nu:legal · recht.nulegal.eu

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 22.04.2003 – T 1089/02

Technische Beschwerdekammer 3.5.01

ECLI:EP:BA:2003:T108902.20030422

Aktenzeichen: T 1089/02 - 3.5.1

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.5.1 vom 22. April 2003 Beschwerdeführer:

Infineon Technologies AG St. -Martin-Strasse 53 D-81669 München (DE) Philips Semiconductors Gratkorn GmbH Mikron-Weg 1 A-8101 Gratkorn (AT) Philips Electronics N. V. Groenewoudseweg 1 NL-5621 Eindhoven (NL) Vertreter:

Epping Hermann & Fischer Ridlerstrasse 55 D-80339 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 15. Mai 2002 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 98 119 306. 3 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

S. V. Steinbrener R. S. Wibergh B. J. Schachenmann

Sachverhalt und Anträge

I. Am 12. Juli 2002 wurde durch den gemeinsamen Vertreter der Anmelder gegen die Entscheidung vom 15. Mai 2002, mit welcher die Prüfungsabteilung die europäische Patentanmeldung 98 119 306.3 zurückgewiesen hat, Beschwerde eingelegt. Die betreffende Gebühr wurde am gleichen Datum entrichtet. Der Beschwerdeschriftsatz enthält einen Antrag auf mündliche Verhandlung, aber nichts, was als Begründung aufgefaßt werden könnte. Eine Beschwerdebegründung wurde innerhalb der Viermonatsfrist (Art. 108, Satz 3 EPÜ) nicht eingereicht.

II. Am 13. Januar 2003 wurden die Beschwerdeführer per Einschreiben mit Rückschein auf diesen Umstand sowie auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung (Art. 122 EPÜ) hingewiesen. Eine Äußerung hierzu ging nicht ein.

III. In seinem Fax vom 3. April 2003 hat der gemeinsame Vertreter der Beschwerdeführer der Geschäftsstelle der Kammer mitgeteilt, daß er keine Beschwerdebegründung eingereicht hat, und gleichzeitig den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgezogen.

Entscheidungsgründe§

Wird eine Beschwerde nicht innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung schriftlich begründet (Art. 108, Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 78 (2)), so ist sie nicht zulässig (Regel 65 (1) EPÜ).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

M. Kiehl S. Steinbrener