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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 17.04.2008 – T 1176/07

Technische Beschwerdekammer 3.2.07

ECLI:EP:BA:2008:T117607.20080417

Aktenzeichen: T 1176/07 - 3.2.07

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 17. April 2008 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) PPG Industries Ohio, Inc. One PPG Place Pittsburgh Pa. 15272 (US) Vertreter:

Fleischer, Holm Herbert polypatent Postfach 40 02 43 D-51410 Bergisch Gladbach (DE) Beschwerdegegnerin:

(Patentinhaberin) E.I. DU PONT DE NEMOURS AND COMPANY 1007 Market Street Wilmington, Delaware 19898 (US) Vertreter:

Gille Hrabal Struck Neidlein Prop Roos Postfach 18 04 09 D-40571 Düsseldorf (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 10. Mai 2007 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0904160 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

H. Meinders P. O'Reilly I. Beckedorf

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts vom 10. Mai 2007, mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 904 160 zurückgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 19. Juli 2007 legte die Einsprechende unter Entrichtung der Beschwerdegebühr Beschwerde ein.

II. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2007, zugestellt durch Einschreiben mit Rückschein, hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin (Einsprechende) auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht und unter Hinweis auf Artikel 122 EPÜ Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu äußern.

III. Weder eine Antwort der Beschwerdeführerin (Einsprechende) auf das Schreiben der Geschäftsstelle noch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zur Akte gelangt.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerdeschrift vom 19. Juli 2007 enthält keinerlei Ausführungen, die als Begründung der Beschwerde dienen könnten.

2. Da eine Beschwerdebegründung innerhalb der Frist nach Artikel 108 EPÜ nicht eingegangen ist, muß die Beschwerde gemäß Artikel 108 Satz 3 in Verbindung mit Regel 101 (1) EPÜ als unzulässig verworfen werden.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Nachtigall H. Meinders