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# Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 10.08.2004 – T 1154/03

Technische Beschwerdekammer 3.2.02  
ECLI:EP:BA:2004:T115403.20040810

Aktenzeichen: T 1154/03 - 3.2.2

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.2 vom 10. August 2004 Beschwerdeführer:

Wechler, Ingolf Max Jozsef Attila U 42 HU-9141 Ikreny (HU) Horst Melzer Vogelherdstraße 8 D-92237 Sulzbach-Rosenberg Vertreter:

Klunker . Schmitt-Nilson . Hirsch Winzererstraße 106 D-80797 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 28. Juli 2003 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 00122467.4 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

(DE) T. K. H. Kriner D. Valle E. J. Dufrasne

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerdeführer (Patentanmelder) haben am 8. September 2003 gegen die am 28. Juli 2003 zur Post gegebene Entscheidung der Prüfungsabteilung über die Zurückweisung der Patentanmeldung Nr. 00 122 467.4 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdegebühr und die Beschwerdebegründung sind ebenfalls am 8. September 2003 eingegangen.

II. Die Prüfungsabteilung war der Auffassung, daß der damals vorliegende Anspruch 1 unter Berücksichtigung von D1 = US-A-5 156 596, und D3 = DE-U-29 613 796 der Erfordernissen des Artikels 56 EPÜ nicht genüge.

III. Am 10. August 2004 wurde mündlich verhandelt. Die Beschwerdeführer beantragten die angefochtene Entscheidung aufzuheben und ein Patent mit folgenden, mit Schreiben vom 24. Juni 2004 eingereichten Unterlagen zu erteilen:

Ansprüche 1 bis 3, Beschreibung, Seiten 1 bis 5, Zeichnungen, Figuren 1, 2a, 2b, 2c. Außerdem haben die Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

IV. Der Anspruch 1 lautet wie folgt:

"Infusionsvorrichtung bestehend aus einer Venenverweilkanüle mit einem Katheterhalter (3), einem Kunststoffkatheter (8) und einem Stahlkanülenhalter (2), wobei in einem zentral in das Gehäuse des Katheterhalters (3) durchsetzenden Kanal (12) ein selbsttragender hülsenförmiger Ventilkörper (5) aus einem elastomeren Kunststoff dichtend eingesetzt ist, der an seinem patientenseitigen Ende eine Endkappe (16a) aufweist, die, von ihrem Scheitelpunkt ausgehend, seitlich geschlitzt ist, wobei Wandstärke, Shore-Härte und axiale Länge der Schlitze so aufeinander abgestimmt sind, daß eine Infusionslösung unter Wirkung der Schwerkraft das Ventil passieren kann, daß aber ein Rückfluß von Patientenblut nicht möglich ist."

V. Zur Stützung ihres Antrags haben die Beschwerdeführer im wesentlichen folgendes vorgetragen:

Ausgehend von D1 liege die Aufgabe der Erfindung darin, mit einfachen Mitteln zu verhindern, daß Blut auch nur tropfenweise aus der Infusionsvorrichtung zurückfließen könne, und auf diese Weise ein Infektionsrisiko abzuwenden. Mit anderen Worten ziele die Erfindung darauf ab, die Infusionsvorrichtung nach D1 zu verbessern und zu vereinfachen.

Die Lehre von D3 könne aus folgenden Gründen nicht in naheliegender Weise zur erfindungsgemäßen Infusionsvorrichtung führen. D3 ziele nämlich lediglich darauf ab, ein Ventil zu schaffen, das eine makroskopische Rückströmung von Blut verhindere. Dieses Ventil sei aber nicht dazu geeignet, das Zurücksickern von Blutstropfen zu verhindern. D3 schlage nämlich vor, ein Ventil mit einer keilförmigen Ausnehmung, und nicht - wie die Erfindung - mit Schlitzen zu versehen. Ein solcher Keil könne zum einem nicht als Schlitz angesehen werden, da ein Schlitz ohne bedeutenden Materialabtrag erzeugt werde. Zum anderen sei dieser Keil bei niedrigen Druckunterschieden nicht in der Lage einen Rückfluß von Blut sicher zu verhindern. Folglich beruhe der Gegenstand nach Anspruch 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit.

## Entscheidungsgründe

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Erfinderische Tätigkeit 2.1 Der dem Gegenstand des Anspruchs 1 am nächsten kommenden Stand der Technik geht unstrittig aus D1 hervor. Diese Entgegenhaltung offenbart eine Infusionsvorrichtung bestehend aus einer Venenverweilkanüle (11) mit einem Katheterhalter (26) einem Kunststoffkatheter (28) und einem Stahlkanülenhalter (12), wobei in einem zentral in das Gehäuse des Katheterhalters durchsetzenden Kanal ein Ventilkörper (72) aus einem elastomeren Kunststoff dichtend eingesetzt ist.

2.2 Hiervon ausgehend ist die Aufgabe der Erfindung darin zu sehen, eine Infusionsvorrichtung zu schaffen, die einen einfachen Aufbau hat und damit kostengünstig hergestellt werden kann, aber gleichzeitig die Gefahr eines unbeabsichtigten Austritts von Patientenblut zuverlässig verhindert (siehe Beschreibung der Anmeldung, Seite 2, 4. Absatz).

2.3 Zur Lösung diese Aufgabe ist es nach Anspruch 1 vorgesehen, daß der Ventilkörper selbsttragend und hülsenförmig ist und an seinem patientenseitigen Ende eine Endkappe aufweist, die, von ihrem Scheitelpunkt ausgehend, seitlich geschlitzt ist, wobei Wandstärke, Shore-Härte und axiale Länge der Schlitze so aufeinander abgestimmt sind, daß eine Infusionslösung unter Wirkung der Schwerkraft das Ventil passieren kann, daß aber ein Rückfluß von Patientenblut nicht möglich ist.

2.4 Zur Lösung der der Patentanmeldung zugrundeliegenden Aufgabe wird der Fachmann insbesondere den aus D3 bekannten Stand der Technik berücksichtigen, da D3 nicht nur zum selben Fachgebiet wie die Erfindung gehört, sondern speziell auf eine zuverlässige Verhinderung eines Rückfluß von Blut gerichtet ist (siehe Beschreibung, Seite 2, 2. Absatz).

Zu diesem Zweck schlägt D3 einen selbsttragenden und hülsenförmigen Ventilkörper (7) vor, der an seinem patientenseitigen Ende eine Endkappe aufweist (siehe insbesondere Figur 3-A), die von ihrem Scheitelpunkt ausgehend, seitlich (in Form einer sich von vorn nach hinten verjüngenden Kerbe) geschlitzt ist, wobei Wandstärke, Shore-Härte und axiale Länge der dadurch gebildeten Schlitze (seitlich verjüngende Abschnitte der Kerbe) so aufeinander abgestimmt sind (eine für den Fachmann implizit in D3 enthaltene Maßnahme), daß eine Infusionslösung unter Wirkung der Schwerkraft das Ventil passieren kann, daß aber ein Rückfluß von Patientenblut nicht möglich ist (siehe Seite 4, letzter Absatz in Zusammenhang mit Seite 2, 2. Absatz). Nachdem D3 für die Lösung der anmeldungsgemäßen Aufgabe dieselben Mittel vorschlägt, wie sie in Anspruch 1 definiert sind, gelangt der Fachmann bei Anwendung dieser Mittel bei einer Vorrichtung nach D1 in naheliegender Weise unmittelbar zum Gegenstand dieses Anspruchs.

2.5 Der Argumentation der Beschwerdeführer, daß das Ventil nach D3 keine Schlitze aufweise und nicht geeignet sei das Zurücksickern von Blutstropfen zu verhindern, kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden. Der Begriff "Schlitz" hat eine weitreichende Bedeutung und ist keineswegs auf solche Einschnitte beschränkt, die ohne Materialabtrag geschaffen werden, wie es die Beschwerdeführerin geltend macht. Als Beispiele für Schlitze, die durch einen Materialabtrag erzeugt werden, kann auf die Schlitze von Schlitzschrauben oder auf die Münzschlitze von Verkaufsautomaten verwiesen werden. Folglich gibt es keinen Grund dafür, die Kerbe im Ventilkörper gemäß D3 nicht als Schlitz (bzw. als Schlitze in den Seitenbereichen des Ventilkörpers) zu betrachten. Dies gilt um so mehr, als der Anmeldung kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, daß die im anmeldungsgemäßen Ventil vorgesehenen Schlitze ohne Materialabtrag erzeugt werden sollen.

Ebensowenig geht aus den Anmeldungsunterlagen hervor, daß die Erfindung insbesondere darauf abzielt, das Rückfließen von Blutstropfen, also mikroskopische Blutsrückströmungen zu vermeiden. Vielmehr wird darin lediglich darauf hingewiesen, daß die Gefahr eines unbeabsichtigten Austritts von Patientenblut zuverlässig verhindert werden soll, bzw. daß ein Rückfluß von Patientenblut nicht möglich sein soll. Genau dies ist aber auch nach D3 vorgesehen.

Es ist daher nicht ersichtlich, daß der in D3 offenbarte geschlitzte Ventilkörper andere Eigenschaften aufweist als der geschlitzte Ventilkörper gemäß der vorliegenden Anmeldung.

2.6 Im Hinblick auf die vorangehenden dargelegten Feststellungen beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

3. Nach Regel 67 EPÜ besteht eine notwendige Voraussetzung für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr darin, daß der Beschwerde abgeholfen oder durch die Beschwerdekammer stattgegeben wird. Da der Beschwerde im vorliegenden Fall nicht stattgegeben wird, kann die beantragte Rückzahlung der Beschwerdegebühr nicht angeordnet werden.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

V. Commare T. Kriner

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Zitiervorschlag: Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 10.08.2004 – T 1154/03, ECLI:EP:BA:2004:T115403.20040810

Datenquelle: Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA), abgerufen 26.10.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA: https://www.epo.org/de/boards-of-appeal)

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