Beschwerde-Aktenzeichen: T 0438/17 - 3.2.07
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 4. Juni 2020 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Siemens Aktiengesellschaft Werner-von-Siemens-Straße 1 80333 München (DE) Vertreter:
Siemens AG Postfach 22 16 34 80506 München (DE) Beschwerdegegnerin:
Linde GmbH Dr.-Carl-von-Linde-Straße 6-14 82049 Pullach (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Grunert, Marcus m patent group Postfach 33 04 29 80064 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
I. Beckedorf A. Pieracci A. Beckman Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2617868 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 13. Dezember 2016.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) hat gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung über die Aufrechterhaltung des Europäischen Patents 2 617 868 in geänderter Fassung Beschwerde eingelegt.
II. Gemäß der dem Europäischen Patentamt vorliegenden Information ist das europäische Patent 2 617 868 inzwischen in allen benannten Vertragsstaaten erloschen. Durch eine Mitteilung der Kammer vom 17. Februar 2020 wurden die Parteien hierüber informiert und auf Regel 84 (1) EPÜ in Verbindung mit Regel 100 (1) EPÜ hingewiesen, nach der ein Beschwerdeverfahren trotz des Erlöschens des Patents fortgesetzt werden kann, wenn die Einsprechende dies binnen einer Frist von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung beantragt.
III. Die Einsprechende hat innerhalb der in der vorgenannten Mitteilung gesetzten Frist nicht reagiert und keinen Antrag auf Fortsetzung des Beschwerdeverfahren gestellt.
Entscheidungsgründe§
Entsprechend Regel 84 (1) EPÜ in Verbindung mit Regel 100 (1) EPÜ ist ein Einspruchsverfahren und damit auch ein etwa nachfolgendes Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn ein Patent in allen benannten Vertragsstaaten erloschen ist, außer wenn die Einsprechende eine Fortsetzung des Verfahrens innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach entsprechender Mitteilung der Kammer beantragt hat (siehe die Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 9. Auflage 2019, III.Q.1.2, insbesondere T 0329/88, unveröffentlicht im ABl. EPA).
Da ein solcher Antrag von der Beschwerdeführerin nicht gestellt wurde (siehe Punkt III oben), ist das Beschwerdeverfahren durch Entscheidung der Kammer einzustellen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
G. Nachtigall I. Beckedorf