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# Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 02.05.2014 – T 976/12

Technische Beschwerdekammer 3.3.06  
ECLI:EP:BA:2014:T097612.20140502

Beschwerde-Aktenzeichen: T 0976/12 - 3.3.06

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.06 vom 2. Mai 2014 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) CABOT CORP. TWO SEAPORT LANE SUITE 1300 BOSTON, MA 02210-2019 (US) Vertreter:

Goldbach, Klara Grünecker Kinkeldey Stockmair & Schwanhäusser Anwaltssozietät Leopoldstrasse 4 80802 München (DE) Beschwerdegegnerin:

(Patentinhaberin) Evonik Carbon Black GmbH Rodenbacher Chaussee 4 63457 Hanau (DE) Vertreter:

f & e patent Fleischer, Engels & Partner mbB, Patentanwälte Braunsberger Feld 29 51429 Bergisch Gladbach (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

B. Czech L. Li Voti J. Geschwind Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1279704 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 13. Februar 2012.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1 279 704 in geändertem Umfang.

II. Mit den Faxschreiben vom 28. Februar und 14. März 2014 hat die Beschwerdegegnerin / Patentinhaberin ausgeführt, dass das "Patent in allen validierten Vertragsstaaten erloschen" sei.

III. In ihrer Mitteilung gemäß Regel 100(2) EPÜ vom 11. März 2014 hat die Kammer inter alia darauf hingewiesen, dass nach den im europäischen Patentregister enthaltenen Angaben das Patent noch nicht in allen Vertragsstaaten wirksam erloschen zu sein scheine. Jedoch könne die Erklärung der Patentinhaberin auch so verstanden werden, dass sie kein Interesse mehr an dem Streitpatent habe. Der Bescheid enthielt zudem die folgende Aufforderung:

"Aus Gründen der Verfahrenseffizienz, wird die Patentinhaberin daher gebeten, so rasch wie möglich und innerhalb der Frist von der vorliegenden Mitteilung zu erklären, ob sie den Widerruf des Streitpatents beantragt (siehe hierzu, insbesondere auch betreffend Form bzw. Wortlaut eines solchen Antrags, die "Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA", 7. Auflage 2013, IV.C.5.2, Seiten 963 bis 965)."

IV. Die Patentinhaberin hat in ihrem Schreiben vom 14. April 2014 Folgendes erklärt:

"Wir beantragen hiermit den Widerruf des Streitpatents."

## Entscheidungsgründe

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Der Antrag der Beschwerdegegnerin / Patentinhaberin auf Widerruf ihres Patents impliziert, dass die Patentinhaberin ihre Zustimmung zu dem Text, mit dem das Patent in geänderter Form von der Einspruchsabteilung aufrechterhalten wurde, zurückzieht, und dass sie nicht beabsichtigt, einen anderen Text als Basis für die Aufrechterhaltung des Streitpatents einzureichen.

3. Artikel 113(2) EPÜ schreibt jedoch vor, dass das EPA nur über ein europäisches Patent in der von der Patentinhaberin vorgelegten oder gebilligten Fassung entscheiden darf. Diese materielle Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Streitpatents ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

4. Gemäß der ständigen Rechtssprechung der Beschwerdekammern, wenn die Patentinhaberin selbst den Widerruf ihres Patents beantragt,ist das Patent ohne Sachprüfung der angeblichen Patenthinderungsgründe zu widerrufen (siehe z.B. T 186/84, ABl EPA 1986, 79, Nr. 5 der Entscheidungsgründe).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

D. Magliano B. Czech

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Zitiervorschlag: Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 02.05.2014 – T 976/12, ECLI:EP:BA:2014:T097612.20140502

Datenquelle: Europäisches Patentamt, abgerufen 26.10.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts

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