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# Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 27.11.2012 – T 5/12

Technische Beschwerdekammer 3.2.01  
ECLI:EP:BA:2012:T000512.20121127

Aktenzeichen: T 0005/12 - 3.2.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 27. November 2012 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) ThyssenKrupp Presta Aktiengesellschaft Essanestraße 10 9492 Eschen (LI) Vertreter:

Lenzing Gerber Stute Partnerschaft von Patentanwälten Bahnstraße 9 D-40212 Düsseldorf (DE) Beschwerdegegnerin:

(Patentinhaberin) Ovalo GmbH Hoenbergstraße 14 D-65555 Limburg a. d. Lahn (DE) Müller, Eckhard Mühlstraße 9a D-65597 Hünfelden-Dauborn (DE) Vertreter:

Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

G. Pricolo W. Marx S. Hoffmann Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1667892 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 27. Oktober 2011.

Sachverhalt und Anträge

I. Mit der am 27. Oktober 2011 zur Post gegebenen Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts wurde entschieden, dass unter Berücksichtigung der von der Patentinhaberin im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen das Patent und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des Übereinkommens genügen.

II. Gegen diese Entscheidung hat die Einsprechende am 22. Dezember 2011 unter gleichzeitiger Entrichtung der Gebühr Beschwerde eingelegt. In diesem Schreiben hat sie die angefochtene Entscheidung angegeben und beantragt, diese aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Hilfsweise hat sie beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Sie hat ferner darauf hingewiesen, dass sie eine Begründung nachreichen wird.

III. Mit Schreiben vom 7. Mai 2012, zugestellt per Einschreiben mit Rückschein, hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist von zwei Monaten zur Stellungnahme gesetzt.

IV. Die Beschwerdeführerin hat sich nicht zu dem Schreiben der Geschäftsstelle geäußert.

## Entscheidungsgründe

1. Da innerhalb der Frist gemäß Artikel 108, Satz 3 EPÜ keine Beschwerdebegründung eingegangen ist und die Beschwerdeschrift auch nichts enthält, was als Begründung i. S. v. Artikel 108, Satz 3 und Regel 99 (2) EPÜ aufgefasst werden könnte, ist die Beschwerde gemäß Regel 101 (1) EPÜ als unzulässig zu verwerfen.

2. Der hilfsweise gestellte Antrag auf mündliche Verhandlung im Beschwerdeschriftsatz vom 22. Dezember 2011 beschränkt sich, entsprechend dem Sachstand bei Einreichen der Beschwerde, auf eine Zurückweisung der in diesem Schreiben gestellten Sachanträge. Es ist daher kein Raum, den Antrag auf mündliche Verhandlung auf die prozessuale Frage der Verwerfung der Beschwerde als unzulässig zu beziehen. Insoweit handelt es sich um eine neue Verfahrenssituation, die einer neuen Antragstellung bedurft hätte. Die Beschwerdeführerin hatte zu dieser neuen prozessualen Situation rechtliches Gehör durch unsere Mitteilung vom 7. Mai 2012 und hat keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Die Beschwerde konnte daher im schriftlichen Verfahren als unzulässig verworfen werden.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

A. Vottner G. Pricolo

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Zitiervorschlag: Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 27.11.2012 – T 5/12, ECLI:EP:BA:2012:T000512.20121127

Datenquelle: Europäisches Patentamt, abgerufen 26.10.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts

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