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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 22.10.2012 – T 1339/12

Technische Beschwerdekammer 3.3.04

ECLI:EP:BA:2012:T133912.20121022

Aktenzeichen: T 1339/12 - 3.3.04

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.04 vom 22. Oktober 2012 Beschwerdeführer:

(Anmelder) Temper, Rupert Obergassolding 27 A-4342 Baumgartenberg (AT) Vertreter:

Weiss, Peter Dres. Weiss & Arat Zeppelinstraße 4 D-78234 Engen (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 23. Dezember 2011 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 07819519.5 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

C. Rennie-Smith R. Morawetz B. Claes

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung vom 23 Dezember mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 07 819 519.5 zurückgewiesen wurde.

II. Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder mit Schreiben vom 23 Februar 2012, eingegangen am 23 Februar 2012, unter gleichzeitiger Entrichtung der erforderlichen Gebühr, Beschwerde eingelegt.

III. Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.

IV. Mit Schreiben vom 19. Juni 2012, zugestellt durch Einschreiben mit Rückschein, hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer den Beschwerdeführer auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Monaten zur Stellungsnahme gesetzt.

V. Der Beschwerdeführer hat sich zu dem Schreiben der Geschäftsstelle nicht geäußert.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerdeschrift vom 23 Februar 2012 enthält keinerlei Ausführungen, die als Begründung der Beschwerde dienen könnten.

2. Da keine Beschwerdebegründung innerhalb der Frist nach Artikel 108 EPÜ, Satz 3 eingegangen ist, ist die Beschwerde gemäß Regel 101(1) EPÜ als unzulässig zu verwerfen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

P. Cremona C. Rennie-Smith