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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 08.07.2009 – T 296/09

Technische Beschwerdekammer 3.2.03

ECLI:EP:BA:2009:T029609.20090708

Aktenzeichen: T 0296/09 - 3.2.03

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.03 vom 8. Juli 2009 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende 02) Varioboard GmbH Industriestrasse 7 D-39126 Magdeburg (DE) Vertreter:

Dönges, Jörg Dr. Stark & Partner Patentanwälte Moerser Strasse 140 D-47803 Krefeld (DE) Beschwerdegegnerin:

(Patentinhaberin) Flooring Technologies Ltd. Portico Building Marina Street Pieta MSD 08 (MT) Vertreter:

Rehmann, Thorsten Gramm, Lins & Partner GbR Theodor-Heuss-Strasse 1 D-38122 Braunschweig (DE) Weitere Verfahrensbeteiligte:

(Einsprechende 01) Fritz Egger GmbH & Co. Tiroler Str. 16 A-3105 Unterradlberg (AT) Vertreter:

Meyer, Hans-Joachim COHAUSZ & FLORACK Patent- und Rechtsanwälte Postfach 10 18 30 D-40009 Düsseldorf (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Einstellung des Einspruchsverfahrens zum europäischen Patent Nr. 1420127, zur Post gegeben am 27. November 2008.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

U. Krause I. Beckedorf E. Frank

Sachverhalt und Anträge

I. Die Einsprechende 02 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wendet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 27. November 2008, mit der diese die Einstellung des Einspruchsverfahrens zum Europäischen Patent Nr. 1 420 127 (im Folgenden:

Streitpatent) feststellte.

II. Gegen das Streitpatent hatten sowohl die Einsprechende 01 als auch die Beschwerdeführerin Einspruch eingelegt und beantragt, das Streitpatent wegen fehlender Neuheit und erfinderischer Tätigkeit gemäß Artikel 100 a) EPÜ i.V.m. Artikel 52, 54 und 56 EPÜ sowie wegen mangelnder Offenbarung gemäß Artikel 100 b) EPÜ i.V.m. Artikel 83 EPÜ (zusätzlicher Einspruchsgrund der Beschwerdeführerin) zu widerrufen.

III. Mit Schriftsatz vom 18. März 2008 erklärte die Einsprechende 01 die Rücknahme ihres Einspruchs.

IV. Nach Erlass der angefochtenen Entscheidung vom 27. November 2008, mit der die Einspruchsabteilung unter Hinweis auf die Rücknahme des Einspruchs durch die Einsprechende 01 und darauf, dass kein Anlass zur Fortsetzung des Verfahrens von Amts wegen bestehe, die Einstellung des Einspruchsverfahrens insgesamt, also auch betreffend die Beschwerdeführerin, feststellte, hat der erste Prüfer ausweislich des internen Vermerks vom 9. Dezember 2008 diesen Fehler erkannt und ausgeführt, das Verfahren werde mit der Beschwerdeführerin als alleiniger Einsprechenden fortgeführt. Dieser Vermerk wurde der Patentinhaberin (im Folgenden:

Beschwerdegegnerin) und der Beschwerdeführerin übermittelt.

V. Am 14. Januar 2009 legte die Beschwerdeführerin unter gleichzeitiger Zahlung der Beschwerdegebühr Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein und begründete diese kurz.

VI. Die Beschwerdeführerin beantragt, 1) die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Einspruchsverfahren fortzusetzen, 2) die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen, 3) hilfsweise, einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen.

VII. Mit Bescheid vom 2. April 2009 teilte die Kammer den Parteien mit, dass nach vorläufiger Würdigung die Beschwerde zulässig sowie begründet sein dürfte und deshalb beabsichtigt sei, im schriftlichen Verfahren unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Rückzahlung der Beschwerdegebühr die Angelegenheit an die erste Instanz zur Fortsetzung des Verfahrens und weiteren Entscheidung zurückzuverweisen.

VIII. Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 6. Mai 2009 ihr Einverständnis mit der vorgeschlagenen Verfahrensweise erklärt.

IX. Die Beschwerdegegnerin hat innerhalb der von der Beschwerdekammer in dem Bescheid genannten Stellungnahmefrist, die mit dem Ende der dieser mit der Mitteilung der Kammer vom 9. Februar 2009 gesetzten Beschwerdeerwiderungsfrist (19. Juni 2009) zeitlich zusammenfällt, keine Stellungnahme eingereicht und auch sonst nicht auf die Beschwerde erwidert.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde erfüllt die Voraussetzungen der Artikel 106 bis 108 EPÜ sowie der Regel 99 EPÜ und ist mithin zulässig.

2. Die Beschwerde ist auch begründet, weil die Einspruchsabteilung beim Erlass der angefochtenen Entscheidung vom 27. November 2008, mit der sie die Einstellung des Einspruchsverfahrens (insgesamt) festgestellte, offensichtlich irrtümlich den Umstand der Rücknahme nur eines der beiden Einsprüche und damit der fortbestehenden Anhängigkeit des Einspruches der Beschwerdeführerin verkannte.

Dieses begründet einen schwerwiegenden Verfahrensfehler, den die Einspruchsabteilung entgegen der im internen Vermerk vom 9. Dezember 2008 (zunächst) vertretenden Ansicht selbst nicht heilen konnte, weil eine Abhilfe nach Artikel 109 (1) EPÜ ausgeschlossen ist. Da die Einspruchsabteilung den Einspruch der Beschwerdeführerin in der Sache bisher weder abschließend geprüft noch über diesen entschieden hat, ist gemäß Artikel 111 (1) Satz 2 EPÜ eine Zurückweisung der Angelegenheit an die erste Instanz zur Fortsetzung des Einspruchsverfahrens betreffend den Einspruch der Beschwerdeführerin und zur weiteren Entscheidung angezeigt.

3. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist ebenfalls begründet, denn die Voraussetzungen der Regel 103 (1) a) EPÜ sind erfüllt. Wie unter 2. dargelegt, begründet die Einstellung des Einspruchsverfahrens auch im Verhältnis zur Beschwerdeführerin, die ihren Einspruch nicht zurückgenommen hatte, einen wesentlichen Verfahrensfehler. Es entspricht der Billigkeit, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die erste Instanz zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen.

3. Dem Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird stattgegeben. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

A. Counillon U. Krause