Beschwerde-Aktenzeichen: T 0152/18 - 3.2.08
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 2. August 2019 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) GEZE GmbH Reinhold-Vöster-Strasse 21-29 71229 Leonberg (DE) Vertreter:
Manitz Finsterwald Patent- und Rechtsanwaltspartnerschaft mbB Postfach 31 02 20 80102 München (DE) Beschwerdegegnerin:
Assa Abloy Sicherheitstechnik GmbH Bildstockstrasse 20 72458 Albstadt (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Lang, Friedrich Lang & Tomerius Patentanwaltspartnerschaft mbB Rosa-Bavarese-Strasse 5 80639 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
C. Herberhold M. Foulger P. Schmitz Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 6. November 2017 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2430272 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Mit der am 6. November 2017 zur Post gegebenen Entscheidung wies die Einspruchsabteilung den Einspruch zurück.
II. Gegen diese Entscheidung legte die Einsprechende Beschwerde ein.
III. Mit einer Mitteilung nach Regel 84(1) EPÜ vom 13. Mai 2019 wurden die Beteiligten darüber unterrichtet, dass das Patent für alle benannten Vertragstaaten erloschen sei, das Beschwerdeverfahren aber auf Antrag der Beschwerdeführerin fortgesetzt werden könne, sofern dieser Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung eingehe.
IV. Mit Brief vom 18. Juli 2019 teilte die Beschwerdeführerin (Einsprechende) mit, dass ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens nicht gestellt werde.
Entscheidungsgründe§
1. Gemäß Regel 84(1) EPÜ in Verbindung mit Regel 100(1) EPÜ wird das Verfahren nach dem Erlöschen des europäischen Patents nicht fortgesetzt, es sei denn, die Beschwerdeführerin beantragt dessen Fortsetzung innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie das Europäische Patentamt über das Erlöschen unterrichtet hat.
2. Da kein solcher Antrag der Beschwerdeführerin eingegangen ist, ist das Verfahren durch eine Entscheidung der Beschwerdekammer zu beenden.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Das Beschwerdeverfahren wird beendet. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
D. Magliano C. Herberhold