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# Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 16.10.2006 – T 175/06

Technische Beschwerdekammer 3.2.05  
ECLI:EP:BA:2006:T017506.20061016

Aktenzeichen: T 0175/06 - 3.2.05

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.05 vom 16. Oktober 2006 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Simon EnergieAnlagen GmbH & Co. ProLoop KG Dorfstrasse 7 D-16909 Dossow (DE) Vertreter:

Hengelhaupt, Jürgen Anwaltskanzlei Gulde Hengelhaupt Ziebig & Schneider Wallstrasse 58/59 D-10179 Berlin (DE) Beschwerdegegnerin:

(Patentinhaberin) Streuer, Renate Hildesheimer Strasse 252 D-30519 Hannover (DE) Vertreter:

Gerstein, Hans Joachim Gramm, Lins & Partner Theodor-Heuss-Strasse 1 D-38122 Braunschweig (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

W. Moser W. Zellhuber W. Widmeier Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 23. November 2005 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1049574 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Am 20. Januar 2006 hat die Beschwerdeführerin (Einsprechende) gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, die am 23. November 2005 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1 049 574 zurückgewiesen wurde, Beschwerde eingelegt und die Beschwerdegebühr entrichtet. Innerhalb der Frist von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung hat die Beschwerdeführerin jedoch keine Beschwerdebegründung nach Artikel 108 EPÜ, Satz 3, eingereicht.

II. Mit Schreiben vom 5. Mai 2006 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, sich hierzu innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu äußern. Ferner wurde die Beschwerdeführerin in diesem Schreiben auf Regel 84a EPÜ (verspäteter Zugang von Schriftstücken) sowie auf Artikel 122 EPÜ (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) hingewiesen.

III. Die Beschwerdeführerin hat weder auf das Schreiben der Geschäftsstelle geantwortet, noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

## Entscheidungsgründe

Da eine Beschwerdebegründung innerhalb der gemäß Artikel 108 EPÜ, Satz 3, vorgesehenen Frist nicht eingegangen ist und die Beschwerdeschrift keinerlei Ausführungen enthält, die als Beschwerdebegründung gewertet werden können, ist die Beschwerde gemäß Regel 65 (1) EPÜ als unzulässig zu verwerfen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

M. Kiehl W. Moser

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Zitiervorschlag: Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 16.10.2006 – T 175/06, ECLI:EP:BA:2006:T017506.20061016

Datenquelle: Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA), abgerufen 26.10.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA: https://www.epo.org/de/boards-of-appeal)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2006-10-16/t-175-06

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