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# Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 22.05.2003 – T 1117/02

Technische Beschwerdekammer 3.5.02  
ECLI:EP:BA:2003:T111702.20030522

Aktenzeichen: T 1117/02 - 3.5.2

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.5.2 vom 22. Mai 2003 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) esser-effeff alarm GmbH Johannes-Mauthe-Str. 14 D-72458 Albstadt-Ebingen (DE) Vertreter:

Lang, Friedrich, Dipl. -Ing. Patentanwälte Lang & Tomerius Postfach 15 13 24 D-80048 München (DE) Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) GRUNDIG Aktiengesellschaft Beuthener Straße 41 D-90471 Nürnberg (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 23. August 2002 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 720 136 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

W. J. L. Wheeler F. Edlinger J. H. P. Willems

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, die den Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 720 136 zurückgewiesen hat. Die Entscheidung wurde am 23. August 2002 durch Einschreiben mit Rückschein an die Beteiligten abgesandt.

II. Der zugelassene Vertreter der Einsprechenden hat mit Schreiben vom 31. Oktober 2002 (eingegangen beim Europäischen Patentamt am 3. November 2002) namens und im Auftrag der "esser-effeff alarm GmbH" als Rechtsnachfolgerin der Einsprechenden Beschwerde eingereicht und das Nachreichen eines Nachweises für die Rechtsnachfolge angekündigt. Die Beschwerdegebühr wurde am selben Tag entrichtet.

III. Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.

IV. Mit Schreiben vom 10. Februar 2003 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Parteien vom Fehlen einer Beschwerdebegründung und der voraussichtlichen Verwerfung der Beschwerde als unzulässig in Kenntnis gesetzt und der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Artikel 122 EPÜ Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu äußern.

V. Die Beschwerdeführerin hat innerhalb dieser Frist nicht Stellung genommen und keinen Nachweis der Rechtsnachfolge eingereicht, aber in einer Rücksprache mit der Geschäftsstelle am 13. Mai 2003 erklärt, daß nicht beabsichtigt sei, eine Beschwerdebegründung einzureichen.

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## Entscheidungsgründe

Unter den gegebenen Umständen braucht der Nachweis, daß die Beschwerdeführerin tatsächlich Rechtsnachfolgerin der Einsprechenden ist und somit an dem Verfahren beteiligt war, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat (Artikel 107 EPÜ), nicht geklärt zu werden. Denn da keine Beschwerdebegründung innerhalb der in Artikel 108, Satz 3 EPÜ festgelegten Frist von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung eingegangen ist, ist die Beschwerde schon deshalb gemäß Regel 65 (1) EPÜ als unzulässig zu verwerfen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

D. Sauter W. J. L. Wheeler

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Zitiervorschlag: Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 22.05.2003 – T 1117/02, ECLI:EP:BA:2003:T111702.20030522

Datenquelle: Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA), abgerufen 26.10.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA: https://www.epo.org/de/boards-of-appeal)

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