Aktenzeichen: T 0700/10 - 3.3.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.02 vom 24. November 2010 Beschwerdeführer:
(Patentinhaber) STADA ARZNEIMITTEL AG Stadastraße 2-18 D-61118 Bad Vilbel (DE) Vertreter:
Hamm, Volker Maiwald Patentanwalts GmbH Jungfernstieg 38 D-20354 Hamburg (DE) Beschwerdegegner:
(Einsprechender 0I) Gill Jennings & Every LLP Broadgate House 7 Eldon Street London EC2M 7LH (GB) Vertreter:
Clarke, Lionel Paul Gill Jennings & Every LLP The Broadgate Tower 20 Primrose Street London EC2A 2ES (GB) Beschwerdegegner:
(Einsprechender 0III) Actavis Group PTC EHF Reykjavikurvegi 76-78 220 Hafnarfjordur (IS) Vertreter:
von Uexküll - Güldenband, Alexa Vossius & Partner Siebertstraße 4 D-81675 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 5. Februar 2010 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 1479389 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
U. Oswald M. C. Ortega Plaza J.-P. Seitz
Sachverhalt und Anträge
I. In der am 5. Februar 2010 zur Post gegebenen Entscheidung der Einspruchsabteilung wurde das europäische Patent Nr. 1479389 widerrufen.
II. Die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) legte mit Schreiben vom 6. April 2010 Beschwerde ein. Die Entrichtung der Beschwerdegebühr erfolgte am 6. April 2010. Es wurde keine Beschwerdebegründung eingereicht.
III. Mit Mitteilung vom 22. Juli 2010, zugestellt durch Einschreiben mit Rückschein, hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht und unter Hinweis auf Artikel 108 und Regel 101 (1) EPÜ Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu äußern.
IV. Es ist keine Antwort innerhalb der aufgegebenen Frist eingegangen.
Entscheidungsgründe§
Da keine Beschwerdebegründung innerhalb der Frist nach Artikel 108 EPÜ eingegangen ist, muss die Beschwerde gemäß Regel 101 (1) EPÜ als unzulässig verworfen werden.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
N. Maslin U. Oswald