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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 26.02.2015 – T 1855/14

Technische Beschwerdekammer 3.3.06

ECLI:EP:BA:2015:T185514.20150226

Beschwerde-Aktenzeichen: T 1855/14 - 3.3.06

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.06 vom 26. Februar 2015 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende 02) Koch-Glitsch, LP P.O. Box 8127 Wichita KS Kansas 67208 (US) Vertreter:

Haley, Stephen Gill Jennings & Every LLP The Broadgate Tower 20 Primrose Street London EC2A 2ES (GB) Beschwerdegegnerin:

(Patentinhaberin) Sulzer Chemtech AG Sulzer-Allee 48 8404 Winterthur (CH) Vertreter:

Manitz, Finsterwald & Partner GbR Martin-Greif-Strasse 1 80336 München (DE) Weitere Verfahrensbeteiligte:

(Einsprechende 01) BASF SE 67058 Ludwigshafen (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 17. Juni 2014 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1477224 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

B. Czech G. Santavicca S. Fernández de Córdoba

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 22. Mai 2014 über die Zurückweisung der Einsprüche, die am 17. Juni 2014 zur Post gegeben wurde.

II. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende 02) legte am 15. August 2014 Beschwerde ein und entrichtete am selben Tag die Beschwerdegebühr.

III. Mit Mitteilung vom 24. November 2014, die von der Beschwerdeführerin auch erhalten wurde, teilte die Geschäftsstelle der Kammer der Beschwerdeführerin mit, dass, wie sich aus den Akten ergebe, die eingelegte Beschwerde nicht begründet worden sei und daher die Beschwerde nach Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 101 (1) EPÜ voraussichtlich als unzulässig zu verwerfen sein werde. Die Beschwerdeführerin wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine etwaige Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung einzureichen sei.

IV. Es ging keine Erwiderung ein.

Entscheidungsgründe§

Innerhalb der in Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 126 (2) EPÜ vorgesehenen Frist wurde keine schriftliche Beschwerdebegründung eingereicht. Außerdem enthält weder die Beschwerdeschrift noch eine der anderen eingereichten Unterlagen Ausführungen, die nach Artikel 108 EPÜ und Regel 99 (2) EPÜ als Beschwerdebegründung gelten könnten. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (Regel 101 (1) EPÜ).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

D. Magliano B. Czech