0 = x • joben - (1-x)• junten und jges = joben + junten erfolgt, wobei x ein vorgebbarer Faktor zwischen 0 und 1 ist, joben ein von der Oberseite des Blechs abzuführender Wärmestrom, junten ein von der Unterseite des Blechs abzuführender Wärmestrom und jges ein abzuführender und vorzugebender Gesamtwärmestrom sind."

Anspruch 5 einschließlich einer von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Merkmalsgliederung lautet:

5-1 5-2a "Verfahren zur Kühlung eines Blechs (B) mittels einer Kühlstrecke (1), - wobei die Kühlstrecke (1) eine Mehrzahl an Kühl- 5-2b 5-3 - 5-4 - 5-5 - 5-6 - 5-7 - 5-8 - 5-9 - 5-10 - 5-11 - mittelabgabeeinrichtungen (2) zur Kühlung einer Blechoberseite (O) und eine Mehrzahl an Kühlmittelabgabeeinrichtungen (2) zur Kühlung einer Blechunterseite (U) aufweist, wobei mittels der Kühlung ein vorgegebener Zielzustand des Blechs (B) an einem Referenzpunkt bei und/oder nach Austritt aus der Kühlstrecke (1) erreicht wird, wobei eine Kühlmittelabgabe für eine erste und eine zweite Kühlmittelabgabeeinrichtung (2) ermittelt wird, wobei die erste und die zweite Kühlmittelabgabeeinrichtung (2) relativ zum Blech (B) gegenüberliegend angeordnet sind, wobei die Ermittlung der Kühlmittelabgabe für die erste und zweite Kühlmittelabgabeeinrichtung (2) anhand eines vorgegebenen abzuführenden Wärmestroms von der der jeweiligen Kühlmitteabgabeeinrichtung (2) zugewandten Blechseite (O, U) erfolgt, wobei für den jeweils abzuführenden Wärmestrom eine Temperatur der jeweiligen Blechseite (O, U) berücksichtigt wird, wobei für wenigstens eine der Kühlmittelabgabeeinrichtungen (2) die Kühlmittelabgabe unabhängig von der Kühlmittelabgabe der relativ zum Blech gegenüberliegenden Kühlmittelabgabeeinrichtung, ermittelt wird, wobei die Ermittlung derart erfolgt, dass das Blech (2) im Wesentlichen parallel zur Oberseite (O) oder Unterseite (U) virtuell in ein erstes Blech und ein zweites Blech geteilt wird, wobei die Kühlmittelabgabe jeweils separat für das erste und das zweite Blech ermittelt wird, wobei bei der jeweiligen Ermittlung ein Wärmeaustausch zwischen dem ersten Blech und dem zweiten Blech unberücksichtigt bleibt."

Weitere unabhängige Ansprüche betreffen eine entsprechende Steuer- und/oder Regeleinrichtung für eine Kühlstrecke, einen dafür einsetzbaren maschinenlesbaren Programmcode, ein Speichermedium enthaltend den Programmcode bzw. eine Kühlstrecke.

b) Hilfsantrag 2 Anspruch 1 entspricht dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag, wobei folgendes Merkmal am Ende des Anspruchs hinzugefügt wurde:

"- wobei bei der Ermittlung der Kühlmittelabgabe berücksichtigt wird, dass während des Durchlaufens der Kühlstrecke (1) die Temperatur der Blechoberseite (0) und/oder die Temperatur der Blechunterseite (U) jeweils stets größer oder gleich einer vorgegebenen Grenztemperatur, insbesondere 350°C, ist."

Anspruch 5 entspricht dem Anspruch 5 gemäß Hauptantrag, wobei das im voranstehenden Absatz genannte Merkmal ebenfalls hinzugefügt wurde, und zudem das Merkmal 5-9 durch folgende Merkmale ersetzt wurde:

"- wobei die Ermittlung derart erfolgt, dass ein Zahlenwert x mit 0<x< l ermittelt wird und das Blech (2) im Wesentlichen parallel zur Oberseite (O) oder Unterseite (U) virtuell in ein erstes oberes Blech und ein zweites unteres Blech geteilt wird, - wobei x das Verhältnis der Dicke des unteren Blechs relativ zur Gesamtblechdicke bedeutet,...".

c) Hilfsantrag 3 Ansprüche 1 und 4 entsprechen den Ansprüchen 1 und 5 gemäß Hilfsantrag 2, wobei in Anspruch 1 am Ende folgendes Merkmal hinzugefügt wurde:

"- wobei ein Verhältnis von abzuführendem Wärmestrom von Blechoberseite (O) zu Blechunterseite (U) in Abhängigkeit von einer, insbesondere bei Einlauf in die Kühlstrecke (1) vorliegenden, Planheit des Blechs (B) eingestellt wird...". und in Anspruch 4 folgendes Merkmal nach dem geänderten Merkmal 5-9 eingefügt wurde:

"- wobei die virtuelle Aufteilung in Abhängigkeit von einer bei Einlauf in die Kühlstrecke (1) gemessenen Planheit des Blechs (B) vorgenommen wird,...".

IX. Stand der Technik Die folgenden von den Verfahrensbeteiligten zitierten Dokumente werden in dieser Entscheidung genannt:

D1:

D1a:

D4:

X. JP 11 267 738 A; Übersetzung der D1; DE 195 20 138 A1. Das für diese Entscheidung wesentliche schriftsätzliche und mündliche Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich wie folgt zusammenfassen:

a) Neuheit - Hauptantrag D1 offenbare ein Verfahren zum Kühlen eines Blechs, bei dem unter Berücksichtigung der Temperatur des einlaufenden Bandes und der beabsichtigten Endtemperatur die abzuführenden oberen und unteren Wärmemengen berechnet würden. Daraus ergebe sich für den fachkundigen Leser direkt und unmittelbar der abzuführende Gesamtwärmestrom und das Verhältnis der von der Bandunterseite bzw. Bandoberseite abzuführenden Wärmeströme. Ausgehend von der Temperatur des einlaufenden Bandes und der beabsichtigten Endtemperatur bestimme das Verfahren der D1 daher die auf die Bandunterseite und Bandoberseite jeweils aufzubringenden Kühlmittelmengen anhand der jeweils abzuführenden Wärmeströme. Die in Merkmal 1-8 des Anspruchs 1 angegebenen Formeln würden von dem Verfahren gemäß D1 unmittelbar erfüllt.

Anspruch 1 definiere keine bestimmten Verfahrensschritte und auch keine spezielle Abfolge der einzelnen Schritte, die eine Abgrenzung vom Stand der Technik gewährleisten könnten.

b) Neuheit/erfinderische Tätigkeit - Hilfsantrag 2 Ein Fachmann wisse aufgrund seines allgemeinen Fachwissens, dass die Oberflächentemperatur des Walzbandes während der Kühlung in einer Kühlstrecke nicht unter 350°C fallen dürfe, um den sogenannten Leidenfrosteffekt zu vermeiden. Dieses Fachwissen werde exemplarisch von D4 bestätigt.

Der Fachmann berücksichtige dieses Fachwissen bei der Nacharbeitung des Verfahrens der D1 inhärent oder zumindest in naheliegender Art und Weise.

c) Neuheit - Hilfsantrag 3 D1 weise bereits allgemein darauf hin, dass das übergeordnete zu lösende Problem bei Kühlanlagen darin liege, Verwindungen des Walzblechs zu vermeiden. D1 sei folglich ebenfalls auf ein Verfahren zum Kühlen eines Walzbandes gerichtet, mit dem ein planes Blech erhalten werden solle. Daher werde die Planheit des Bandes inhärent bei der Aufteilung der Kühlmittelmengen nach einem Verfahren gemäß D1 berücksichtigt. Ferner werde die Planheit dementsprechend inhärent auch bei der virtuellen Aufteilung des Bandes in eine Ober- und Unterseite berücksichtigt.

d) Erfinderische Tätigkeit - Hilfsantrag 3 D1 betreffe die gleiche Problemstellung wie das Patent und stelle damit einen geeigneten Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit dar. In Anbetracht der Tatsache, dass auch gemäß D1 ein planes Blech erhalten werden solle, liege es für den Fachmann auf der Hand, die Planheit des Bandes bei der Bestimmung der Kühlmittelmengen auf der Bandunterseite und -oberseite zu berücksichtigen. Ferner berücksichtige der Fachmann die Planheit dementsprechend auch bei der virtuellen Aufteilung des Bandes in eine Ober- und Unterseite.

Der Gegenstand der Ansprüche 1 und 4 sei daher ausgehend von D1 naheliegend.

XI. Die weitere Verfahrensbeteiligte hatte sich im Rahmen des schriftlichen Beschwerdeverfahrens zwar nicht zu den Streitpunkten geäußert, unterstützte jedoch im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Argumente der Beschwerdeführerin.

XII. Das entsprechende Vorbringen der Beschwerdegegnerin lässt sich folgendermaßen zusammenfassen:

a) Neuheit - Hauptantrag Gemäß Ansprüchen 1 und 5 sei jeweils eine bestimmte Reihenfolge der Verfahrensschritte vorgesehen, wonach zunächst der abzuführende Gesamtwärmestrom vorgegeben werde. Ferner werde gemäß Anspruch 1 auch der Faktor x vorgegeben, der dazu diene, den Gesamtwärmestrom auf die Blechoberseite und die Blechunterseite aufzuteilen. Dann erst werde die Kühlmittelabgabe für jede Bandseite bestimmt.

Der Faktor x und der Gesamtwärmestrom seien somit die explizit vorzugebenden Eingangsgrößen, von denen die Berechnung anhand der angegebenen Formeln ausgehe. Die Teilwärmeströme ergäben sich erst als Ergebnis dieser Berechnung. Aus ihnen werde dann die Kühlmittelabgabe in einem weiteren Schritt ermittelt. Der Anspruch definiere somit eine bestimmte "Rechenrichtung" bei der Bestimmung der Kühlmittelabgabe anhand der angegebenen Gleichungen.

Eine derartige Abfolge von Verfahrensschritten lasse sich D1 nicht entnehmen. D1 offenbare zwar ein Verfahren zur Kühlung eines Blechs, bei dem die jeweiligen Wärmeströme für die einzelnen oberen bzw. unteren Bandseiten berechnet würden. Allerdings offenbare D1 kein Verfahren, bei dem zuerst der Gesamtwärmestrom vorgegeben werde. Zudem könne bei dem in D1 beschriebenen Verfahren im Nachhinein zwar ein Faktor x ermittelt werden. Allerdings offenbare D1 nicht, dass zunächst ein Faktor x vorgegeben werde, der dann zur Berechnung der Aufteilung des Gesamtwärmestroms auf die Wärmeströme für die jeweiligen Bandseiten verwendet werde, wobei erst aus diesen Teilwärmeströmen die entsprechenden Kühlmittelmengen bestimmt würden. D1 und Anspruch 1 erzielten somit zwar das gleiche Ergebnis, nämlich eine Aufteilung der Kühlmittelmengen auf beide Bandseiten. Zur Erreichung dieses Ziel würden dafür aber jeweils völlig verschiedene Vorgehensweisen eingesetzt werden.

b) Neuheit/erfinderische Tätigkeit - Hilfsantrag 2 Auch wenn ein Fachmann den sogenannten Leidenfrosteffekt kenne, offenbare D1 nicht, dass das darin beschriebene Kühlverfahren gerade so geführt werde, dass dieser Effekt vermieden werde. Das in D1 beschriebene Verfahren könne vielmehr auch derart betrieben werden, dass die Oberflächentemperatur einer der Bandseiten auf einen Wert falle, bei dem der Leidenfrosteffekt typischerweise auftrete.

Der Gegenstand der Ansprüche 1 und 5 sei daher neu gegenüber D1. D1 kenne aufgrund der gewählten Verfahrensführung die Temperatur des Bandes zu jedem Zeitpunkt innerhalb der Kühlstrecke. Der Fachmann habe daher keinerlei Anreiz dafür, die Kühlmittelmenge vorsorglich so zu begrenzen, dass die Oberflächentemperatur einer Bandseite nicht unter einen bestimmten Grenzwert fallen könne. Der Gegenstand der Ansprüche 1 und 5 sei daher ausgehend von D1 nicht naheliegend.

c) Neuheit - Hilfsantrag 3 Die in D1 angegebenen Gleichungen zur Bestimmung der Wärmeströme würden unmittelbar verdeutlichen, dass bei der Aufteilung des von der Bandunterseite und -oberseite abzuführenden Wärmstroms lediglich die relevanten Bandtemperaturen berücksichtigt würden. Auch wenn mit dem Verfahren am Ende ein planes Blechband erzielt werden solle, werde die Planheit des Bandes gemäß D1 nicht schon bei der Aufteilung der Wärmeströme oder der virtuellen Aufteilung in eine Bandoberseite und -unterseite berücksichtigt.

Der Gegenstand der Ansprüche 1 und 4 gemäß Hilfsantrag 3 sei daher neu.

d) Erfinderische Tätigkeit - Hilfsantrag 3 Ausgehend von D1 als nächstliegendem Stand der Technik bestehe keinerlei Anreiz, die Planheit des Bandes schon bei der Aufteilung der Wärmeströme oder der virtuellen Aufteilung in eine Bandoberseite und -unterseite zu berücksichtigen. Die Lehre der D1 beschränke sich vielmehr auf eine Verfahrensführung, bei der lediglich die Blechtemperatur auf der Ober- und Unterseite sowie die Zieltemperatur berücksichtigt werde.

Die in Anspruch 1 definierte Vorgehensweise werde durch D1 daher nicht nahegelegt.

Entscheidungsgründe§

1. Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit Artikel 54 EPÜ Hauptantrag 1.1 Auslegung von Anspruch 1 1.1.1 Anspruch 1 definiert ein Verfahren zur Kühlung eines Blechs, wobei die Kühlstrecke eine Mehrzahl an Kühlmittelabgabeeinrichtungen jeweils zur Kühlung der Blechoberseite und Blechunterseite aufweist. Zwischen den Beteiligten wird diesbezüglich kontrovers diskutiert, welcher Parameter bei der Steuerung einer Kühlmittelabgabeeinrichtung nach Anspruch 1 vorgegeben wird und welche Parameter davon abhängig berechnet werden.

1.1.2 Anspruch 1 erfordert kurz zusammengefasst, dass ein abzuführender Gesamtwärmestrom jges unter Berücksichtigung der Bandtemperatur auf der Oberseite und Unterseite (To und Tu) vorgegeben wird und die Ermittlung der Kühlmittelabgabe für jede Bandseite anhand folgender Gleichungen erfolgt:

0 = x • joben - (1-x)• junten und jgesamt = joben + junten.

1.1.3 Der abzuführende Gesamtwärmestrom jgesamt hängt bei einem Kühlverfahren, bei dem ein Blech in eine Kühlstrecke einläuft und innerhalb der durch die Bandgeschwindigkeit vorgegebene Verweildauer darin auf eine gewünschte Endtemperatur gekühlt wird, inhärent und unmittelbar von der dafür erforderlichen Temperaturerniedrigung, d.h. von der Bandtemperatur bei Einlauf und der Zieltemperatur bei Auslauf aus der Kühlstrecke, ab. Diese von allen Verfahrensbeteiligten vertretene Ansicht korreliert auch mit den Ausführungen zu einem einsetzbaren Modell des Wärmstroms gemäß Absatz [0021] des Patents.

Dieser Zusammenhang spiegelt sich auch im Wortlaut des Anspruchs 1 wider, wonach der einzige konkret definierte Parameter, der zur Bestimmung des abzuführenden Wärmestroms genannt wird, die Temperatur auf der jeweiligen Bandseite ist.

1.1.4 Anspruch 1 definiert in Hinblick auf die in Merkmal 1-8 angegebenen Gleichungen, dass der Faktor x "ein vorgebbarer Faktor zwischen 0 und 1 ist". Während der Gesamtwärmestrom gemäß Anspruch 1 explizit vorgegeben sein muss ("vorzugebender Gesamtwärmestrom"), wird aus dem Wortlaut des Anspruchs 1 deutlich, dass der Faktor x lediglich "vorgebbar" sein muss.

Aus der Angabe "vorgebbar" in Anspruch 1 kann daher nicht abgeleitet werden, dass dem Kühlverfahren notwendigerweise als Eingangsgröße ein konkreter Wert für x zur Berechnung anhand der angegebenen Formeln vorgegebenen werden müsste. Der Faktor x bedingt daher entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin keine "Rechenrichtung". Auch definiert Anspruch 1 nicht, nach welchen Kriterien und unter Berücksichtigung welcher Bedingungen der Faktor x gewählt werden könnte, insbesondere welche Parameter für den Wert x ausschlaggebend sein sollen.

Der dimensionslose Faktor x kann folglich gemäß Anspruch 1 auf jegliche Art und Weise bestimmt sein, also auch inhärent vorgebbar sein. Der Faktor x kann daher auch ein durch die jeweils auf der Bandoberseite und -unterseite abzuführenden Wärmeströme inhärent vorgegebenes und damit vorgebbares Verhältnis reflektieren.

1.2 Neuheit in Hinblick auf D1 1.2.1 D1 (Bezug genommen wird im Folgenden auf die maschinelle Übersetzung D1a) offenbart in Anspruch 3 sowie in den Absätzen [0014] und [0016] unstreitig ein Verfahren zur Kühlung eines Bandes in einer Kühlstrecke gemäß den Merkmalen 1-1 bis 1-6 des Anspruchs 1. 1.2.2 Dazu wird gemäß der in Absatz [0016] beschriebenen Ausführungsform zunächst die Oberflächentemperatur auf der Bandunterseite und Bandoberseite bestimmt. Darauf basierend erfolgt die Berechnung der jeweils abzuführenden Wärmemenge q ("calculate quantity of heat") auf der Bandunterseite (qlower) und Bandoberseite (qupper) anhand folgender Gleichungen (12 und (13) in Absatz [0022] der D1:

Gemäß dem Verfahren der D1 wird folglich unter Berücksichtigung der beabsichtigten finalen Bandtemperatur (Өf) und der Einlauftemperatur des Bandes auf der Oberseite (Өumean) und Unterseite (Өbmean) ein abzuführender Wärmestrom auf jeder Bandseite berechnet. Da der Gesamtwärmestrom die Summe aus den von der Oberseite und Unterseite abzuführenden Wärmeströmen ist, wird für einen Fachmann demnach unmittelbar auch ein abzuführender Gesamtwärmestrom im Sinne von Merkmal 1-7 des Anspruchs 1 vorgegeben, der inhärent anhand der Gleichung in Merkmal 1-8 (jges = qlower + qupper) ermittelt wird.

Aufgrund der separaten Ermittlung des abzuführenden Wärmestroms auf der Oberseite (qupper) und Unterseite (qlower) des Walzbandes wird dem Fachmann von D1 inhärent auch ein Verhältnis dieser Wärmeströme qlower / qupper offenbart. Die gemäß D1 auf Grundlage der Bandtemperaturen berechneten Wärmeströme auf der Oberseite (qupper) und Unterseite (qlower) des Walzbandes geben dem Fachmann daher, wenn auch indirekt, inhärent und unmittelbar jeweils ein Verhältnis zwischen qlower und dem abzuführenden Gesamtwärmestrom vor. Nichts anderes drückt die Gleichung 0 = x • joben - (1-x)• junten aus, wie man durch Umformen und Auflösen nach x feststellt.

Bei dem Verfahren der D1 erfolgt die Ermittlung der Kühlmittelmenge daher inhärent anhand der in Merkmal 1-8 des Anspruchs 1 definierten Gleichungen 0 = x • joben - (1-x)• junten und jges = joben + junten, wobei x in Abhängigkeit der Oberflächentemperatur der Bandoberseite und der Bandunterseite gewählt wird.

1.2.3 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist somit in Hinblick auf D1 nicht neu.

2. Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit Artikel 54 EPÜ Hilfsantrag 2 D1 offenbart in Absatz [0016], dass die Temperatur der Oberfläche der Bandoberseite und -unterseite anhand der Temperaturveränderung und der Fließmenge des Kühlmittels vorhergesagt wird. Dies dient zur Verifizierung, dass auf beiden Seiten die gleiche Temperatur erzielt wird.

Ferner offenbart D1 in Absatz [0008], dass beim Unterschreiten einer bestimmten Bandtemperatur der auf dem Band vorliegende Dampffilm abreißt und es zu unkontrollierten Kühleffekten kommen kann. Diesbezüglich wird von allen Verfahrensbeteiligten zudem anerkannt, dass der Fachmann diesen in D1 umschriebenen Effekt als sogenannten Leidenfrosteffekt kennt und sich dessen bewusst ist, dass dieser üblicherweise beim Unterschreiten einer Oberflächentemperatur von ca. 350°C auftritt. Allerdings offenbart D1 nicht explizit, dass das darin beschriebene Kühlverfahren auch so durchgeführt wird, dass während des Durchlaufens der Kühlstrecke die Oberflächentemperatur zumindest einer Bandseite stets größer oder gleich einer vorgegebenen Grenztemperatur bleibt, um diesen Effekt zu vermeiden.

Es mag in Anbetracht der Lehre in Absatz [0008] der D1 zwar wahrscheinlich sein, dass der Leidenfrosteffekt bei der Auslegung einer Kühlung durch einen Fachmann berücksichtigt wird. Nichtsdestotrotz spielt die Wahrscheinlichkeit bei der Beurteilung der Neuheit gemäß ständiger Rechtsprechung keine Rolle. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 ist daher in Hinblick auf D1 neu.

3. Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit Artikel 56 EPÜ Hilfsantrag 2 Es ist zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig, dass D1 den nächstkommenden Stand der Technik für den Gegenstand des Anspruchs 1 darstellt und die Vermeidung der Unterschreitung der Oberflächentemperatur auf zumindest einer der beiden Bandseiten im Rahmen eines Kühlvorgangs eines Blechbandes den Effekt hat, dass sich beispielsweise der Leidenfrosteffekt vermeiden lässt, siehe Absätze [0024] und [0076] des Patents. Ausgehend von D1 kann die objektiv zu lösende technische Aufgabe daher darin gesehen werden, ein verbessertes Kühlverfahren bereitzustellen. D1 liefert zwar keinen expliziten Hinweis darauf, den in Absatz [0008] umschriebenen Leidenfrosteffekt zu vermeiden, und offenbart zudem in Absatz [0012]-[0016], dass die abfließende Wärmemenge während des Durchlaufens der Kühlstrecke kontinuierlich überwacht wird, was es erlaubt, die Temperatur beim Auslaufen des Bandes aus der Kühlstrecke vorherzusagen ("The mean temperature of the steel plate at the time of the end of cooling is predicted from the quantity of heat ...", siehe [0016], vorletzter Satz). Gerade um diese Vorhersage zu ermöglichen, würde ein Fachmann das in D1 beschriebene Verfahren jedoch nicht bewusst in einem Temperaturbereich durchführen, in dem es zu unbeherrschbaren und damit nicht vorhersagbaren Kühleffekten käme.

Dementsprechend stellt es eine naheliegende und fachübliche Vorgehensweise für einen Fachmann dar, bei der Regelung und Steuerung der Kühlung, also auch bei der Ermittlung der Kühlmittelabgabe, darauf zu achten, dass während des Durchlaufens der Kühlstrecke die Oberflächentemperatur der Bandseiten stets hoch genug bleibt, um beherrschbare und damit kontrollierbare Kühlbedingungen zu gewährleisten.

Der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist daher ausgehend von D1 naheliegend.

4. Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit Artikel 54 EPÜ Hilfsantrag 3 D1 offenbart in Absatz [0016] ein Verfahren zur Kühlung eines Bandes, bei dem die Aufteilung der Kühlmittelmenge abhängig von der Oberflächentemperatur auf der Bandunterseite und Bandoberseite erfolgt. Dementsprechend belegen auch die oben zitierten Gleichungen 12 und 13 der D1, dass zur Bestimmung der abzuführenden Wärmemenge gemäß dem Verfahren der D1 lediglich die jeweiligen Bandtemperaturen berücksichtigt werden. Auch wenn D1 gemäß den Ausführungen in Absatz [0001] darauf abzielt, ein planes Blech am Ende des Verfahrens zu erhalten, offenbart D1 jedoch nicht, die Planheit bereits als Maß bei der Ermittlung der abzuführenden Wärmeströme und der daraus zu bestimmenden Kühlmittelmenge für die Bandoberseite und die Bandunterseite einzusetzen. Dementsprechend findet sich auch keine Offenbarung in D1, dass die virtuelle Aufteilung in eine Bandoberseite und -unterseite entgegen der Angabe "d/2" (= halbe Banddicke) in den Gleichungen 12 und 13 der D1 in Abhängigkeit der Planheit des in die Kühlstrecke einlaufenden Blechs erfolgen soll.

Der Gegenstand der Ansprüche 1 und 4 des Hilfsantrags 3 ist daher in Hinblick auf D1 neu.

5. Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit Artikel 56 EPÜ Hilfsantrag 3 Ausgehend von D1 sehen die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend die von Anspruch 1 und 4 jeweils objektiv zu lösende Aufgabe darin, die Planheit des Bandes durch eine geeignete Kühlung zu verbessern. D1 zielt zwar ebenfalls darauf ab, die Planheit des Bandes zu verbessern, enthält aber keinerlei Hinweis darauf, dass die Planheit des Bandes bereits bei der Bestimmung der Kühlmittelmengen berücksichtigt werden soll oder bereits die virtuelle Aufteilung des Bandes davon abhängig sein soll.

Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, dass ein Fachmann diese von den Ansprüchen 1 und 4 jeweils vorgeschlagene Vorgehensweise aufgrund seines allgemeinen Fachwissens in naheliegender Art und Weise in Betracht ziehen würde, ist dies nicht nachvollziehbar.

Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Beleg vorgelegt, wonach die Berücksichtigung der Planheit des Bandes bei der Bestimmung der Kühlmittelmengen in einer Kühlstrecke oder der virtuellen Aufteilung des Bandes zur allgemein üblichen Vorgehensweise des Fachmanns gehört und damit dem allgemeinen Fachwissen zuzurechnen ist. Ihre Argumentation beruht daher auf bloßer Spekulation und kann somit nicht überzeugen. Der Gegenstand der Ansprüche 1 und 4 des Hilfsantrags 3 ist daher ausgehend von D1 nicht naheliegend.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen mit der Anordnung, das Patent in eingeschränktem Umfang mit folgender Fassung aufrechtzuerhalten:

- Ansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 3, eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung - Beschreibung Absätze 1 bis 90 wie eingereicht in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer als "T1261 17 Beschreibung Vorlage" und "T1261 17 Ergänzungen Beschreibung rein 2" - Figuren 1 bis 4 wie erteilt.

Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

C. Spira

C. Herberhold