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# Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 10.10.2013 – T 2508/12

Technische Beschwerdekammer 3.5.03  
ECLI:EP:BA:2013:T250812.20131010

Aktenzeichen: T 2508/12 - 3.5.03

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.5.03 vom 10. Oktober 2013 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) GN ReSound A/S (DK) Lautrupbjerg 7 DK-2750 Ballerup (DK) Widex A/S (DK) Nymøllevej 6 DK-3540 Lynge (DK) Phonak AG (CH) Laubisrütistrasse 28 CH-8712 Stäfa (CH) Oticon A/S (DK) Kongebakken 9 DK-2765 Smørum (DK) Vertreter:

Zacco Denmark A/S Hans Bekkevolds Allé 7 DK-2900 Hellerup (DK) Beschwerdegegnerin:

(Patentinhaberin) Siemens Medical Instruments Pte. Ltd. Block 28, Ayer Rajah Crescent No. 06-08 Singapore 139959 (SG) Vertreter:

Maier, Daniel Oliver Siemens AG Postfach 22 16 34 D-80506 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 27. September 2012 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäischen Patent Nr. 2109330 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

F. van der Voort B. Noll R. Menapace

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, die am 27. September 2012 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch zurückgewiesen wurde.

II. Die Beschwerdeführerin legte am 7. Dezember 2012 Beschwerde ein und entrichtete am selben Tag die Beschwerdegebühr.

III. Mit einer Mitteilung vom 12. März 2013, deren Zugang die Beschwerdeführerin bestätigt hat, teilte die Geschäftsstelle der Kammer der Beschwerdeführerin mit, dass, wie sich aus den Akten ergebe, die eingelegte Beschwerde nicht begründet worden sei und daher die Beschwerde nach Artikel 108 Satz 3 und Regel 101 (1) EPÜ voraussichtlich als unzulässig verworfen werde. Die Beschwerdeführerin wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine Erwiderung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung einzureichen sei.

IV. Auf die Mitteilung der Geschäftsstelle hin ging keine Erwiderung ein.

## Entscheidungsgründe

Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist, muss die Beschwerde gemäß Artikel 108 in Verbindung mit Regel 101 (1) EPÜ als unzulässig verworfen werden.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

G. Rauh F. van der Voort

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Zitiervorschlag: Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 10.10.2013 – T 2508/12, ECLI:EP:BA:2013:T250812.20131010

Datenquelle: Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA), abgerufen 26.10.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA: https://www.epo.org/de/boards-of-appeal)

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