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# Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 20.04.2001 – T 702/00

Technische Beschwerdekammer 3.2.05  
ECLI:EP:BA:2001:T070200.20010420

Aktenzeichen: T 0702/00 - 3.2.5

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.5 vom 20. April 2001 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) Heidelberger Druckmaschinen AG Siemenswall D-24107 Kiel (DE) Vertreter:

Dr. Dieter Preuss Heidelberger Druckmaschinen AG Patentabteilung Siemenswall D-24107 Kiel (DE) Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) Maschinenfabrik Wifag Wylerringstraße 39 CH-3001 Bern (CH) Vertreter:

Wess, Wolfgang, Dipl.-Ing. Patentanwälte Schwabe, Sandmair, Marx P. O. Box 86 02 45 D-81629 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 0 676 285 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 25. April 2000.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

W. Moser P. E. Michel C. G. F. Biggio

Sachverhalt und Anträge

I. Mit Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts (Art. 102 (3) und 106 (3) EPÜ) vom 25. April 2000 ist das Patent Nr. 0 676 285 in geändertem Umfang aufrechterhalten worden. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin (Einsprechende) am 23. Juni 2000 Beschwerde eingelegt sowie die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Streitpatents in vollem Umfang beantragt. Die Beschwerdegebühr wurde am selben Tag entrichtet.

Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.

II. Mit Schreiben vom 2. November 2000 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin auf das Fehlen einer Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht sowie auf Artikel 122 EPÜ hingewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat sich weder zu dem Schreiben der Geschäftsstelle geäußert, noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

## Entscheidungsgründe

Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist und die Beschwerdeschrift auch nichts enthält, was als Begründung aufgefaßt werden könnte, ist die Beschwerde gemäß Regel 65 (1) EPÜ als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht Artikel 108, .../... Satz 3 EPÜ entspricht.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

M. Dainese W. Moser

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Zitiervorschlag: Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 20.04.2001 – T 702/00, ECLI:EP:BA:2001:T070200.20010420

Datenquelle: Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA), abgerufen 26.10.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA: https://www.epo.org/de/boards-of-appeal)

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