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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 12.12.2006 – T 900/06

Technische Beschwerdekammer 3.3.07

ECLI:EP:BA:2006:T090006.20061212

Aktenzeichen: T 0900/06 - 3.3.07

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.07 vom 12. Dezember 2006 Beschwerdeführerin 01:

(Patentinhaberin) Wella Aktiengesellschaft Berliner Allee 65 D-64274 Darmstadt (DE) Vertreter:

- Beschwerdeführerin 02:

(Einsprechende 01) KPSS-Kao Professional Salon Services GmbH Pfungstädterstraße 92-100 D-64297 Darmstadt (DE) Vertreter:

HOFFMANN EITLE Patent- und Rechtsanwälte Arabellastraße 4 D-81925 München (DE) Weiterer Verfahrensbeteiligte:

(Einsprechende 02) HENKEL KGaA VTP (Patente) D-40191 Düsseldorf Vertreter:

- Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

S. Perryman B. Struif G. Santavicca (DE) Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1110536 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 3. April 2006.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Einspruchsabteilung hat mit Zwischenentscheidung vom 3. April 2006 festgestellt, dass das europäische Patent Nr. 1 110 536 in geänderter Fassung den Erfordernissen des Übereinkommens genüge.

II. Gegen die Entscheidung erhoben die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin 01) und die Einsprechende 01 (Beschwerdeführerin 02) jeweils am 13. Juni 2006 Beschwerde und bezahlten gleichzeitig die Beschwerdegebühren. Die Beschwerdeschreiben enthalten keinerlei Ausführungen, die als Beschwerdebegründung gewertet werden könnten.

III. Innerhalb der Frist von 4 Monaten nach Zustellung der Entscheidung hat weder die Patentinhaberin noch die Einsprechende 01 eine Beschwerdebegründung nach Artikel 108 Satz 3 EPÜ eingereicht.

IV. Mit Schreiben vom 18. September 2006 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Patentinhaberin und die Einsprechende 01 auf das Fehlen der Beschwerdebegründungen und auf die voraussichtliche Verwerfung beider Beschwerden als unzulässig aufmerksam gemacht. Der Patentinhaberin und der Einsprechenden 01 wurde jeweils Gelegenheit gegeben, sich hierzu innerhalb einer Frist von 2 Monaten zu äußern.

V. Die Einsprechende 01 hat mit Eingabe vom 29. November 2006 den hilfsweise gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgezogen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht beantragt. Die Patentinhaberin, die keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hatte, hat sich innerhalb der Frist nicht geäußert; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht beantragt.

Entscheidungsgründe§

Da keine Beschwerdebegründungen eingegangen sind, müssen die Beschwerden der Patentinhaberin und der Einsprechenden 01 gemäß Artikel 108 Satz 3 in Verbindung mit Regel 65(1) EPÜ als unzulässig verworfen werden.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerden der Pateninhaberin und der Einsprechenden 01 werden jeweils als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

C. Eickhoff S. Perryman