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# Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 16.10.2009 – T 294/08

Technische Beschwerdekammer 3.2.07  
ECLI:EP:BA:2009:T029408.20091016

Aktenzeichen: T 0294/08 - 3.2.07

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 16. Oktober 2009 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Weber Maschinenbau GmbH Breidenbach Günther-Weber-Strasse 3 D-35236 Breidenbach (DE) Vertreter:

Ewert, Jörg Wilhelm Manitz, Finsterwald & Partner GbR Postfach 31 02 20 D-80102 München (DE) Beschwerdegegnerin:

(Patentinhaberin) MultiTec GmbH & Co. KG Daimlerstrasse 19 D-49504 Lotte (DE) Vertreter:

Habbel, Hans-Georg Habbel & Habbel Patentanwälte Am Kanonengraben 11 D-48151 Münster (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1180484 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 26 November 2007.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

H. Meinders H.-P. Felgenhauer I. Beckedorf

Sachverhalt und Anträge

I. Gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, mit der das europäische Patent Nr. 1 180 484 in geändertem Umfang aufrechterhalten worden ist, legte die Einsprechende, im folgenden Beschwerdeführerin, Beschwerde ein. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.

II. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) stellte mit Telefax vom 15. Oktober 2009 den Antrag, das europäische Patent im gesamten Umfang zu widerrufen.

III. Der Termin für die auf den 16. Oktober 2009 anberaumte mündliche Verhandlung wurde daraufhin aufgehoben.

## Entscheidungsgründe

1. Auslegung des Antrags auf Widerruf des Patents Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Widerruf des Patents im gesamten Umfang wird im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern (vgl. Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, 5. Auflage, Dezember 2006, VII.D.11.3) als Entzug des Einverständnisses mit der aufrechterhaltenen Fassung des Patents ausgelegt.

2. Da die Beschwerdegegnerin somit ihr Einverständnis mit der aufrechterhaltenen Fassung entzogen hat, liegt keine von ihr gebilligte Fassung des Patentes vor. Damit sind die Bedingungen des Artikels 113(2) EPÜ nicht erfüllt. Es liegt somit keine Fassung des Patents vor, die die Kammer der Prüfung der Beschwerde zugrunde legen kann.

3. Die angefochtene Entscheidung ist folglich aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Nachtigall H. Meinders

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Zitiervorschlag: Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 16.10.2009 – T 294/08, ECLI:EP:BA:2009:T029408.20091016

Datenquelle: Europäisches Patentamt, abgerufen 26.10.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts

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