nu:legal · recht.nulegal.eu

# Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 30.01.2001 – T 158/99

Technische Beschwerdekammer 3.2.03  
ECLI:EP:BA:2001:T015899.20010130

Aktenzeichen: T 0158/99 - 3.2.3

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.3 vom 30. Januar 2001 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) Ipsen International GmbH Flutstraße 78 D-47533 Kleve (DE) Vertreter:

Christophersen, Ulrich Rudolf Stenger, Watzke & Ring Patentanwälte Kaiser-Friedrich-Ring 70 D-40547 Düsseldorf (DE) Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) WOLFGANG KOHNLE WÄRMEBEHANDLUNGSANLAGEN GmbH Industriestraße 29 D-75217 Birkenfeld (DE) Vertreter:

Twelmeier, Ulrich, Dipl.-Phys. Zerrennerstraße 23-25 D-75172 Pforzheim (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 0 522 503 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 10. Dezember 1998.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

C. T. Wilson U. Krause M. K. S. Aúz Castro

Sachverhalt und Anträge

I Die Einspruchsabteilung hat durch Entscheidung vom 10. Dezember 1998 festgestellt, daß der Aufrechterhaltung des europäischen Patents 0 522 503 in geändertem Umfang Einspruchsgründe nach Artikel 100 EPÜ nicht entgegenstehen.

II. Gegen diese Entscheidung hat die Einsprechende am 10. Februar 1999 Beschwerde eingelegt, die Beschwerdegebühr am 10. Februar 1999 eingezahlt und die Beschwerde am 15. April 1999 schriftlich begründet.

III. Mit Schreiben vom 26. Januar 2001 hat die Patentinhaberin erklärt, daß sie beabsichtige, das Patent aufzugeben, und daher der Aufrechterhaltung des Patents in dem geänderten Umfang nicht zustimme.

## Entscheidungsgründe

1. Die Beschwerde entspricht den Artikeln 106 bis 108 sowie Regel 64 EPÜ; sie ist daher zulässig.

2. Erklärt die Patentinhaberin, daß sie der Aufrechterhaltung des Patents in der vorliegenden Fassung nicht zustimme, so ergibt sich aus dieser Erklärung, daß das Patent zu widerrufen ist, da sich die Kammer gemäß Artikel 113 (2) EPÜ an die vom Patentinhaber vorgelegte oder gebilligte Fassung zu halten hat (siehe auch Entscheidungen T 73/84, ABl. EPA 1985, 241; T 186/84, ABl. EPA 1986, 79).

.../...

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das europäische Patent Nr. 0 522 503 wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

A. Counillon C. T. Wilson

---

Zitiervorschlag: Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 30.01.2001 – T 158/99, ECLI:EP:BA:2001:T015899.20010130

Datenquelle: Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA), abgerufen 26.10.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA: https://www.epo.org/de/boards-of-appeal)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2001-01-30/t-158-99

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgebliche Fassung: epo.org
