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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 15.05.2008 – T 1401/07

Technische Beschwerdekammer 3.3.09

ECLI:EP:BA:2008:T140107.20080515

Aktenzeichen: T 1401/07 - 3.3.09

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.09 vom 15. Mai 2008 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende 02) 3M Innovative Properties Company 3M Center P.O. Box 33 427 St. Paul Minnesota 55 133-3427 (US) Vertreter:

Berryman, Natalia Grace Vossius & Partner Postfach 86 07 67 D-81634 München (DE) Beschwerdegegnerin:

(Patentinhaberin) tesa AG Quickbornstrasse 24 D-20253 Hamburg (DE) Vertreter:

- weitere Verfahrensbeteiligte (Einsprechende 01) BASF Aktiengesellschaft, Ludwigshafen -Patentabteilung - C6Carl-Bosch-Strasse 38 D-67056 Ludwigshafen (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1130071 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 8. Juni 2007.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

P. Kitzmantel W. Ehrenreich W. Sekretaruk

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, mündlich verkündet am 10. Mai 2007 und schriftlich begründet am 8. Juni 2007, in der festgestellt wurde, dass das europäische Patent Nr. 1 130 071 in geändertem Umfang den Erfordernissen des Europäischen Patentübereinkommens genügt.

Die Beschwerdeführerin (Einsprechende 02) reichte am 17. August 2007 Beschwerde ein und zahlte die Beschwerdegebühr am gleichen Tag. Eine schriftliche Beschwerdebegründung wurde innerhalb der Vier-Monatsfrist gemäß Artikel 108 Satz 3 EPÜ nicht eingereicht. Auch der Beschwerdeschriftsatz enthielt nichts, was als Beschwerdebegründung angesehen werden könnte.

II. Mit Bescheid vom 29. November 2007 informierte die Beschwerdekammer die Parteien, dass keine Beschwerdebegründung eingereicht worden ist, und dass die Beschwerde voraussichtlich als unzulässig verworfen werden wird. Der Beschwerdeführerin wurde eine Äußerungsmöglichkeit innerhalb einer Frist von zwei Monaten eingeräumt.

III. Die Beschwerdeführerin reichte keine Stellungnahme in Antwort auf den Bescheid der Beschwerdekammer ein.

Entscheidungsgrunde§

Da innerhalb der Frist gemäß Artikel 108 Satz 3 EPÜ keine schriftliche Beschwerdebegründung eingereicht wurde, ist die Beschwerde gemäß Regel 101 (1) EPÜ als unzulässig zu verwerfen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin Der Vorsitzende D. Sauter P. Kitzmantel