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# Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 14.05.2001 – T 160/01

Technische Beschwerdekammer 3.2.01  
ECLI:EP:BA:2001:T016001.20010514

Aktenzeichen: T 0160/01 - 3.2.1

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.1 vom 14. Mai 2001 Beschwerdeführer:

Parker Hannifin GmbH Am Metallwerk 9 D-33659 Bielefeld (DE) Vertreter:

Wolff, Michael, Dipl.-Phys. Patentanwalt Kirchheimer Straße 69 Sillenbuch D-70619 Stuttgart (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

F. A. Gumbel F. J. Pröls G. Weiss Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 5. September 2000 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 96 120 826.1 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Durch Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts vom 5. September 2000 ist die europäische Patentanmeldung Nr. 96 120 826.1 zurückgewiesen worden.

II. Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin am 4. November 2000 unter gleichzeitiger Entrichtung der Gebühr Beschwerde erhoben. Eine Beschwerdebegründung nach Artikel 108 EPÜ, Satz 3 ist innerhalb der Frist von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung nicht eingegangen.

III. Mit Schreiben vom 13. Februar 2001 hat der Geschäftsstellenbeamte der Beschwerdekammer die Anmelderin auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht.

IV. Die Anmelderin hat mit Schreiben vom 16. Februar 2001 erklärt, daß sie nicht beabsichtigte, unter Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages (Artikel 122 EPÜ) die Beschwerdebegründung nachzureichen.

## Entscheidungsgründe

Da eine Beschwerdebegründung für die von der Anmelderin erhobene Beschwerde innerhalb der gemäß Artikel 108 EPÜ vorgesehenen Frist nicht eingegangen ist, ist die Beschwerde gemäß Regel 65 (1) EPÜ als unzulässig zu verwerfen. .../...

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

S. Fabiani F. Gumbel

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Zitiervorschlag: Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 14.05.2001 – T 160/01, ECLI:EP:BA:2001:T016001.20010514

Datenquelle: Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA), abgerufen 26.10.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA: https://www.epo.org/de/boards-of-appeal)

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