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# Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 03.06.2004 – T 287/03

Technische Beschwerdekammer 3.2.01  
ECLI:EP:BA:2004:T028703.20040603

Aktenzeichen: T 0287/03 - 3.2.1

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.1 vom 3. Juni 2004 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) PROTECHNA S.A. Rue Saint-Pierre 8 CH-1701 Fribourg (CH) Vertreter:

Pürckhauer, Rolf, Dipl.-Ing. Am Rosenwald 25 D-57234 Wilnsdorf (DE) Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) SOTRALENTZ S.A. 24, Rue du Professeur-Froehlich F-67320 Drulingen (FR) Vertreter:

Honke, Manfred, Dr.-Ing. Patentanwälte Andrejewski, Honke & Sozien Theaterplatz 3 D-45127 Essen (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 15. Januar 2003 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0867401 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

S. Crane Y. A. F. Lemblé S. U. Hoffmann

Sachverhalt und Anträge

I. Die Einspruchsabteilung hat durch Entscheidung vom 15. Januar 2003 den Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 867 401 zurückgewiesen und das Patent in unverändertem Umfang aufrechterhalten.

II. Gegen diese Entscheidung hat die Einsprechende am 20. Februar 2003 Beschwerde eingelegt, die Beschwerdegebühr am 20. Februar 2003 eingezahlt und die Beschwerde am 6. Mai 2003 schriftlich begründet.

III. Mit Schreiben vom 31. März 2004 hat die Patentinhaberin beantragt, das Patent zu widerrufen.

## Entscheidungsgründe

1. Die Beschwerde entspricht den Artikeln 106 bis 108 sowie Regel 64 EPÜ; sie ist daher zulässig.

2. Beantragt der Patentinhaber selbst den Widerruf des Patents, so ist eine Prüfung i.S.v. Artikel 102 EPÜ, ob die in Artikel 100 EPÜ genannten Gründe der Aufrechterhaltung des Patents entgegenstehen, ausgeschlossen. Das Fehlen einer endgültigen Fassung des Patents hat zur Folge, daß das Patent einer sachlichen Prüfung der vorgebrachten Patenthinderungsgründe entzogen ist (siehe Entscheidung T 186/84, Amtsblatt 3/1986, Seite 79). Das Patent ist zu widerrufen, da keine vom Patentinhaber gebilligte Fassung des Patents vorliegt (Artikel 102 (3a), 113 (2) EPÜ).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das europäische Patent Nr. 0 867 401 wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

D. Sauter S. Crane

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Zitiervorschlag: Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 03.06.2004 – T 287/03, ECLI:EP:BA:2004:T028703.20040603

Datenquelle: Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA), abgerufen 26.10.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA: https://www.epo.org/de/boards-of-appeal)

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