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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 27.11.2001 – T 68/01

Technische Beschwerdekammer 3.2.04

ECLI:EP:BA:2001:T006801.20011127

Aktenzeichen: T 0068/01 - 3.2.4

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.4 vom 27. November 2001 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) Siemens AG Zentralabteilung Technik ZT PA5 Postfach 22 16 34 D-80506 München (DE) Vertreter:

- Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) CRT Common Rail Technologies AG Industrieplatz 1 CH-8212 Neuhausen am Rheinfall Vertreter:

Patentanwälte Schaad, Balass, Menzl & Partner AG Dufourstraße 101 Postfach CH-8034 Zürich (CH) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

(CH) C. Andries R. Gryc H. Preglau Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 28. November 2000 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 678 166 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Mit Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts (Artikel 102 (2) EPÜ) vom 28. November 2000 ist der Einspruch gegen das Patent Nr. 0 678 166 zurückgewiesen worden. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin (Einsprechende) am 21. Dezember 2000 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdegebühr wurde am selben Tag entrichtet.

Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.

II. Mit Schreiben vom 14. September 2001 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin auf das Fehlen einer Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht sowie auf Artikel 122 EPÜ hingewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat sich weder zu dem Schreiben der Geschäftsstelle geäußert, noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Entscheidungsgründe§

Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist und die Beschwerdeschrift auch nichts enthält, was als Begründung aufgefaßt werden könnte, ist die Beschwerde gemäß Regel 65 (1) EPÜ als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht Artikel 108, Satz 3 EPÜ entspricht.

.../...

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Magouliotis C. Andries