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# Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 23.05.2005 – T 1404/04

Technische Beschwerdekammer 3.2.02  
ECLI:EP:BA:2005:T140404.20050523

Aktenzeichen: T 1404/04 - 3.2.2

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.2 vom 23. Mai 2005 Beschwerdeführer:

Lifebridge Medizintechnik GmbH Possartstraße 9 D-81679 München (DE) Vertreter:

Schmidt, Christian, Dipl.-Phys. Manitz, Finsterwald, Dipl.-Phys. Manitz, Finsterwald & Partner GbR Postfach 31 02 20 D-80102 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 6. Juli 2004 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 00910678.2 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

T. K. H. Kriner M. G. Noël U. J. Tronser

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 00 910 678.2 zurückgewiesen wurde. Die Entscheidung wurde am 6. Juli 2004 durch Einschreiben mit Rückschein an die Anmelderin abgesandt. Am 23. August 2004 legte die Anmelderin unter Entrichtung der Beschwerdegebühr Beschwerde ein. Das Beschwerdeschreiben enthält keinerlei Ausführungen, die als Beschwerdebegründung gewertet werden könnten.

II. Innerhalb der nach Artikel 108, Satz 3 EPÜ vorgeschriebenen Frist von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung hat die Anmelderin keine Beschwerdebegründung eingereicht.

III. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2004 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Anmelderin auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde aufmerksam gemacht.

IV. Weder eine Antwort der Anmelderin auf das Schreiben der Geschäftsstelle noch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zur Akte gelangt.

## Entscheidungsgründe

Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist, muß die Beschwerde gemäß Artikel 108, Satz 3 in Verbindung mit Regel 65 (1) EPÜ als unzulässig verworfen werden.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

V. Commare T. Kriner

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Zitiervorschlag: Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 23.05.2005 – T 1404/04, ECLI:EP:BA:2005:T140404.20050523

Datenquelle: Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA), abgerufen 26.10.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA: https://www.epo.org/de/boards-of-appeal)

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