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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 17.11.2017 – T 1459/17

Technische Beschwerdekammer 3.2.04

ECLI:EP:BA:2017:T145917.20171117

Beschwerde-Aktenzeichen: T 1459/17 - 3.2.04

E N T S C H E I D U N G

Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 17. November 2017 der Beschwerdeführer:

(Einsprechender) G.D S.p.A. Via Battindarno, 91 40133 Bologna (IT) Vertreter:

Bianciardi, Ezio Bugnion S.p.A. Via di Corticella, 87 40128 Bologna (IT) Beschwerdegegner:

Hauni Maschinenbau GmbH Kurt-A.-Körber-Chaussee 8-32 21033 Hamburg (DE) (Patentinhaber) Vertreter:

Seemann & Partner Patentanwälte mbB Raboisen 6 20095 Hamburg (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2532257 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 15. März 2017.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

A. de Vries G. Martin Gonzalez W. Van der Eijk

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 26. Januar 2017, die am 15. März 2017 zur Post gegeben wurde.

II. Die Beschwerdeführerin legte am 24. Mai 2017 Beschwerde ein und entrichtete am selben Tag die Beschwerdegebühr.

III. Mit Mitteilung vom 17. August 2017, den die Beschwerdeführerin erhalten hat, teilte die Geschäftsstelle der Kammer der Beschwerdeführerin mit, dass, wie sich aus den Akten ergebe, die eingelegte Beschwerde nicht begründet worden sei und daher die Beschwerde nach Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 101 (1) EPÜ voraussichtlich als unzulässig verworfen werde. Die Beschwerdeführerin wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass etwaige Stellungnahmen innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung einzureichen seien.

IV. Es ging keine Erwiderung ein.

Entscheidungsgründe§

Innerhalb der in Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 126 (2) EPÜ vorgesehenen Frist wurde keine schriftliche Beschwerdebegründung eingereicht. Außerdem enthält weder die Beschwerdeschrift noch eine der anderen eingereichten Unterlagen Ausführungen, die nach Artikel 108 EPÜ und Regel 99 (2) EPÜ als Beschwerdebegründung gelten könnten.

Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (Regel 101 (1) EPÜ).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Magouliotis A. de Vries