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# Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 05.02.2016 – T 1804/13

Technische Beschwerdekammer 3.2.05  
ECLI:EP:BA:2016:T180413.20160205

Beschwerde-Aktenzeichen: T 1804/13 - 3.2.05

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.05 vom 5. Februar 2016 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) Valmet Technologies, Inc. Keilasatama 5 02150 Espoo (FI) Vertreter:

Hanna-leena Jyrämä Berggren Oy Ab P.O. Box 16 Eteläinen Rautatiekatu 10A 00101 Helsinki (FI) Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) Voith Patent GmbH St. Pöltener Str. 43 89522 Heidenheim (DE) Vertreter:

Andreas Knoblauch Patentanwälte Dr. Knoblauch PartGmbB Schlosserstrasse 23 60322 Frankfurt am Main (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

M. Poock H. Schram J. Geschwind Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 9. Juli 2013 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2304105 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung die am 9. Juli 2013 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2 304 105 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

II. In einer Mitteilung der Geschäftsstelle der Kammer vom 23. November 2015 wurde den Beteiligten mitgeteilt, dass das oben genannte europäische Patent in allen benannten Vertragsstaaten erloschen sei und, dass das Beschwerdeverfahren auf Antrag der Einsprechenden fortgesetzt werden könne, sofern innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung hierzu ein Antrag gestellt werde.

III. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 hat die Einsprechende der Kammer mitgeteilt, dass sie keinen Antrag auf Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens stellen wird.

## Entscheidungsgründe

1. Gemäß Regel 84 (1) EPÜ in Verbindung mit Regel 100 (1) EPÜ kann nach Erlöschen des Patents in allen Vertragsstaaten das Beschwerdeverfahren fortgesetzt werden, wenn die Einsprechende dies innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung einer Mitteilung des Europäischen Patentamts über das Erlöschen beantragt.

2. Da die Einsprechende keinen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt hat oder stellen wird, ist das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

D. Meyfarth M. Poock

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Zitiervorschlag: Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 05.02.2016 – T 1804/13, ECLI:EP:BA:2016:T180413.20160205

Datenquelle: Europäisches Patentamt, abgerufen 26.10.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts

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