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# Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 06.06.2000 – T 1056/97

Technische Beschwerdekammer 3.3.04  
ECLI:EP:BA:2000:T105697.20000606

Aktenzeichen: T 1056/97 - 3.3.4

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.4 vom 6. Juni 2000 Beschwerdeführer I:

(Patentinhaber) Plückthun, Andreas, Dr., et al. Jägerwirtstraße 3 D-81373 München (DE) Vertreter:

Keller, Günter, Dr. Lederer, Keller & Riederer Patentanwälte Prinzregentenstraße 16 D-80538 München (DE) Beschwerdeführer II:

(Einsprechender 03) Celltech Therapeutics Ltd 216 Bath Road Slough, Berkshire SL1 4EN (GB) Vertreter:

Mercer, Christopher Paul Carpmaels & Ransford 43, Bloomsbury Square London, WC1A 2RA (GB) Weiterer Verfahrensbeteiligter:

(Einsprechender 02) Xoma Corp. 2910 Seventh St. Berkeley, California 94710 Vertreter:

Ritter, Stephen David Mathys & Squire 100 Grays Inn Road London WC1X 8AL (GB) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 0 324 162 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 7. August 1997.

Zusammensetzung der Kammer:

(US) Vorsitzende:

Mitglieder:

U. M. Kinkeldey L. Galligani S. C. Perryman

Sachverhalt und Anträge

I. Die Einspruchsabteilung hat durch die Zwischenentscheidung vom 7. August 1997 entschieden, das Patent Nr. 0 324 162 in geändertem Umfang aufrechtzuerhalten.

II. Gegen diese Entscheidung haben die Patentinhaber am 6. Oktober 1997 und die Einsprechende (03) am 9. Oktober 1997 Beschwerde eingelegt und die Beschwerdegebühr entrichtet. Sie haben die Beschwerdebegründungen jeweils am 15. Dezember 1997 und am 9. Dezember 1997 eingereicht.

III. Mit Schreiben vom 9. Mai 2000 hat der Vertreter der Beschwerdeführer I (Patentinhaber) mitgeteilt, daß sie mit keiner Fassung des Patents einverstanden seien.

## Entscheidungsgründe

1. Die Beschwerden sind zulässig.

2. Da die Patentinhaber durch ihren Vertreter erklärt haben, daß sie mit keiner Fassung des Patents einverstanden sind und keine geänderte Fassung vorgelegt haben, ist das Patent zu widerrufen (siehe Entscheidung T 73/84, ABl. EPA 08/85, 241). .../...

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent Nr. 0 324 162 wird widerrufen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Die Vorsitzende:

P. Martorana U. M. Kinkeldey

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Zitiervorschlag: Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 06.06.2000 – T 1056/97, ECLI:EP:BA:2000:T105697.20000606

Datenquelle: Europäisches Patentamt, abgerufen 26.10.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts

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