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# Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 27.07.2011 – T 252/11

Technische Beschwerdekammer 3.2.07  
ECLI:EP:BA:2011:T025211.20110727

Aktenzeichen: T 0252/11 - 3.2.07

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 27. Juli 2011 Beschwerdeführerin:

IMMOSOLAR Active Building Technologies, S.L. Gran Via Puig des Castallet 1-Blq.1-2 ES-07180 Santa Ponsa (Calvia) (ES) Vertreter:

Rohnke, Christian White & Case LLP Jungfernstieg 51 D-20354 Hamburg (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 16. August 2010 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 08005976.9 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

H. Meinders K. Poalas I. Beckedorf

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 16. August 2010 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 08 005 976.9 zurückgewiesen worden ist. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2010 legte die Anmelderin unter Entrichtung der Beschwerdegebühr Beschwerde ein. Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.

II. Mit Schreiben vom 9. Februar 2011, zugestellt durch Einschreiben mit Rückschein, hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin (Anmelderin) auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht und Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu äußern.

III. Eine Erwiderung der Beschwerdeführerin auf das Schreiben der Geschäftsstelle ist nicht zur Akte gelangt.

## Entscheidungsgründe

1. Die Beschwerdeschrift vom 26. Oktober 2010 enthält keinerlei Ausführungen, die als Begründung der Beschwerde dienen könnten.

2. Da eine Beschwerdebegründung innerhalb der Frist nach Artikel 108 EPÜ nicht eingegangen ist, muß die Beschwerde gemäß Artikel 108 Satz 3 in Verbindung mit Regel 101(1) EPÜ als unzulässig verworfen werden.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Nachtigall H. Meinders

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Zitiervorschlag: Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 27.07.2011 – T 252/11, ECLI:EP:BA:2011:T025211.20110727

Datenquelle: Europäisches Patentamt, abgerufen 26.10.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts

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