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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 27.01.2015 – T 1679/14

Technische Beschwerdekammer 3.3.05

ECLI:EP:BA:2015:T167914.20150127

Beschwerde-Aktenzeichen: T 1679/14 - 3.3.05

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.05 vom 27. Januar 2015 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) Schott AG Hattenbergstrasse 10 55122 Mainz (DE) Vertreter:

Mehler Achler Patentanwälte Bahnhofstraße 67 65185 Wiesbaden (DE) Beschwerdegegnerin:

(Einsprechende) Nippon Electric Glass Co., Ltd. 7-1, Seiran 2-Chome Otsu Shiga 520-8639 (JP) Vertreter:

Tetzner, Michael TETZNER & PARTNER mbB Patent- und Rechtsanwälte Van-Gogh-Strasse 3 81479 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1837312 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 30. Mai 2014.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

G. Raths G. Glod D. Prietzel-Funk

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 1. April 2014 über die Aufrechterhaltung des Patents EP-B-1 837 312 in geändertem Umfang, am 30. Mai 2014 zur Post gegeben. Die Einspruchsabteilung befand, dass der vierte Hilfsantrag den Erfordernissen des EPÜ genüge.

II. Die Beschwerdeführerin legte am 29. Juli 2014 Beschwerde ein und entrichtete am selben Tag die Beschwerdegebühr.

III. Mit Mitteilung vom 24. Oktober 2014, die der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist, teilte die Geschäftsstelle der Kammer der Beschwerdeführerin mit, dass, wie sich aus den Akten ergebe, die eingelegte Beschwerde nicht begründet worden sei und daher die Beschwerde nach Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 101 (1) EPÜ voraussichtlich als unzulässig verworfen werde. Die Beschwerdeführerin wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass etwaige Stellungnahmen innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung einzureichen seien.

IV. Es ging keine Erwiderung ein.

Entscheidungsgründe§

1. Innerhalb der in Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 126 (2) EPÜ vorgesehenen Frist wurde keine schriftliche Beschwerdebegründung eingereicht. Außerdem enthält weder die Beschwerdeschrift noch ein anderes Dokument Ausführungen, die nach Artikel 108 EPÜ und Regel 99 (2) EPÜ als Beschwerdebegründung gelten könnten. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (Regel 101 (1) EPÜ).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

C. Vodz G. Raths