Beschwerde-Aktenzeichen: T 1372/15 - 3.3.03
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.03 vom 3. Februar 2016 Beschwerdeführer:
(Patentinhaber) Ticona GmbH Professor-Staudinger-Strasse 65451 Kelsterbach (DE) Vertreter:
Schön, Christoph Dr. Schön, Neymeyr & Partner mbB Bavariaring 26 80336 München (DE) Beschwerdegegner:
(Einsprechender) BASF SE Carl-Bosch-Strasse 38 67056 Ludwigshafen (DE) Vertreter:
Baier, Martin Ellwanger & Baier Patentanwälte Partnerschaftsgesellschaft Friedrichsplatz 9 68165 Mannheim (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
M. C. Gordon F. Rousseau R. Cramer Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 21. April 2015 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 1913066 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 25. März 2015, die am 21. April 2015 zur Post gegeben wurde.
II. Die Beschwerdeführerin legte am 1. Juli 2015 Beschwerde ein und entrichtete am selben Tag die Beschwerdegebühr.
III. Mit Mitteilung vom 11. September 2015, den die Beschwerdeführerin erhalten hat, teilte die Geschäftsstelle der Kammer der Beschwerdeführerin mit, dass, wie sich aus den Akten ergebe, die eingelegte Beschwerde nicht begründet worden sei und daher die Beschwerde nach Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 101 (1) EPÜ voraussichtlich als unzulässig verworfen werde. Die Beschwerdeführerin wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass etwaige Stellungnahmen innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung einzureichen seien.
IV. Es ging keine Erwiderung ein.
Entscheidungsgründe§
Innerhalb der in Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 126 (2) EPÜ vorgesehenen Frist wurde keine schriftliche Beschwerdebegründung eingereicht. Außerdem enthält weder die Beschwerdeschrift noch eine der anderen eingereichten Unterlagen Ausführungen, die nach Artikel 108 EPÜ und Regel 99 (2) EPÜ als Beschwerdebegründung gelten könnten. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (Regel 101 (1) EPÜ).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
B. ter Heijden M. C. Gordon