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# Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 13.08.2012 – T 779/12

Technische Beschwerdekammer 3.2.01  
ECLI:EP:BA:2012:T077912.20120813

Aktenzeichen: T 0779/12 - 3.2.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 13. August 2012 Beschwerdeführer:

(Anmelder) Vida, Nikolaus, Dr. Am Grabenweg 2 D-72516 Scheer (DE) Vertreter:

Herden, Andreas F. Blumbach - Zinngrebe PatentConsult Patentanwälte Alexandrastrasse 5 D-65187 Wiesbaden (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 26. Oktober 2011 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 05716113.5 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

G. Pricolo C. Narcisi S. Hoffmann

Sachverhalt und Anträge

I. Mit der am 26. Oktober 2011 zur Post gegebenen Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts wurde die Europäische Patentanmeldung Nr. 05 716 113.5 zurückgewiesen, da sie den Erfordernissen des Europäischen Patent Übereinkommens zur Patentierbarkeit nicht genügte.

II. Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder (Beschwerdeführer) durch seinen Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 19. Dezember 2011, eingegangen am 20. Dezember 2011, unter gleichzeitiger Entrichtung der erforderlichen Gebühr Beschwerde eingelegt. Mit diesem Beschwerdeschriftsatz beantragte der Beschwerdeführer, die Entscheidung der Prüfungsabteilung in vollem Umfang aufzuheben und einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Ferner kündigte der Beschwerdeführer an, die Beschwerdebegründung innerhalb der Frist gemäß Artikel 108 EPÜ nachzureichen.

III. Mit Schreiben vom 12. April 2012, zugestellt gemäß Empfangsbestätigung am 23. April 2012, hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer den Beschwerdeführer auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Monaten zur Stellungnahme gesetzt.

IV. Der Beschwerdeführer hat sich weder zu dem Schreiben der Geschäftsstelle geäußert noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

## Entscheidungsgründe

1. Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist und die Beschwerdeschrift vom 19. Dezember 2011 auch nichts enthält, was als Begründung aufgefasst werden könnte, ist die Beschwerde gemäß Artikel 108 EPÜ in Verbindung mit Regel 101 (1) EPÜ als unzulässig zu verwerfen.

2. In der Beschwerdeschrift wurde ein Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Dieser Antrag bezieht sich, entsprechend dem Sachstand bei Einreichen der Beschwerde, auf eine Zurückweisung der in der Beschwerdebegründung noch zu begründenden Sachanträge. Da eine solche Beschwerdebegründung nicht eingereicht wurde, ist daher kein Raum, den Antrag auf mündlichen Verhandlung auf die prozessuale Frage der Verwerfung der Beschwerde als unzulässig zu beziehen. Insoweit handelt es sich um eine neue Verfahrenssituation, die einer neuen Antragstellung bedurft hätte.

Der Beschwerdeführer hat zu dieser neuen prozessualen Situation rechtliches Gehör durch die Mitteilung vom 19. April 2012 erhalten und hat aber keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Die Beschwerde kann daher im schriftlichen Verfahren als unzulässig verworfen werden.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

A. Counillon G. Pricolo

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Zitiervorschlag: Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 13.08.2012 – T 779/12, ECLI:EP:BA:2012:T077912.20120813

Datenquelle: Europäisches Patentamt, abgerufen 26.10.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts

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