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# Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 29.05.2007 – T 1801/06

Technische Beschwerdekammer 3.3.05  
ECLI:EP:BA:2007:T180106.20070529

Aktenzeichen: T 1801/06 - 3.3.05

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.05 vom 29 Mai 2007 Beschwerdeführer:

CABOT CORPORATION Two Seaport Lane, Suite 1300 Boston, Massachusetts 02210-2019 (US) Vertreter Luderschmidt, Schüler & Partner Patentanwälte John-F.-Kennedy-Straße 4 D-65189 Wiesbaden (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 1. Juni 2006 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 98925497.4 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

M. Eberhard E. Waeckerlin J. Willems

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die am 14. März 2006 getroffene und am 1. Juni 2006 zur Post gegebene Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, mit der die europäische Patentanmeldung No. 98 925 497 zurückgewiesen worden ist.

II. Der Beschwerdeführer (Anmelder) reichte die Beschwerdeschrift am 10. August 2006 ein und bezahlte gleichzeitig die Beschwerdegebühr. Hilfsweise beantragte er eine mündliche Verhandlung. Innerhalb der Frist von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ging keine Beschwerdebegründung nach Artikel 108 EPÜ ein.

III. Die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Dezember 2006, zugestellt als Einschreiben mit Rückschein, dass die Beschwerde nicht begründet worden sei, und dass sie deshalb voraussichtlich als unzulässig verworfen werde. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu äußern. Auch wurde auf Artikel 122 EPÜ hingewiesen.

IV. Der Beschwerdeführer antwortete nicht auf das Schreiben vom 7. Dezember 2006, und es wurde auch kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

## Entscheidungsgründe

1. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde nicht begründet hat, und dass die Beschwerdeschrift keine Aussagen enthält, die als Beschwerdebegründung im Sinne von Artikel 108 EPÜ angesehen werden können, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (Artikel 108 EPÜ in Verbindung mit Regel 65 (1) EPÜ).

2. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung bezieht sich auf die Zurückweisung des zuvor gestellten Sachantrags, d.h. die Erteilung eines Patents auf Basis der mit Eingabe vom 13. November 2003 eingereichten Patentansprüche (vgl. Beschwerdeschrift vom 9. August 2006). Der Beschwerdeführer ist durch das Schreiben der Geschäftsstelle der Beschwerdekammer vom 7. Dezember 2006 darauf hingewiesen worden, dass seine Beschwerde voraussichtlich als unzulässig zu verwerfen sein würde. Er hat bezüglich der Frage der Zulässigkeit der Beschwerde keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Die Kammer betrachtet deshalb den hilfsweisen Antrag auf mündliche Verhandlung als gegenstandslos.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

C. Vodz M. Eberhard

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Zitiervorschlag: Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 29.05.2007 – T 1801/06, ECLI:EP:BA:2007:T180106.20070529

Datenquelle: Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA), abgerufen 26.10.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA: https://www.epo.org/de/boards-of-appeal)

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