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# Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 04.07.2002 – T 1096/01

Technische Beschwerdekammer 3.3.01  
ECLI:EP:BA:2002:T109601.20020704

Aktenzeichen: T 1096/01 - 3.3.1

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.1 vom 4. Juli 2002 Beschwerdeführer:

(Patentinhaber) DyStar Textilfarben GmbH & Co. Deutschland KG Eschenheimer Tor 2 D-60318 Frankfurt am Main (DE) Vertreter:

- Beschwerdegegner:

(Einsprechender) Ciba Specialty Chemicals Holding Inc. Klybeckstraße 141 P.O. Box/Postfach CH-4002 Basel (CH) Vertreter:

- Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

A. J. Nuss J. M. Jonk R. T. Menapace Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 9. August 2001 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 0 765 918 aufgrund des Artikels 102 (1) EPÜ widerrufen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Durch Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts vom 9. August 2001 ist das europäische Patent Nr. 0 765 918 widerrufen worden. Die Entscheidung wurde am Tage ihres Erlasses durch Einschreiben mit Rückschein an die Beteiligten abgesandt.

Gegen diese Entscheidung hat die Patentinhaberin am 2. Oktober 2001 Beschwerde erhoben. Die Beschwerdegebühr wurde am 2. Oktober 2001 bezahlt. Das Beschwerdeschreiben enthält keinerlei Ausführungen, die als Beschwerdebegründung gewertet werden könnten.

II. Innerhalb der Frist von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung hat die Patentinhaberin keine Beschwerdebegründung nach Artikel 108 EPÜ eingereicht.

III. Mit Schreiben vom 9. April 2002 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Patentinhaberin auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde aufmerksam gemacht.

IV. Die Patentinhaberin hat weder das Schreiben der Geschäftsstelle beanwortet, noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

## Entscheidungsgründe

Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist, muß die .../... Beschwerde gemäß Artikel 108 in Verbindung mit Regel 65 (1) EPÜ als unzulässig verworfen werden.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

N. Maslin A. Nuss

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Zitiervorschlag: Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 04.07.2002 – T 1096/01, ECLI:EP:BA:2002:T109601.20020704

Datenquelle: Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA), abgerufen 26.10.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA: https://www.epo.org/de/boards-of-appeal)

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