Aktenzeichen: T T 0885/96 - 3.3.5
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.5 vom 21. Oktober 1999 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) Rheinbraun AG Lindenthal Stüttgenweg 2 D-50935 Köln (DE) Vertreter:
Koepsell, Helmut, Dipl.-Ing. Frankenforster Straße 135 - 137 D-51427 Bergisch Gladbach (DE) Beschwerdegegner:
(Patentinhaber) GFR Gesellschaft für die Aufbereitung und Verwertung von Reststoffen mbH Am Pferdemarkt 15 D-30853 Langenhagen (DE) Vertreter:
Werner, Hans-Karsten, Dr. Dipl.-Chem. Patentanwälte Von Kreisler, Selting, Werner Postfach 10 22 41 D-50462 Köln (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 1. August 1996 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 209 613 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist. Vorsitzender:
Mitglieder:
R. K. Spangenberg A.-T. Liu J. H. Van Moer
Sachverhalt und Anträge
I. Gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, den Einspruch gegen das europäische Patent mit der Veröffentlichungsnummer 0 209 613 zurückzuweisen, wurde von der Einsprechenden Beschwerde eingelegt.
II. Der angefochtenen Entscheidung lagen die erteilten Ansprüche 1 und 2 zugrunde. Der einzige unabhängige Anspruch 1 lautete wie folgt:
"Verfahren zur umweltfreundlichen Deponierung von Kohlekraftwerk-Reststoffen durch Vermischen von trockener Flugasche mit Rauchgasgips im Verhältnis Flugasche zu Gips 2:1 bis 20:1 zu einem erdfeuchten bis breiigen Produkt, Verbringung in die Deponie und gegebenenfalls nachträgliche Verdichtung, dadurch gekennzeichnet, daß das Gemisch mindestens 1,5 Gew.-% feinstvermahlene Flugasche mit einem spezifischen Blainewert von mindestens 5000 cm2/g oder Gemische der feinstvermahlenen Flugasche mit bis zu 1 Gew.-% feinstvermahlenem Klinker oder Zement mit einem spezifischen Blainewert von mindestens 3500 cm2/g oder Gemische derselben enthält, wobei das Wasser-FeststoffVerhältnis (WFV) 0,18 bis 0,50 beträgt."
III. Die Einspruchsabteilung war der Auffassung, daß der Gegenstand des Streitpatents die Erfordernisse der Artikel 83 und 123 (2) EPÜ erfülle. Die Beschwerdeführerin hat im Einspruchsverfahren an diesen ursprünglich erhobenen Einwänden nicht mehr festgehalten.
IV. Für die Beurteilung der Neuheit und erfinderischen .../... Tätigkeit wurden unter anderen folgende Entgegenhaltungen herangezogen:
E1:
EP-A-0 139 953 E3:
Chemical abstracts, vol. 100, no. 8, Feb. 1984, page 275, no. 56027q E4:
Sonderdruck aus Sammelband Kraftwerk und Umwelt 1985, Seiten 182 bis 195 E7:
Ratgeber für Zementingenieure (6. Aufl., 1982), Seite 140. Die Einspruchsabteilung befand, daß das beanspruchte Verfahren sich vom nächstliegenden Stand der Technik E4 insbesondere durch den Zusatz eines geringen Anteils feinstvermahlener Flugasche unterschied. Weiter wurde festgestellt, daß weder in E4 noch in den weiteren zitierten Dokumenten sich ein Hinweis darauf fand, den Flugaschenzusatz zu vermahlen. Daher kam die Einspruchsabteilung zu der Schlußfolgerung, daß der Gegenstand des Anspruchs 1 neu und erfinderisch war.
V. Mit Bescheid vom 2. September 1999 machte die Kammer die Parteien darauf aufmerksam, daß die Vereinbarkeit des Anspruchs 1 mit Artikel 123 (2) EPÜ fraglich sei, obwohl im Beschwerdeverfahren dieser Einwand seitens der Beschwerdeführerin nicht mehr erhoben wurde.
VI. Am 21. Oktober 1999 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der die Beschwerdegegnerin einen geänderten Anspruchssatz (Patentansprüche 1 und 2) mit angepaßter Beschreibung als Grundlage für einen Hilfsantrag .../... einreichte.
VII. Der Oberbegriff des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag entsprach dem erteilten Anspruch 1. Der kennzeichnende Teil desselben Anspruchs lautete wie folgt:
"... dadurch gekennzeichnet, daß das Gemisch mindestens 1,5 Gew.-% feinstvermahlene Flugasche mit einem spezifischen Blainewert von mindestens 5000 cm2/g oder Gemische der feinstvermahlenen Flugasche mit bis zu 1 Gew.-% feinstvermahlenem Klinker oder Zement oder Gemischen derselben enthält mit einem spezifischen Blainewert von mindestens 3500 cm2/g, wobei das WasserFeststoff-Verhältnis (WFV) 0,18 bis 0,50 beträgt." Der erteilte Anspruch 2 blieb unverändert. Die Beschreibung wurde insbesondere durch die ersatzlose Streichung des Beispiels 2 angepaßt.
VIII. Die schriftlich und mündlich vorgetragenen Argumente der Beschwerdeführerin lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Zwischen den Beteiligten bestehe allgemeine Übereinstimmung, daß E4 alle Merkmale des Anspruchs 1 mit Ausnahme der Feinstmahlung eines Teils der Flugasche offenbare. Es stelle sich somit die Frage, ob das Vermahlen der Flugasche zur Erzielung eines bestimmten Blainewertes erfinderisch sei. Dies sei zu verneinen.
- Angesichts der Lehre aus E3 und E7 gehöre zum Wissen des Durchschnittsfachmannes, daß ein Mahlvorgang die Oberfläche und damit die Reaktionsfreudigkeit eines an sich reaktionsfreudigen Gutes erhöht. .../... - Das Verfahren gemäß E4 würde sogar teilweise zu besseren Ergebnissen als das Verfahren gemäß Streitpatent führen.
- Das Argument, E4 würde nur Ergebnisse von Laborversuchen wiedergeben, sei unbeachtlich, da die Beispiele im Streitpatent ebenfalls nur Laborversuche wiedergeben. - Im Gegensatz zu E4 seien nirgendwo im Streitpatent Angaben über die Beschaffenheit und Zusammensetzung der Flugasche gemacht, obwohl Flugaschen bezüglich ihrer Reaktivität und ihres Abbindeverhaltens sehr großen Schwankungen unterlägen. Es seien lediglich zwei Beispiele angeführt, die den Bedingungen des Anspruchs 1 genügen, wobei für beide Beispiele das gleiche Asche-Gips-Gemisch verwendet werde. Dies sei kein ausreichender Beleg dafür, daß bei "nahezu allen Arten von Flugaschen und Gips" die Anwendung der Lehre des Streitpatents zum gewünschten Resultat führe.
IX. Demgegenüber argumentierte die Beschwerdegegnerin wie folgt:
- Nach E4 seien zwar vereinzelt gute Ergebnisse erzielt worden, die bekannte Lehre lasse jedoch keine klaren Vorhersagen zu, wann und unter welchen Bedingungen welche Komponenten zu Deponaten mit guten Eigenschaften geführt haben. - Im Gegensatz dazu könnten durch die Maßnahme der Feinstmahlung nach dem Streitpatent unabhängig von der Qualität der eingesetzten Flugasche zuverlässig .../...
bessere Werte bei der Deponierung erzielt werden. - Die Mahlung nur eines Teils der eingesetzten Flugasche werde durch den angeführten Stand der Technik nicht nahegelegt. - In E4 sei ausdrücklich darauf hingewiesen, daß erhebliche Unterschiede zwischen den Laborversuchen und den Feldversuchen beobachtet würden. Dagegen seien die Ergebnisse der Beispiele gemäß Streitpatent auch in Feldversuchen bestätigt worden.
X. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents Nr. 0 209 613. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen oder, hilfsweise, die Aufrechterhaltung des Patents gemäß dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrag.
Entscheidungsgründe§
Hauptantrag 1. Aus der angefochtenen Entscheidung geht hervor, daß im Einspruchsverfahren die Vereinbarkeit des erteilten Patentanspruchs 1 mit Artikel 100 c) bzw. 123 (2) EPÜ beanstandet und diskutiert wurde. Infolgedessen ist dieser Einwand ebenfalls Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und die Kammer ist befugt zu überprüfen, ob der Gegenstand des Anspruchs 1 über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung .../...
hinausgeht. Nach Artikel 114 (1) EPÜ ist sie dabei nicht an das Vorbringen der Parteien gebunden.
1.1 Der geltende Anspruch 1 ist auf ein Verfahren mit drei Varianten gerichtet. Das Flugasche-Gips Gemisch enthält nämlich entweder:
i) mindestens 1,5 Gew.-% feinstvermahlene Flugasche mit einem spezifischen Blainewert von mindestens 5000 cm2/g oder ii) Gemische der feinstvermahlenen Flugasche mit bis zu 1 Gew.-% feinstvermahlenem Klinker oder Zement mit einem spezifischen Blainewert von mindestens 3500 cm2/g oder iii) 1.2 Gemische derselben.
Die Beschwerdegegnerin hat vorgetragen, das Merkmal "Gemische derselben" gemäß Variante iii) sei als "Gemische der feinstvermahlenen Flugasche mit bis zu 1 Gew.-% feinstvermahlenem Klinker und Zement" zu interpretieren. Diese Auslegung wurde von der Beschwerdeführerin bestritten (siehe Eingabe von 27. November 1996, Seite 1 und Seite 2, Absatz 2).
1.3 Die Kammer befindet, daß die Auslegung im Sinne der Beschwerdegegnerin nicht aus dem Wortlaut des Anspruchs 1 abzuleiten ist. Die korrekte Interpretation ist, daß sich das Wort "derselben" auf die letztgenannten Komponenten (Klinker und Zement) bezieht. Dadurch wird mit Variante iii) ein Verfahren definiert, in welchem das Ausgangsgemisch aus trockener Flugasche und Rauchgasgips als Zusatz beliebige Mengen an .../...
Gemischen von feinstvermahlenem Klinker und Zement enthält. Feinstvermahlene Flugasche muß bei dieser Variante nicht zwingend anwesend sein.
1.4 Das Verfahren gemäß dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 war jedoch dadurch gekennzeichnet, daß das Ausgangsgemisch "mindestens 1,5 Gew.-% feinstvermahlener Flugasche und/oder bis zu 1 Gew.-% feinstvermahlenen Klinker und/oder Zement enthält". Infolgedessen war als mögliche Variante der Zusatz von feinstvermahlenem Klinker und Zement - ob mit oder ohne feinstvermahlene Flugasche - auf jeden Fall nur bis zur oberen Grenze von 1 Gew.-% ursprünglich offenbart. Die Beschwerdegegnerin hat auch keine Fundstelle in der ursprünglichen Beschreibung angegeben, die ein Weglassen dieser Obergrenze rechtfertigen würde.
1.5 Der Gegenstand des Anspruchs 1 wurde also in unzulässiger Weise gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen geändert. Somit kann dem Hauptantrag nicht stattgegeben werden. Hilfsantrag 2. Änderungen Durch die Änderung im Anspruch 1 ist nun die dritte Variante eindeutig auf den Einsatz eines Gemisches aus feinstvermahlener Flugasche mit bis zu 1 Gew.-% eines Gemisches aus feinstvermahlenem Klinker und Zement gerichtet.
Der Gegenstand dieses Anspruchs wurde durch Angabe der oberen Grenze für den feinstvermahlenen Klinker und .../... Zement und die zwingende Anwesenheit feinstvermahlener Flugasche gegenüber dem Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 weiter eingeschränkt. Die Grundlage für diese Änderung ist in den ursprünglichen Unterlagen, Anspruch 1 und Beschreibung Seite 4, Absatz 2, letzter Satz, zu finden.
Somit erfüllt der geänderte Anspruch 1 die Erfordernisse des Artikels 123, Abs. (2) und (3) EPÜ. Die Beschwerdeführerin hat dies nicht bestritten.
3. Offenbarung der Erfindung Die Kammer schließt sich diesbezüglich den Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung an. Die Beanstandung nach Artikel 100 b) EPÜ wurde im Beschwerdeverfahren nicht mehr erhoben.
4. Neuheit Es ist unstrittig, daß das Verfahren gemäß Anspruch 1 neu ist. Insbesondere ist in keiner der angeführten Entgegenhaltungen ein gattungsgemäßes Verfahren offenbart, in dem der zu deponierende Ausgangsstoff feinstvermahlene Flugasche enthält.
5. Erfinderische Tätigkeit 5.1 Gegenstand des Streitpatents ist ein Verfahren zur umweltfreundlichen Deponierung von KohlekraftwerkReststoffen durch Vermischen von trockener Flugasche mit Rauchgasgips im Verhältnis Flugasche zu Gips 2:1 bis 20:1 zu einem erdfeuchten bis breiigen Produkt vor der .../...
Verbringung in die Deponie.
5.2 Es besteht Übereinstimmung zwischen den Beteiligten, daß E4 als nächstliegender Stand der Technik angesehen wird. Es ist auch unstrittig, daß E4 bereits Flugasche-GipsMischungen gemäß dem Oberbegriff von Anspruch 1 offenbart, die deponiefähig sind.
5.3 Obwohl die Verfahren gemäß E4 in bestimmten Fällen zu deponiefähigen Mischungen führen, wird dort darüber berichtet, daß nicht in allen Fällen die amtlich festgelegte Grenze der Wasserundurchlässigkeit erreicht wird. Die Beschwerdegegnerin hat vorgetragen, gegenüber E4 bestehe daher die Aufgabe darin, ein Verfahren bereitzustellen, welches Mischungen aus Flugasche und Gips zuverlässig deponiefähig mache.
In der Beschreibung des Streitpatents ist die Verbesserung des Verfahrens gemäß E1 als Zweck des Patentgegenstands angegeben (siehe Spalte 1, Zeile 49 bis Spalte 2, Zeile 5). Dieser Stand der Technik ist darauf gerichtet, Flugasche-Gips Gemische durch Zusatz von mindestens 3 Gew.-% Calciumhydroxid deponiefähig zu machen. Nachdem hier das gleiche Ziel wie mit dem Verfahren gemäß E1 verfolgt wird, wobei es sich bei der Verbesserung gegenüber dem bekannten Verfahren um einen Verzicht auf den Einsatz von Calciumhydroxid handelt, ist die oben formulierte Aufgabe bereits in der ursprünglichen Problemstellung implizit enthalten. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
5.4 Als Maßnahme zur Lösung der gegenüber E4 bestehenden Aufgabe wird gemäß Anspruch 1 vorgeschlagen, eine Flugasche-Gips-Mischung zu verwenden, die mindestens .../... 1,5 Gew.-% feinstvermahlene Flugasche mit einem spezifischen Blainewert von mindestens 5000 m2/g und gegebenenfalls bis zu 1 Gew.-% feinstvermahlenen Klinker und/oder Zement mit einem spezifischen Blainewert von mindestens 3500 m2/g enthält.
5.5 Beispiele 1 und 2 zeigen gegenüber dem Vergleichsbeispiel, daß die Wasserdurchlässigkeit der deponierten Mischung durch den Einsatz feinstvermahlener Flugasche verringert wird. Die Beschwerdegegnerin hat ausgeführt, dieser Effekt werde durch den geringen Zusatz von feinstvermahlenem Klinker und/oder Zement unterstützt. Obwohl diese Behauptung nicht durch Beispiele untermauert ist, erscheint sie der Kammer im Hinblick auf das ursprüngliche Beispiel 2, das die positive Wirkung von 0,8 Gew.-Teilen Klinker in Abwesenheit von feinvermahlener Flugasche zeigt, als glaubhaft. Die Beschwerdeführerin hat dem auch nicht widersprochen.
5.5.1 Die Beschwerdeführerin hat bemängelt, die Patentschrift offenbare lediglich zwei Versuche mit einer einzigen Asche. Es sei ungerechtfertigt, daraus die Schlußfolgerung zu ziehen, die Lehre gemäß dem Streitpatent zeige einen zuverlässigen allgemein gültigen Weg zur sicheren Deponierung nahezu aller Arten von Flugasche und Gips. Die Beschwerdeführerin vermutet daher, daß das Verfahren des Streitpatents nicht auf alle Sorten von Flugasche anwendbar sei. Zu diesem Einwand entgegnete die Beschwerdegegnerin, daß jede Flugasche eine ausreichend große puzzolanische oder latenthydraulische Bindefähigkeit aufweise, um durch Feinstvermahlung aktiviert zu werden (siehe auch Eingabe vom 2. April 1997, Seite 8, letzter Absatz). Dies steht im Einklang mit den Argumenten der Beschwerdeführerin .../...
selbst, wonach es zum allgemeinen Fachwissen gehöre, daß die Reaktionsfähigkeit grober Flugasche durch Nachmahlen verbessert werde (siehe Punkt VIII und Eingabe vom 27. November 1996, Seite 7, Absatz 2 sowie E7, Seite 140, Absatz 1.4). Die Beweislast für die Behauptung, die bestehende Aufgabe werde nicht mit allen vom Anspruch 1 umfaßten Ausführungsarten gelöst, liegt bei der Beschwerdeführerin, nachdem die bestehende Aufgabe dem Streitpatent entnommen werden konnte und auch bereits im Erteilungsverfahren zur Diskussion stand. Diese hat jedoch keinerlei Tatsachen vorgetragen, die ihre Vermutung begründen könnten. Die Kammer hält es daher im Hinblick auf das erwähnte allgemeine Fachwissen für glaubhaft, daß die bestehende Aufgabe praktisch im gesamten beanspruchten Bereich gelöst wird.
5.5.2 Die unter Punkt 5.3 bis 5.5.1 ausgeführte Überlegung gilt unabhängig davon, ob die Messungen der Wasserdurchlässigkeit an Laborproben oder in Feldversuchen durchgeführt werden. Die Kammer hält die Frage daher für irrelevant, ob sich die Ergebnisse der Verfahren gemäß dem Streitpatent und E4 auch auf Feldversuche übertragen lassen. Es stellt sich somit nur noch die Frage, ob die beanspruchte Lösung der bestehenden Aufgabe aus dem angeführten Stande der Technik in naheliegender Weise herleitbar ist.
5.6 In E4 wird der Einfluß verschiedener Faktoren auf die Wasserdurchlässigkeit von Flugasche-Gips-Mischungen untersucht. Es wird unter anderem festgestellt, daß die Wasserdurchlässigkeit umso geringer ist, je feiner und kalkreicher die Flugasche ist (Bild 12, Seite 9, rechte .../...
Spalte, 1. vollständiger Absatz).
5.6.1 Dies mag den Fachmann dazu anregen, die in E4 untersuchten Parameter zu optimieren, z. B. eine Flugasche einzusetzen, die den gewünschten Feinkornanteil hat, um eine Flugasche-Gipsmischung mit einer niedrigen Wasserdurchlässigkeit zu erhalten. Die Kammer sieht in diesen Angaben jedoch keine konkrete Anregung dazu, einen Teil der zu deponierenden Flugasche zu vermahlen, wenn diese nicht die optimale Kornverteilung aufweist.
5.6.2 E3 offenbart ein Verfahren zur Herstellung von Beton unter Verwendung von feinvermahlener Flugasche, wobei die Flugasche durch die Vermahlung aktiviert wird; der Einfluß dieser Aktivierung auf die Wasserdurchlässigkeit des Produktes wird jedoch nicht angesprochen. Die Maßnahme der Mahlung der Flugasche wird dazu benutzt, ein hochwertiges Produkt, nämlich verstärkten Beton herzustellen. E3 kann daher dem Fachmann nicht nahelegen, diese Lehre auf ein Verfahren anzuwenden, bei dem es um eine andere Eigenschaft, nämlich die Wasserdurchlässigkeit des Endprodukts und letztendlich um dessen Entsorgung geht. Das allgemeine Fachwissen des Zementingenieurs in E7 geht auch nicht über die Lehre von E3 hinaus. Dort wird lediglich darauf hingewiesen, daß für die Verwendung als Zusatz zu Zement grobe Flugaschen durch Nachmahlen (bevorzugt durch eine gemeinsame Vermahlung mit Klinker und Gips zu Zement) verbessert werden können.
5.6.3 Das in E3 und E7 angestrebte Ergebnis wird erreicht, indem die gesamte Flugasche gemahlen wird. Im vorliegenden Verfahren genügt es jedoch, einen .../... geringeren Anteil der Flugasche zu vermahlen. Dieser Anteil ist zwar nicht durch Festlegung einer oberen Grenze im Anspruch 1 eingeschränkt; es ist jedoch bei einem Deponieverfahren selbstverständlich, nicht mehr vermahlene Flugasche einzusetzen als notwendig ist, um das Gemisch deponiefähig zu machen.
Die Vermahlung nur eines geringen Teils der Flugasche wird weder in E3 und E7 noch in einer der übrigen Entgegenhaltungen offenbart. Somit hätte auch die Kombination der Lehren aus E3, E7 oder einer der anderen Entgegenhaltungen mit derjenigen aus E4 nicht zum beanspruchten Verfahren geführt.
5.6.4 Ein Flugasche-Gips Gemisch mit bis zu 1 Gew.-% feinstvermahlenem Klinker und/oder Zement ist in keiner der Entgegenhaltungen erwähnt. Die beanspruchten Verfahrensvarianten, bei welchen das Ausgansgemisch zusätzlich zu feinstvermahlener Flugasche noch bis zu 1 Gew.-% feinstvermahlenen Klinker und/oder Zement (siehe Punkt 1.1, Varianten ii) und iii) und Punkt 2) enthält, sind somit noch weiter vom Stand der Technik entfernt.
6. Die Kammer ist daher zu dem Ergebnis gekommen, daß das Verfahren gemäß Anspruch 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Der abhängige Anspruch 2 betrifft eine bevorzugte Ausführungsart des Verfahrens nach Anspruch 1, und ist damit auch gewährbar. Die Beschreibung ist an die Ansprüche angepaßt worden.
Entscheidungsformel
.../... Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird mit den in der mündlichen Verhandlung eingereichten Unterlagen gemäß Hilfsantrag aufrechterhalten. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
S. Hue R. K. Spangenberg