Beschwerde-Aktenzeichen: T 0318/13 - 3.4.02 der
E N T S C H E I D U N G
Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 7. Februar 2017 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) Smiths Heimann GmbH Im Herzen 4 65205 Wiesbaden (DE) Vertreter:
Greif, Thomas Thul Patentanwaltsgesellschaft mbH Rheinmetall Platz 1 40476 Düsseldorf (DE) Beschwerdegegner:
Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V. Hansastraße 27c 80686 München (DE) (Patentinhaber) Vertreter:
Angefochtene Entscheidung:
Schenk, Markus Schoppe, Zimmermann, Stöckeler Zinkler, Schenk & Partner mbB Patentanwälte Radlkoferstraße 2 81373 München (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 19. Dezember 2012 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1711800 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
R. Bekkering A. Hornung B. Müller
Sachverhalt und Anträge
I. Die Einsprechende hat Einspruchsabteilung über gegen die Entscheidung der die Zurückweisung des Einspruchs gegen das Patent Nr. 1711800 Beschwerde eingelegt.
II. Mit dem Einspruch Hinblick auf der Artikel Einsprechenden 100(a) EPÜ in war das Patent im mit den Verbindung Artikeln 52(1) und 54(1) EPÜ angegriffen worden.
III. Die Einspruchsabteilung war der Auffassung, dass im Hinblick auf den damals vorliegenden Stand der Technik die in Artikel 100(a) EPÜ in Verbindung mit den Artikeln 52(1), 54(1) und 56 EPÜ genannten Einspruchsgründe der Aufrechterhaltung des Patents in unveränderter Form nicht entgegenstünden.
IV. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK, die als Anlage einer Ladung zur teilte die Kammer mündlichen den Verhandlung Beteiligten ihre beigefügt war, vorläufige und unverbindliche Meinung zu bestimmten, wesentlichen Aspekten mit.
V. Die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer fand am 7. Februar 2017 statt.
VI. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents Nr. 1711800.
VII. Die Patentinhaberin Zurückweisung der (Beschwerdegegnerin) beantragte Beschwerde, hilfsweise die die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang mit den Ansprüchen 1 - 18 gemäß - Hilfsantrag 2, eingereicht mit Schreiben datiert auf den 29. September 2016, eingegangen am 3. Januar 2017, - Hilfsanträgen
3 und 4, eingereicht in der mündlichen eingereicht mit Schreiben Verhandlung am 7. Februar 2017. Der ehemalige datiert Hilfsantrag auf den 3. Januar 2017, 1, 29. September 2016, wurde während der eingegangen mündlichen am Verhandlung zurückgezogen.
VIII. Die vorliegende Entscheidung nimmt Bezug auf die als D2 bezeichnete Druckschrift US 5,838,758.
IX. Der Wortlaut von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
"Vorrichtung zur Bestimmung eines Objektmaterials, aus dem ein Objekt (118) besteht, mit folgenden Merkmalen:
eine Einrichtung (102) zum Bestrahlen des Objekts (118) und Empfangen einer sich ergebenden transmittierten oder von Strahlung einem mit dem ersten durch Objekt das Objekt (118) (118) reflektierten polyfrequenten effektiven Spektrum, um einen ersten Intensitätswert zu erhalten, und zum Bestrahlen des Objekts (118) und Empfangen einer sich ergebenden durch das Objekt (118) transmittierten oder von dem Objekt (188) reflektierten Strahlung mit einem zweiten polyfrequenten effektiven Intensitätswert polyfrequente zu Spektrum, erhalten, effektive wobei Spektrum um einen sich von zweiten das dem erste zweiten polyfrequenten effektiven Spektrum unterscheidet; eine Einrichtung (122) zum Bereitstellen von Referenzdaten für eine Mehrzahl von vorbestimmten Materialien; und eine Einrichtung einem der Referenzdaten, (120) zum Zuordnen vorbestimmten eines auf dem des Objektmaterials Materialien anhand ersten dem und der zweiten Intensitätswert basierenden Kombinationswertes sowie zumindest des ersten oder zweiten Intensitätswerts, wobei die Einrichtung zum Bereitstellen ausgebildet ist, um für jedes vorbestimmte Material eine Kennlinie zu speichern, die Werten für den zumindest ersten und/oder zweiten Intensitätswert jeweils einen Wert für den auf dem ersten und dem zweiten Intensitätswert basierenden Kombinationswert zuordnet, und wobei die Einrichtung zum Zuordnen eine Bestimmen, zu welcher der Kennlinien Kombinationswert sowie dem Einrichtung zum ein Vektor aus dem und/oder zweiten ersten Intensitätswert oder eine Mehrzahl von aus einer Mehrzahl von Bestrahlung/Erfassungen an dem Objekt durch die Einrichtung zum Bestrahlen und Erfassen erhaltenen Vektoren aus Kombinationswert und erstem und/oder zweitem Intensitätswert am nächsten liegt, aufweist."
Hilfsantrag 2 Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags nur dadurch, dass der Wortlaut des letzten Absatzes bezüglich der Einrichtung zum Zuordnen wie folgt verändert wurde (die Änderung ist durch Fettdruck hervorgehoben):
"... wobei die Einrichtung zum Zuordnen eine Einrichtung zum Bestimmen, zu welcher der Kennlinien ein Vektor aus dem Kombinationswert sowie dem ersten und/oder zweiten Intensitätswert Mehrzahl oder von unterschiedlichen Einrichtung Vektoren zum aus eine Mehrzahl von aus einer an Bestrahlung/Erfassungen Stellen des Objekts durch Bestrahlen und Erfassen erhaltenen Kombinationswert und erstem die und/oder zweitem Intensitätswert am nächsten liegt, aufweist." Hilfsantrag 3 Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags nur dadurch, dass der Wortlaut des ersten Absatzes wie folgt verändert wurde (die Änderung ist durch Fettdruck hervorgehoben):
mit "Materialsortieranlage Bestimmung eines einer Objektmaterials, Vorrichtung zur aus dem ein Objekt (118) besteht, mit folgenden Merkmalen:..." Hilfsantrag 4 Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags nur dadurch, dass der Wortlaut des letzten Absatzes wie folgt verändert wurde (die Änderung ist durch Fettdruck hervorgehoben):
"... wobei die Einrichtung zum Zuordnen eine Einrichtung zum Bestimmen, zu welcher der Kennlinien ein Vektor aus dem Kombinationswert sowie dem ersten und/oder zweiten Intensitätswert oder eine Mehrzahl von aus einer Mehrzahl von Bestrahlung/Erfassungen an dem Objekt durch die Einrichtung zum Bestrahlen und Erfassen erhaltenen Vektoren aus Kombinationswert zweitem Intensitätswert eine und minimale Abstandsquadraten aufweist, aufweist."
Entscheidungsgründe§
1. Hauptantrag - Neuheit erstem und/oder Summe von Die beanspruchte Vorrichtung zur Bestimmung eines Objektmaterials wird durch die Offenbarung der Druckschrift D2 vorweggenommen (Artikel 54(1) EPÜ 1973).
1.1 Wie von der Einspruchsabteilung in der angegriffenen Entscheidung festgestellt und von der Patentinhaberin nicht bestritten, offenbart D2, Spalte 11, Zeile 58 bis Spalte 14, Zeile 8, eine Vorrichtung zur Bestimmung eines Objektmaterials mit den folgenden Merkmalen:
eine Einrichtung zum Bestrahlen des Objekts und Empfangen einer sich ergebenden durch das Objekt transmittierten oder von dem Objekt polyfrequenten reflektierten effektiven Strahlung Spektrum, mit einem ersten um einen ersten Intensitätswert zu erhalten, und zum Bestrahlen des Objekts und Empfangen einer sich ergebenden durch das Objekt transmittierten oder von dem Objekt reflektierten Strahlung mit einem zweiten polyfrequenten effektiven Spektrum, um einen zweiten Intensitätswert zu erhalten, wobei sich das erste polyfrequente effektive Spektrum von dem zweiten polyfrequenten effektiven Spektrum unterscheidet.
1.2 Darüber hinaus offenbart die aus D2 bekannte Vorrichtung auch die folgenden Merkmale:
eine Einrichtung zum Bereitstellen von Referenzdaten (KMAT) für eine Mehrzahl von vorbestimmten Materialien, [D2 stellt materialabhängige Referenzdaten KMAT = μH / μL bereit, wobei μH und μL materialabhängige Schwächungskoeffizienten darstellen, die einer ersten, hochenergetischen (H) und niedrigenergetischen (L) Bestrahlung entsprechen (siehe D2, Spalte einer 4, Zeilen zweiten, des 32 Objekts bis 43; Spalte 12, Zeilen 8 bis 10); KMAT ist für eine Mehrzahl von vorbestimmten Materialien bereitgestellt (siehe D2, z.B. Spalte 8, Zeilen 7 bis 22; Spalte 13, Zeilen 12 bis 15; Spalte 13, Zeile 25: "material(s)"); D2 lehrt, dass bei polychromatischer durch einen einzelnen, gekennzeichnet jeweiligen Bestrahlung ist, ein Material konstanten sondern durch nicht Wert von KMAT eine, von den Intensitätsabschwächungswerten H und L abhängige Funktion KMAT(HT, LT, HB, LB) (siehe D2, Spalte 11, Zeile 59 bis Spalte 12, Zeile 13)], eine Einrichtung (120) zum Zuordnen des Objektmaterials einem der vorbestimmten Materialien anhand der Referenzdaten (KMAT), eines auf dem ersten und dem zweiten Intensitätswert basierenden Kombinationswertes (KTB) sowie zumindest des ersten oder zweiten Intensitätswerts (H, L), [das einem Objektmaterial vorbestimmten Material ist in D2 durch zuzuordnende den Parameter KTB = (HT - HB)/(LT - LB) gekennzeichnet, welcher ein auf dem ersten (H) und dem zweiten Intensitätswert (L) basierender Kombinationswert ist (siehe D2, Formel (5); Spalte 13, Zeilen 18 bis 21); mit HT, HB, LT und LB werden logarithmische Intensitätsabschwächungswerte für Test- bzw. Hintergrundpixel (T, B) bezeichnet (siehe Formeln (1), (2) und (5) in D2); die Diskriminierung des Objektmaterials, d.h. dessen Zuordnung zu einem der vorbestimmten Materialien, wird anhand der Referenzdaten KMAT, des Kombinationswertes KTB, sowie der einzelnen Intensitätswerte (H, L) erreicht, da die KMAT-Werte und KTB-Werte von den Einzelwerten H und L abhängig sind (siehe D2, Spalte 13, Zeilen 21 bis 37; Figur 7)], wobei die Einrichtung zum Bereitstellen ausgebildet ist, um für jedes vorbestimmte Material eine Kennlinie zu speichern, die Werten für den zumindest ersten und/oder zweiten Intensitätswert jeweils einen Wert für den auf dem ersten und dem zweiten Intensitätswert basierenden Kombinationswert zuordnet, und [für jedes vorbestimmte Material werden Referenzdaten KMAT bereitgestellt und als Kennlinien, in Form einer empirisch generierten "Look-up"-Tabelle, wobei weitere KMAT-Werte durch abgespeichert; Interpolation die einzelnen berechnet KMAT-Werte sind werden, von den ersten und zweiten Intensitätswerten H und L abhängige Funktionen KMAT = KMAT(HT,LT,HB,LB) (siehe D2, Spalte 4, Zeilen 32 bis 52; Spalte 11, Zeile 59 bis Spalte 12, Zeile 13)] wobei die Einrichtung zum Zuordnen eine Bestimmen, zu welcher der Kennlinien Kombinationswert sowie dem Einrichtung zum ein Vektor aus dem und/oder zweiten ersten Intensitätswert oder eine Mehrzahl von aus einer Mehrzahl von
Bestrahlung/Erfassungen an dem Objekt durch die Einrichtung zum Bestrahlen und Erfassen erhaltenen Vektoren aus Kombinationswert und erstem und/oder zweitem Intensitätswert am nächsten liegt, aufweist [für jeden Pixel des Objekts wird laut Formel (5) ein von den Einzelwerten (H, L) abhängiger KTB-Wert (HT, LT, HB, LB) berechnet, welcher dem beanspruchten "Vektor aus dem Kombinationswert sowie dem ersten und/oder zweiten Intensitätswert" entspricht; dieser HB, mit der LB) wird einer KTB-Wert Kennlinien (HT, LT, KMAT(HT, LT, HB, LB) verglichen; wenn der KTB-Wert mit dem KMATWert identisch ist, oder innerhalb eines Fensters um den KMAT-Wert liegt, Kennlinie wird der Pixel entsprechenden des Objekts dem vorbestimmten der Material zugeordnet (siehe D2, Spalte 12, Zeile 13 bis Spalte 13, Zeile 37)]. Damit wird der KTB-Wert der Kennlinie, die am nächsten liegt, zugeordnet.
1.3 Es folgt, dass D2 Vorrichtung offenbart. alle Merkmale der beanspruchten 1.4 Gegenargumente der Patentinhaberin 1.4.1 Die Patentinhaberin behauptete, Vorrichtung lediglich Abwesenheit eines dazu dass die aus D2 bekannte geeignet einzigen sei, Materials die in Aneinem oder Koffer aufzuspüren, z.B. einen gefährlichen Sprengstoff oder eine Bombe. In Spalte 2, Zeile 14 oder Spalte 3, Zeile 44 ("a specific material") sei eindeutig von einem einzigen Material die Rede. Es gebe daher in D2 keine Bereitstellung von Referenzdaten Materialien, für sowie eine Mehrzahl auch keine von vorbestimmten Zuordnung eines Objektmaterials zu einem der vorbestimmten Materialien. Die Kammer kann sich dieser Meinung nicht anschließen. D2 offenbart eindeutig Objektmaterials zu einem vorbestimmten Materialien verschiedene die Plastikaus Zuordnung eines einer Mehrzahl von ausgewählten Material, z.B. und Nicht-Plastik-Sprengstoffe, Drogen oder Fremdkörper in Nahrung (siehe D2, Spalte 8, Zeilen 7 bis 22). Die Vorgehensweise für die Zuordnung eines Objektmaterials wird anhand eines vorbestimmten Materials D2 erläutert, jedoch offenbart eindeutig, (siehe Spalte 13, Zeile 25: "specific material(s) of interest"), dass diese Vorgehensweise für weitere vorbestimmte Materialien wiederholt wird.
1.4.2 Die Patentinhaberin argumentierte, dass das Aufspüren eines spezifischen Materials in D2 dadurch erfolge, dass für jeden Testpixel T die Anzahl der Übereinstimmungen der Parameter KTB und KMAT Schwellenwert, gezählt der werde jeweilige und, abhängig Testpixel dem von einem spezifischen Material zugeordnet werde (cf. "vote" und "threshold value" in Spalte 13, Zeilen 16 bis 37). Hierfür seien komplexe Berechnungen auf Basis von vier Parametern (HT, LT, HB, LB) erforderlich.
Diese Vorgehensweise entspreche nicht derjenigen des Anspruchs 1, die darin bestehe, die den Messdaten am nächsten liegende Kennlinie zu bestimmen. Die Kammer ist von diesem Argument nicht überzeugt: In D2 erfolgt die Zuordnung eines Testpixels T zu einem vorbestimmten Material, wenn der KTB-Wert des Testpixels und der KMAT-Wert des vorbestimmten Materials entweder identisch sind oder sich innerhalb eines begrenzten Toleranzbereichs befinden (Spalte 12, Zeile 29 bis 46), d.h. der Testpixel T wird demjenigen vorbestimmten Material zugeordnet, dessen Kennlinie dem Messwert des Testpixels am nächsten liegt.
Diese grundlegende Feststellung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Zuordnung eines Testpixels T auf Basis von mehreren Hintergrundpixeln B erfolgt und die Zuordnung des aus den Testpixel zusammengesetzten Objektmaterials letztendlich statistisch bestimmt wird (Spalte 12, Zeile 64 bis Spalte 13, Zeile 15).
1.4.3 Die Patentinhaberin verwies auf das in Spalte 12, Zeilen 41 bis 63, beschriebene Objektmaterial dem Ausführungsbeispiel, Sprengstoff C4 oder in dem dem ein "Wasser-Gel- Sprengstoff" nicht eindeutig zugeordnet werden könne, weil beide Sprengstoffe durch einen identischen KMAT-Wert von 0,6 gekennzeichnet sind. Dies belege, dass D2 keine Vorrichtung offenbare, die geeignet sei, Objektmaterial vorbestimmten Material ("C4-Sprengstoff" oder einem "Wasser-Gel- Sprengstoff") zuzuordnen.
Die Kammer folgt diesem Einwand einen besonderen Ausführungsbeispiel nicht, weil Fall dieses beschreibt, der keine Allgemeingültigkeit besitzt. Es kann auf Basis dieses einzelnen Ausführungsbeispiels nicht abgeleitet werden, dass alle vorbestimmten Materialien den gleichen KMAT aufweisen.
Im Gegenteil, in der Regel werden unterschiedliche Materialien unterschiedliche KMAT-Werte aufweisen. Darüber Ausführungsbeispiel hinaus nicht bezieht auf eine sich dieses polyenergetische, sondern auf eine monoenergetische Röntgenstrahlung. Bei polyenergetischer Bestrahlung lehrt D2 (Spalte 12, Zeilen 8 bis 10) nämlich, dass das vorbestimmte Material nicht durch einen einzelnen, konstanten KMAT-Wert gekennzeichnet ist, sondern durch eine Funktion KMAT(HT, LT, HB, LB), die unterschiedliche, von den gemessenen Intensitätswerten H und L abhängige Werte annimmt, die allgemein eine Zuordnung des Objektmaterials zu einem bestimmten Sprengstoff erlauben sollte.
1.4.4 Die Patentinhaberin argumentierte, dass D2 keine Kennlinie im Sinne des Patents offenbare. Gemäß Absatz [0033] des Patents sei eine Kennlinie eine "eindimensionale Funktion", bzw. eine Linie". "in D2 einem offenbare "look-up"-Tabelle mit dreidimensionalen lediglich das empirischen Raum verlaufende Bereitstellen Messdaten Interpolationsformel (siehe D2, Spalte und einer einer 12, Zeilen 10 bis 13).
Die Kammer folgt diesem Argument nicht, weil der Wortlaut des Anspruchs 1 offen lässt, welche genauen Merkmale eine Kennlinie besitzt und die Beschreibung nicht dazu dienen kann, den Schutzbereich des Anspruchs einzuschränken. Die Kammer ist der Meinung, dass Begriff "Kennlinie" entsprechenden wegen Definition im des Fehlens der einer Anspruchswortlaut breit auszulegen ist. Des Weiteren fällt auch eine "look-up"Tabelle, wie in dem Patent, Absatz [0033], Zeilen 44 und 45, angedeutet, ebenfalls unter den Begriff "Kennlinie". Durch Interpolation "look-up"-Tabelle Kennlinie.
der einzelnen entsteht eine Messdaten aus der kontinuierliche 1.4.5 Schlussfolgernd stellt die Kammer fest, dass die Gegenargumente der Patentinhaberin zugunsten der Neuheit der beanspruchten Vorrichtung zur Bestimmung eines Objektmaterials nicht überzeugend sind (Artikel 54(1) EPÜ 1973).
2. Zweiter Hilfsantrag - Zulassung In Ausübung ihres Ermessens gemäß Artikel 13(1) VOBK lässt die Kammer folgenden den zweiten Gründen nicht "Rechtsprechung der Hilfsantrag zum wenigstens Verfahren zu. Beschwerdekammern" (8. aus den Siehe hierzu Auflage 2016), Kapitel IV.E.4.4. 2.1 Der zweite Hilfsantrag wurde erst nach Anberaumung der mündlichen Verhandlung eingereicht. Die darin beanspruchte Vorrichtung ist auf die im Anspruch 1 bereits definierte Zuordnung eines Variante gemäß eingeschränkt, Objektmaterials einer Hauptantrag laut der Kennlinie die darauf beruht, dass eine Mehrzahl von Vektoren der Kennlinie am nächsten liegen.
Dieser Gegenstand wurde gemäß zweitem Hilfsantrag dadurch weiter eingeschränkt, dass die Mehrzahl von Vektoren durch Messungen an unterschiedlichen Stellen des Objekts erhalten wurden. Dieser Hilfsantrag ist verspätet eingereicht, da er einerseits nicht, wie von Artikel 12(2) VOBK vorgeschrieben, innerhalb der für die Erwiderung auf die wurde und Einreichen der Beschwerdebegründung gesetzte Frist eingereicht andererseits sich die Sachlage seit dem Beschwerdebegründung nicht so verändert hat, dass es das Einreichen sehr eines fortgeschrittenen Hilfsantrags Stadium des in einem Verfahrens weit rechtfertigen würde. Der von der Einsprechenden erhobene Einwand fehlender Neuheit im Hinblick auf D2 ist seit Beschwerdeverfahrens unverändert geblieben.
Beginn des 2.2 Nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammern (siehe "Rechtsprechung der Beschwerdekammern", 8. Auflage 2016, Kapitel IV.E.4.4.2) sind verspätet eingereichte Hilfsanträge nicht zulässig, wenn sie prima facie nicht auf einen gewährbaren Gegenstand gerichtet sind. Der Gegenstand des geänderten Anspruchs soll so klar und einfach sein, dass er ohne Weiteres verständlich und gewährbar ist.
Der vorliegende Anspruch 1 erfüllt dieses Kriterium nicht. Im Gegenteil, Anspruchs 1 der vorliegende ist prima facie Gegenstand des geänderten nicht gewährbar. Die Kammer teilt die während der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Meinung der Einsprechenden, dass die aus D2 bekannte Vorrichtung die Neuheit des geänderten Merkmals vorwegnimmt. D2 (Spalte 12, Zeile 64 bis Spalte 13, Zeile 15; Spalte 13, Zeilen 30 bis 32) offenbart, dass das Verfahren, gemäß dem die Parameter KTB und KMAT verglichen werden und auf Basis dessen die Bestimmung des jeweiligen Pixels zu einem vorbestimmten Material erfolgt, für alle Pixel des Objekts wiederholt wird. Dies bedeutet, dass in D2, genau wie durch das geänderte Merkmal des Anspruchs 1 definiert, eine Mehrzahl von Messungen oder "Vektoren" an unterschiedlichen Stellen des Objekts erhoben und zur Materialbestimmung herangezogen wird.
Die Einsprechende erhob weitere, aus Sicht der Kammer nicht von vornherein fernliegende Einwände nach Artikel 123(2) und 83 EPÜ gegen den geänderten Anspruch 1. Auch daher ist der beanspruchte Gegenstand nicht prima facie gewährbar.
2.3 Gegenargumente der Patentinhaberin 2.3.1 Die Patentinhaberin war der Meinung, dass die Einsprechende in ihrer vorgebracht Beschwerdebegründung habe. Deshalb keine habe neuen keine Argumente Notwendigkeit bestanden, Hilfsanträge als Erwiderung auf die Beschwerdebegründung einzureichen. Erst mit der Mitteilung der Beschwerdekammer seien der Patentinhaberin zum ersten Mal das neue Argument fehlender Neuheit, Verweise auf neue Textpassagen in D2 und neue Auslegungen zur Kenntnis gebracht worden.
Die Kammer fehlende bemerkt Neuheit hierzu, dass gegenüber D2 die sich Sachlage seit dem betreffend Beginn des Beschwerdeverfahrens nicht verändert hat. Die Mitteilung der Beschwerdekammer warf lediglich mögliche, in der Verhandlung zu besprechende Fragen zu den bekannten Textstellen in D2 auf (insbesondere zu Spalte 11, Zeile 59 bis Spalte 13, Zeile 37). Die Patentinhaberin hat auch in der mündlichen Verhandlung keine speziellen Angaben gemacht, welche genauen Argumente, Textpassagen oder Auslegungen in der Mitteilung der Beschwerdekammer neue Hilfsanträge rechtfertigen würden und aus welchen Gründen dies der Fall sei.
2.3.2 Die Patentinhaberin erklärte, dass gemäß dem geänderten Merkmal konkrete Messungen mittels Bestrahlung und Erfassung der Strahlen an mehreren Positionen des zu bestimmenden Objekts erfolgen. Dieses Merkmal sei neu, weil in D2 die Messungen für mehrere Hintergrundpixel erfolgen würden, anstatt an mehreren Positionen des zu bestimmenden Objekts. Diese Argument ist nicht überzeugend, weil auch die in D2 erwähnten Hintergrundpixel (B) zum zu bestimmenden Objekt gehören können. Ausgehend von einem ersten Testpixel (T) des zu bestimmenden Objekts werden mehrere Messungen an naheliegenden Positionen, d.h. an Positionen von sogenannten Hindergrundpixeln (B), gewonnen.
Danach erfolgen ähnliche Messungen, ausgehend von weiteren Testpixeln, so lange bis alle Pixel des zu bestimmenden Objekts als Testpixel für die Messungen dienen (Spalte 12, Zeile 64 bis Spalte 13, Zeile 15).
2.3.3 Daher überzeugen die von der Patentinhaberin vorgebrachten Gegenargumente die Kammer nicht.
2.4 Dementsprechend lässt die Kammer den zweiten Hilfsantrag nicht in das Verfahren zu.
3. Dritter Hilfsantrag In Ausübung ihres Ermessens gemäß Artikel 13(1) VOBK lässt die Kammer auch Verhandlung den erst gegen Ende der eingereichten dritten Hilfsantrag
Gründe§
dafür sind, ähnlich wie Hilfsantrag (siehe oben die mündlichen nicht zum Verfahren zu.
3.1 Die fehlende, stichhaltige bei dem zweiten Punkte 2.1 und 2.2), die Rechtfertigung für das verspätete Einreichen, sowie die Feststellung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 prima facie von D2 offenbart nämlich unter Anderem vorweggenommen eine wird. Vorrichtung D2 zum Sortieren von Gepäck in Gepäck mit und ohne gefährlichem Sprengstoff (siehe D2, Spalte 8, Zeilen 7 bis 13).
3.2 Das von der Patentinhaberin vorgebrachte Argument, dass D2 kein Material im Sinne des Patents sortiere, weil D2 keine Sortieranlage offenbare, die z.B. mit einem Förderband, Schredder und Sortierstation, wie in Figur 5 des Patents gezeigt, versehen sei, kann die Kammer nicht überzeugen, da der Anspruch 1 keine entsprechenden, Merkmale enthält.
Die daher Wortlaut des unter den aus D2 "Materialsortiervorrichtung".
4. Vierter Hilfsantrag bekannte rein einschränkenden Vorrichtung funktionalen fällt Merkmals Auf Antrag Ermessens der gemäß Einsprechenden Artikel 13(1) und und in Ausübung 13(3) VOBK ihres lässt die Kammer auch den ebenfalls erst gegen Ende der mündlichen Verhandlung eingereichten vierten Hilfsantrag nicht zum Verfahren zu.
4.1 Ähnlich wie bei dem zweiten und dritten Hilfsantrag liegt die Begründung (siehe oben die Punkte 2.1, 2.2 und 3) in der fehlenden stichhaltigen Rechtfertigung für das verspätete Einreichen, sowie der Feststellung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 im Hinblick erfinderisch ist.
D2, offenbart, dass vorbestimmten die auf Spalte D2 prima facie 12, Zeilen 41 Zuordnung Material eines Pixels prinzipiell auf nicht bis 44, zu einem Basis der Feststellung erfolgt, wonach der entsprechende KTB-Wert sich innerhalb eines Fensters um Weiterhin verweist D2, Spalte den KMAT-Wert 13, Zeilen 5 befindet.
bis 12, auf statistische Entscheidungskriterien zur Bestimmung, ob ein vorbestimmtes Material durch die Messpunkte erkannt wurde. Es stellt jedoch eine Kennlinie, der eine naheliegende Alternative dar, eine Mehrzahl von Messpunkten am nächsten liegen, aus mehreren Kennlinien so auszuwählen, dass diese Messpunkte eine minimale Summe von Abstandsquadraten aufweisen.
4.2 Die Einsprechende trug vor, dass das geänderte Merkmal aus der Beschreibung stamme, diese Änderung äußerst spät in dem Verfahren eingereicht worden sei und sie auch nach einer einstündigen Pause keine ausreichend durchdachte und stichhaltige Stellung dazu nehmen könnte.
Da das neu aufgenommene Merkmal nur kurz und beispielhaft in der ursprünglichen Beschreibung auf Seite 22, Zeilen 4 und 5, erwähnt wird, ist nicht automatisch davon auszugehen, dass Bei einer Rückkehr ins dieses nachträglichen Merkmal recherchiert Recherche wären wurde.
eine schriftliche Verfahren, ggf. eine Verlegung der mündlichen Verhandlung oder eine Zurückverweisung an die erste Instanz zur weiteren Entscheidung notwendig. Eine derartige Vorgehensweise würde jedoch der Zielsetzung von Artikel 13 (3) VOBK 4.3 Die widersprechen.
Patentinhaberin brachte vor, dass erst während der mündlichen Verhandlung klar geworden sei, wie die Kammer das Merkmal "... am nächsten liegt ..." auslege. Um deutlicher zum Ausdruck zubringen, wie dieses Merkmal zu verstehen sei, habe die Patentinhaberin den geänderten Anspruch 1 gemäß dem vierten Hilfsantrag eingereicht, in dem eine konkrete Ausführung definiert sei, wie eine nächstliegende Kennlinie zu bestimmen sei.
Die Kammer Auslegung ist des Patentinhaberin der Meinung, dass auch wenn die genaue Merkmals "am nächsten liegt ... " der erst der mündlichen Verhandlung klar in geworden sein sollte, dies nicht zur Zulassung des Antrags führen könnte, weil der beanspruchte Gegenstand prima facie nicht erfinderisch ist (siehe oben, Punkt 4.1).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
M. Kiehl R. Bekkering