Aktenzeichen: T 0797/10 - 3.2.08
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 29. Juni 2012 Beschwerdeführerin:
(Anmelderin) Carl Zeiss Meditec AG Göschwitzer Strasse 51-52 D-07745 Jena (DE) Vertreter:
DTS München St.-Anna-Strasse 15 D-80538 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 2. Dezember 2009 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 05005039.2 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
T. Kriner P. Acton U. Tronser
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerdeführerin (Patentanmelderin) hat gegen die am 2. Dezember 2009 zur Post gegebene Entscheidung über den Widerruf der Europäischen Patentanmeldung 05 005 039.2, unter gleichzeitiger Entrichtung der Beschwerdegebühr am 26. Januar 2010 Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerdebegründung wurde, am 30. März 2010 eingereicht. Die Prüfungsabteilung war zu der Auffassung gekommen, dass Anspruch 1 gemäß dem am 11. April 2008 eingereichten Anspruchssatz nicht klar sei, und dass, selbst wenn er klargestellt werde, dessen Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
II. Die Beschwerdeführerin beantragte in der Beschwerdebegründung ein Patent zu erteilen auf der Grundlage der Unterlagen, die der Entscheidung der Prüfungsabteilung zu Grunde lagen; hilfsweise ein Patent zu erteilen auf der Grundlage des mit der Beschwerdebegründung eingereichten Anspruchssatzes und falls dem Hilfsantrag nicht stattgegeben werden kann, eine mündliche Verhandlung.
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2011 reagierte die Beschwerdeführerin auf den Bescheid der Beschwerdekammer vom 21. Oktober 2011 und nahm den Hauptantrag und den Antrag auf mündliche Verhandlung für den Fall zurück, dass die Beschwerdekammer den Hilfsantrag an die Prüfungsabteilung zurückverweise. Ferner teilte sie mit, dass der Hilfsantrag dann als Hauptantrag vor der Prüfungsabteilung behandelt werden solle.
III. Der Anspruch 1 des mit der Beschwerdebegründung eingereichten Hilfsantrags lautet:
"Vorrichtung zur Behandlung der Presbyopie eines Auges, mit einer flexiblen Linse (2) aufweisend: einen Laser (10) zur Erzeugung von ultrakurzen Pulsen (20), mit einer Wellenlänge im Bereich von 350 nm bis 1300 nm und eine Einrichtung zur Ausrichtung der ultrakurzen Pulse, umfassend eine Ablenkeinrichtung (14) und/oder eine Fokussieroptik (12) und/oder ein Kontaktglas (15) dadurch gekennzeichnet, dass eine Steuereinrichtung vorgesehen ist, die die Einrichtung zur Ausrichtung der ultrakurzen Pulse so steuert, dass in der Linse (2) Bläschenfelder erzeugt werden, die zu einer lokalen Erweichung der Linse (2) und damit zu einer Erhöhung der Flexibilität der Linse führen."
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Der der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Anspruchssatz betrifft eine Vorrichtung zur Behandlung von Trübungen bzw. Verhärtungen eines ungeöffneten Auges, die auf dem Einsatz einer solchen Frequenzverteilung der Laserstrahlung beruht, für die die Trübungen bzw. Verhärtungen eine höhere Absorption und/oder eine niedrigere Reflexion aufweisen als die übrigen Bestandteile des Auges.
Die Prüfungsabteilung fand, dass der damals geltende Anspruchssatz nicht gewährbar sei, weil Anspruch 1 keine Bereiche der anzuwendenden Frequenzen oder der FrequenzC8093.D verteilungen angebe, sondern lediglich das durch diese Frequenzen zu erreichende Ergebnis beschreibe.
Die Anmeldung beschreibt eine Vorrichtung, die sowohl zur Behandlung von Trübungen (siehe Figur 3) als auch zur Behandlung der Presbyopie (siehe Figur 2) eingesetzt werden kann. Anspruch 1 gemäß vorliegendem Hilfsantrag beschränkt sich auf eine Vorrichtung zur Behandlung der Presbyopie und beschreibt sie durch Merkmale, die die von der Prüfungsabeilung erhobenen Klarheitseinwände zum damalig geltenden Anspruchssatz beheben.
Da der vorliegende Antrag eine neue, bisher nicht geprüfte, Vorrichtung betrifft und zur Beurteilung ihrer Patentierbarkeit eine zusätzliche Recherche notwendig sein kann, hält es die Kammer für angebracht, die Sache zur weiteren Prüfung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Sache wird an die erste Instanz zurückverwiesen mit der Anordnung das Prüfungsverfahren auf der Grundlage des mit der Beschwerdebegründung eingereichten Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag fortzusetzen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
V. Commare T. Kriner