Aktenzeichen: T 0423/06 - 3.3.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.02 vom 30. Oktober 2006 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) Merck Patent GmbH Frankfurter Strasse 250 D-64293 Darmstadt (DE) Vertreter:
Schüttler, Reinhard Merck Patent GmbH Frankfurter Strasse 250 D-64293 Darmstadt (DE) Beschwerdegegnerin:
(Einsprechende) ROQUETTE FRERES, S.A. F-62136 Lestrem (FR) Vertreter:
Boulinguiez, Didier Cabinet Plasseraud 52 rue de la Victoire F-75440 Paris Cedex 09 (FR) Cerestar Holding B.V. Nijverheidstraat 1 NL-4551 LA Sas van Gent (NL) Beschwerdegegnerin:
(Einsprechende) Vertreter:
Best, Michael Lederer & Keller Patentanwälte Prinzregentenstrasse 16 D-80538 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
U. Oswald H. Kellner J. Willems Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 3. Februar 2006 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 0896528 aufgrund des Artikels 102 (1) EPÜ widerrufen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Mit der Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, zur Post gegeben am 3. Februar 2006, wurde das europäische Patent Nr. 0 896 528 aufgrund des Artikels 102 (1) EPÜ widerrufen. Gegend diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) am 22. März 2006 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdegebühr wurde am selben Tag entrichtet.
II. Mit Mitteilung gemäß Artikel 108 und Regel 65 (1) EPÜ vom 7. August 2006 wurde die Beschwerdeführerin auf das Fehlen einer Beschwerdebegründung und die sich daraus ergebende voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht sowie auf Artikel 122 EPÜ (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) hingewiesen. Die Beschwerdeführerin hat sich weder zu der Mitteilung geäußert, noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Entscheidungsgründe§
Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist, wird die Beschwerde gemäß Regel 65 (1) EPÜ in Verbindung mit Artikel 108, Satz 3 EPÜ als unzulässig verworfen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
A. Townend U. Oswald