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# Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 15.05.2002 – T 187/02

Technische Beschwerdekammer 3.3.07  
ECLI:EP:BA:2002:T018702.20020515

Aktenzeichen: T 0187/02 - 3.3.7

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.7 vom 15. Mai 2002 Beschwerdeführer:

Tesa AG Quickbornstraße 24 D-20253 Hamburg (DE) Vertreter:

- Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 10. August 2001 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 97 110 266.0 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

R. E. Teschemacher B. J. M. Struif B. L. ter Laan

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 97 110 266.0 zurückgewiesen wurde. Die Entscheidung wurde am 10. August 2001 durch Einschreiben mit Rückschein an die Anmelderin abgesandt. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2001 legte die Anmelderin unter Entrichtung der Beschwerdegebühr Beschwerde ein. Das Beschwerdeschreiben enthält keinerlei Ausführungen, die als Beschwerdebegründung gewertet werden könnten.

II. Innerhalb der Frist von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung hat die Anmelderin keine Beschwerdebegründung nach Artikel 108, Satz 3 EPÜ eingereicht.

III. Mit Schreiben vom 27. Februar 2002 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Anmelderin auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde aufmerksam gemacht.

IV. Weder eine Antwort der Anmelderin auf das Schreiben der Geschäftsstelle noch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zur Akte gelangt.

V. Mit Schreiben vom 7. März 2002 teilte die Anmelderin mit, daß im Falle der Unzulässigkeit der Beschwerde der hilfsweise gestellte Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten wird. .../...

## Entscheidungsgründe

Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist, muß die Beschwerde gemäß Artikel 108, Satz 3 in Verbindung mit Regel 65 (1) EPÜ als unzulässig verworfen werden.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

C. Eickhoff R. Teschemacher

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Zitiervorschlag: Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 15.05.2002 – T 187/02, ECLI:EP:BA:2002:T018702.20020515

Datenquelle: Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA), abgerufen 26.10.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA: https://www.epo.org/de/boards-of-appeal)

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