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# Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 13.06.2001 – T 1102/98

Technische Beschwerdekammer 3.2.03  
ECLI:EP:BA:2001:T110298.20010613

Aktenzeichen: T 1102/98 - 3.2.3

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.3 vom 13. Juni 2001 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) Vaillant GmbH u. Co. Berghauser Straße 40 D-42859 Remscheid (DE) Vertreter:

Heim, Johann-Ludwig, Dipl.-Ing. Hof Güldenwerth 40 D-42857 Remscheid (DE) Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) Buderus Heiztechnik GmbH Sopienstraße 30-32 D-35576 Wetzlar (DE) Vertreter:

- Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 25. September 1998 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 563 752 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

C. T. Wilson J. B. F. Kollar J. P. B. Seitz

Sachverhalt und Anträge

I. Die Einspruchsabteilung hat durch Entscheidung vom 25. September 1998 den Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 563 752 zurückgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung hat die Einsprechende am 26. November 1998 Beschwerde eingelegt, die Beschwerdegebühr einbezahlt und am 22. Januar 1999 die Beschwerde schriftlich begründet.

III. Mit Schreiben vom 22. Mai 2001 hat die Patentinhaberin erklärt, daß das Patent zurückgenommen wird.

## Entscheidungsgründe

1. Die Beschwerde entspricht den Artikeln 106 bis 108 sowie Regel 64 EPÜ; sie ist daher zulässig.

2. Erklärt die Patentinhaberin, daß das Patent zurückgenommen wird, so ergibt sich aus dieser Erklärung, daß das Patent im Hinblick auf die Artikel 102 (3) a) und 113 (2) EPÜ ohne Sachprüfung zu widerrufen ist (siehe Entscheidung T 186/84, ABl. EPA 1986, 79). .../...

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das europäische Patent Nr. 0 563 752 wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

M. Kiehl C. T. Wilson

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Zitiervorschlag: Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 13.06.2001 – T 1102/98, ECLI:EP:BA:2001:T110298.20010613

Datenquelle: Europäisches Patentamt, abgerufen 26.10.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts

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