Aktenzeichen: T 1793/06 - 3.3.10
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.10 vom 25. Oktober 2007 Beschwerdeführer:
Evonik Degussa GmbH Bennigsenplatz 1 D-40474 Düsseldorf (DE) Vertreter:
Weber, Wolfgang Evonik Degussa GmbH DG-IPM-PAT Rodenbacher Chaussee 4 D-63457 Hanau (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 1. Juni 2006 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 03018727.2 aufgrund des Artikels 97(1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
R. Freimuth P. Gryczka P. Schmitz
Sachverhalt und Anträge
I. In der am 1. Juni 2006 zur Post gegebenen Entscheidung der Prüfungsabteilung wurde die europäische Patentanmeldung Nr. 03 018 727.2 zurückgewiesen.
II. Der Patentanmelder (Beschwerdeführer) legte am 2. August 2006 unter gleichzeitiger Entrichtung der Beschwerdegebühr Beschwerde ein. Es wurde keine Beschwerdebegründung innerhalb der Frist nach Artikel 108 EPÜ eingereicht.
III. Mit Mitteilung vom 18. Januar 2007, zugestellt durch Einschreiben mit Rückschein, hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer den Beschwerdeführer auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht und unter Hinweis auf Artikel 122 EPÜ Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu äußern.
IV. Es ist keine Antwort innerhalb der aufgegebenen Frist eingegangen.
Entscheidungsgründe§
Da keine Beschwerdebegründung innerhalb der Frist nach Artikel 108 EPÜ eingegangen ist, muss die Beschwerde gemäß Regel 65 (1) EPÜ als unzulässig verworfen werden.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte Der Vorsitzende:
P. Cremona R. Freimuth