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# Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 24.05.2018 – T 397/14

Technische Beschwerdekammer 3.3.01  
ECLI:EP:BA:2018:T039714.20180524

Beschwerde-Aktenzeichen: T 0397/14 - 3.3.01

E N T S C H E I D U N G

Technischen Beschwerdekammer 3.3.01 vom 24. Mai 2018 der Beschwerdeführer:

(Einsprechender) Akzo Nobel Coatings International B.V. Velperweg 76 6824 BM Arnhem (NL) Vertreter:

Akzo Nobel IP Department Velperweg 76 6824 BM Arnhem (NL) Beschwerdegegner:

BASF SE Carl-Bosch-Strasse 38 67056 Ludwigshafen am Rhein (DE) (Patentinhaber) Vertreter:

BASF IP Association BASF SE G-FLP-C006 67056 Ludwigshafen (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 20. Dezember 2013 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1362900 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

A. Lindner J. Molina de Alba L. Bühler

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) hat gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung über die Zurückweisung des Einspruchs gegen das europäische Patent Nr. 1 362 900 Beschwerde eingelegt.

II. In einer Mitteilung der Beschwerdekammer vom 19. Februar 2018 wurde den Beteiligten mitgeteilt, dass das Patent in der Zwischenzeit in allen Vertragsstaaten erloschen sei und dass das Beschwerdeverfahren auf Antrag der Beschwerdeführerin fortesetzt werden könne, sofern innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung hierzu ein Antrag gestellt werde.

III. Die Beschwerdeführerin hat auf diese Mitteilung nicht reagiert.

## Entscheidungsgründe

1. Gemäß Regel 84 (1) EPÜ in Verbindung mit Regel 100 (1) EPÜ kann das Beschwerdeverfahren nach Erlöschen des Patents in allen Vertragsstaaten fortgesetzt werden, wenn die Einsprechende dies innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung einer Mitteilung des Europäischen Patentamts über das Erlöschen beantragt.

2. Da ein solcher Antrag auf die Mitteilung der Kammer vom 19. Februar 2018 innerhalb der Frist von zwei Monaten nicht gestellt wurde, ist das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

M. Schalow A. Lindner

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Zitiervorschlag: Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 24.05.2018 – T 397/14, ECLI:EP:BA:2018:T039714.20180524

Datenquelle: Europäisches Patentamt, abgerufen 26.10.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts

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