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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 07.05.2010 – T 1928/09

Technische Beschwerdekammer 3.3.08

ECLI:EP:BA:2010:T192809.20100507

Aktenzeichen: T 1928/09 - 3.3.08

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.08 vom 7. Mai 2010 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V. Hansastrasse 27c D-80686 München (DE) Vertreter:

Cole, William Gwyn HLBBshaw Merlin House Falconry Court Baker's Lane Epping, Essex CM16 5DQ (GB) Beschwerdegegnerin:

(Einsprechende) Baxter Aktiengesellschaft Industriestrasse 67 A-1221 Wien (AT) Vertreter:

Sonn & Partner Patentanwälte Riemergasse 14 A-1010 Wien (AT) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 14. Juli 2009 zur Post gegeben wurde, und mit der das europäische Patent Nr. 1334195 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ widerrufen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

L. Galligani M. R. Vega Laso

C. Heath

Sachverhalt und Anträge

I. Mit der am 14. Juli 2009 zur Post gegebenen Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes wurde das europäische Patent Nr. 1 334 195 widerrufen.

II. Die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) legte mit Schreiben vom 21. September 2009 unter gleichzeitiger Entrichtung der Beschwerdegebühr Beschwerde ein. Es wurde keine Beschwerdebegründung innerhalb der Frist nach Artikel 108 EPÜ eingereicht.

III. Mit Mitteilung vom 6. Januar 2010, zugestellt durch Einschreiben mit Rückschein, hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht und ihr Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu äußern.

IV. Es ist keine Antwort innerhalb der aufgegebenen Frist eingegangen.

Entscheidungsgründe§

Da innerhalb der Frist nach Artikel 108 EPÜ keine Beschwerdebegründung eingegangen ist, und der Beschwerdeschriftsatz nichts enthielt, was als Begründung aufgefasst werden könnte, muss die Beschwerde gemäß Regel 101(1) EPÜ als unzulässig verworfen werden.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

A. Wolinski L. Galligani