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# Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 20.02.2013 – T 100/10

Technische Beschwerdekammer 3.2.01  
ECLI:EP:BA:2013:T010010.20130220

Aktenzeichen: T 0100/10 - 3.2.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 20. Februar 2013 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) L'AIR LIQUIDE, Société Anonyme pour l'Étude et l'Exploitation des Procédés Georges Claude 75 Quai d'Orsay F-75321 Paris Cedex 07 (FR) Vertreter:

De Cuenca, Emmanuel Jaime L'AIR LIQUIDE S.A. Direction Propriété Intellectuelle 75 Quai d'Orsay F-75321 Paris Cedex 07 (FR) Beschwerdegegnerin:

(Patentinhaberin) Linde AG Klosterhofstraße 1 D-80331 München (DE) Vertreter:

Zahn, Christoph Linde AG Patente und Marken Dr.-Carl-von-Linde-Straße 6-14 D-82049 Pullach (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1360084 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 3. Dezember 2009.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

G. Pricolo Y. Lemblé D. T. Keeling

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) hat Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung eingelegt, mit der das europäische Patent Nr. 1 360 084 in geändertem Umfang aufrechterhalten wurde.

II. In einer Mitteilung der Geschäftsstellenbeamtin der Kammer vom 13. Juli 2012 wurde den Beteiligten mitgeteilt, dass das europäische Patent Nr. 1 360 084 in sämtlichen Vertragsstaaten erloschen sei, und dass das Beschwerdeverfahren auf Antrag der Einsprechenden fortgesetzt werden könne, sofern innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung hierzu ein Antrag gestellt werde.

III. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 hat die Einsprechende erklärt, dass sie keinen Antrag auf Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens stellt.

## Entscheidungsgründe

Gemäß Regel 84 (1) EPÜ in Verbindung mit Regel 100 (1) EPÜ kann nach Erlöschen des Patents in allen Vertragsstaaten das Beschwerdeverfahren fortgesetzt werden, wenn die Einsprechende dies innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung einer Mitteilung des Europäischen Patentamts über das Erlöschen beantragt. Da die Einsprechende ausdrücklich erklärt hat, dass sie keinen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens stellt, ist das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

A. Vottner G. Pricolo

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Zitiervorschlag: Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 20.02.2013 – T 100/10, ECLI:EP:BA:2013:T010010.20130220

Datenquelle: Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA), abgerufen 26.10.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA: https://www.epo.org/de/boards-of-appeal)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2013-02-20/t-100-10

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