Aktenzeichen: T 0103/96 - 3.2.5
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.5 vom 13. Oktober 1999 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) Grapha-Holding AG Seestraße 41 CH-6052 Hergiswil (CH) Vertreter:
Kraus, Jürgen, Helmut, Dipl.-Phys. Dr. Leinweber & Zimmermann Rosental 7 D-80331 München (DE) Beschwerdegegner:
(Patentinhaber) Ferag AG CH-8340 Hinwil (CH) Vertreter:
Patentanwälte Schaad, Balass, Menzl & Partner AG Dufourstraße 101 Postfach D-8034 Zürich (CH) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
A. Burkhart P. E. Michel M. J. Vogel Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 8. Januar 1996 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 399 317 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Der Beschwerdeführer (Einsprechender) hat gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung über die Zurückweisung des Einspruchs gegen das Patent Nr. 0 399 317 Beschwerde eingelegt. Mit dem Einspruch war das gesamte Patent im Hinblick auf Artikel 100 a) EPÜ (mangelnde Neuheit und erfinderische Tätigkeit) angegriffen worden.
II. Der Anspruch 1 des angefochtenen Patents lautet wie folgt:
"1. Einrichtung zum Sammeln von gefalteten Druckbogen, mit entlang einer geschlossenen Umlaufbahn umlaufenden, sattelförmigen Auflagen (14) mit wenigstens in einem Abschnitt der Umlaufbahn zueinander paralleler und im wesentlichen rechtwinklig zur Umlaufrichtung (U) verlaufender Längserstreckung, auf welche mittels mindestens zwei in einem Abstand voneinander angeordneten Zuführstationen Druckbogen (20) rittlings aufeinander ablegbar sind, mit einer den Zuführstationen nachgeschalteten und im genannten Abschnitt der Umlaufbahn vorgesehenen Heftstation (22) mit mindestens einer Heftkopfanordnung (24) mit mehreren im wesentlichen im Abstand der mit zueinander paralleler Längserstreckung verlaufenden Auflagen (14) hintereinander angeordneten, sich im wesentlichen in einer quer zu den Auflagen (14) verlaufenden Ebene und beim Heften synchron mit den Auflagen (14) bewegenden Heftköpfen (28) zum Setzen von Klammern (104) in die auf die Auflagen (14) abgelegten Druckbogen (20), sowie mit Mitteln zum Formen der Klammern (104) aus im .../...
wesentlichen geraden, von den Heftköpfen (28) gehaltenen Drahtabschnitten (38), und mit einer Wegführstation zum Wegfördern der gehefteten Druckbogen (20), dadurch gekennzeichnet, dass die Heftköpfe (28) entlang einer geschlossenen, bei einem Drahtabschnittspender (30) vorbeiführenden Bewegungsbahn (26) mit einer im wesentlichen gleichen Geschwindigkeit wie die Auflagen (14) umlaufend angeordnet sind und zum Setzen der Klammern (104) in einem ihnen gemeinsamen, ausgedehnten Bereich (D) ihrer Bewegungsbahn (26) entlang des Abschnittes der Umlaufbahn der Auflagen (14) mit diesen mitlaufend angeordnet sind."
III. Im Beschwerdeverfahren sind zum Stand der Technik folgende Entgegenhaltungen in Betracht gezogen worden:
IV. E1:
DE-A-3 616 566 E4:
CH-A-459 145 E5:
US-A-4 792 077 E8:
US-A-4 641 825 An 13. Oktober 1999 fand eine mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer statt.
i) Der Beschwerdeführer beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
ii) Der Beschwerdegegner beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen.
iii) Der Beschwerdeführer hat im wesentlichen folgendes vorgetragen:
.../... Wenn der Fachmann bei der Einrichtung gemäß der Entgegenhaltung E1, welche alle Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 aufweise, als nachteilig ansehe, daß infolge der pendelnden Aufhängung der Heftköpfe in den Totpunkten der Pendelbewegung große Beschleunigungskräfte aufträten, so würde er durch die Lehren der Entgegenhaltungen E4 oder E5 dazu angeregt, die pendelnd angeordneten Heftköpfe durch Heftköpfe zu ersetzen, die entlang einer geschlossenen Bewegungsbahn mit einer im wesentlichen gleichen Geschwindigkeit wie die Auflagen umlaufend und zum Setzen der Klammern in einem ihnen gemeinsamen Bereich ihrer Bewegungsbahn entlang des Abschnitts der Umlaufbahn der Auflagen mit diesen mitlaufend angeordnet sind. Die Entgegenhaltung E5 (insbesondere Figur 9) rege den Fachmann darüber hinaus dazu an, die Bewegungsbahn der Heftköpfe an einem Drahtabschnittspender vorbeizuführen.
Die Tatsache, daß die Auflagen für die Druckbogen im Falle der Entgegenhaltungen E4 und E5 sich in Bewegungsrichtung der Heftköpfe erstreckten, während im Falle der Entgegenhaltung E1 die Auflagen quer zur Bewegungsrichtung der Heftköpfe angeordnet seien, halte den Fachmann nicht davon ab, die den Entgegenhaltungen E4 und E5 entnehmbare Lehre, nämlich Ersatz der pendelnd aufgehängten Heftköpfe durch in einer geschlossenen Bewegungsbahn umlaufende Heftköpfe, in angepaßter Weise auf die Vorrichtung gemäß E1 zu übertragen.
.../... Die Entgegenhaltung E8 offenbare eine Sammeleinrichtung, bei welcher die Auflagen für die Druckbogen ähnlich wie bei der Ausführungsform gemäß Figur 3 des angefochtenen Patents umliefen. Die Sammeleinrichtung gemäß E8 weise zwar ebenso wie diejenige gemäß E1 - pendelnd aufgehängte Heftköpfe auf. Jedoch seien bei dieser Sammeleinrichtung (vgl. Figur 5b) mit den Heftköpfen zusammenwirkende Gegenhalter an einem endlos umlaufenden Fördermittel angeordnet, wodurch der Fachmann dazu angeregt werde, in gleicher Weise auch die Heftköpfe an einem umlaufenden Fördermittel anzuordnen.
Der Fachmann gelange daher durch die Zusammenschau der Lehren der Entgegenhaltungen E1 oder E8 einerseits mit den Lehren der Entgegenhaltungen E4 oder E5 andererseits oder allein durch die Lehre der Entgegenhaltung E8 ohne Aufwand einer erfinderischen Tätigkeit zum Gegenstand des Anspruchs 1 des angefochtenen Patents.
iv) Der Beschwerdegegner hat im wesentlichen folgendes vorgetragen:
Der Fachmann werde die Lehren der Entgegenhaltungen E1 oder E8 einerseits mit den Lehren der Entgegenhaltungen E4 oder E5 andererseits wegen der grundsätzlich verschiedenen Druckbogenorientierung in Bezug auf die Heftköpfe nicht miteinander verknüpfen. Darüber hinaus werde gemäß E1 oder E8 eine hohe Heftleistung bereits dadurch erreicht, daß die Auflagen für die Druckbogen in dichter Folge quer zur .../...
Heftstation bewegt würden, während gemäß E4 oder E5 die Heftleistung dadurch erhöht werde, daß die Anzahl der Heftköpfe, die entlang der sich in Falzrichtung erstreckenden Auflagen für die Druckbogen umliefen, erhöht werde. Dabei sei die Heftleistung der Vorrichtungen gemäß E1 oder E8 unabhängig von der Art der Bewegung der Heftköpfe bereits wesentlich höher als diejenige der Vorrichtungen gemäß E4 oder E5, so daß der Fachmann keine Veranlassung habe, in den Vorrichtungen gemäß E4 oder E5 nach Vorbildern für eine Verbesserung der Heftleistung der Vorrichtungen gemäß E1 oder E8 zu suchen.
Wenn der Fachmann die in E1 oder E8 gezeigte pendelnde Aufhängung als nachteilig ansehe, so werde er bereits durch den Hinweis in der Entgegenhaltung E1 selbst auf die Alternative "Rotationsheftköpfe" auf einen Weg gewiesen, wie er den Nachteil der pendelnden Heftköpfe vermeiden könne. Diese Alternative führe den Fachmann jedoch nicht zu den Maßnahmen gemäß dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruhe daher auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Entscheidungsgründe§
1. Neuheit Die Neuheit des Gegenstandes des Anspruchs 1 des angefochtenen Patents ist anzuerkennen, weil keine der .../... in Betracht gezogenen Entgegenhaltungen eine Einrichtung zum Sammeln und Heften von gefaltenen Druckbogen offenbart, die alle Merkmale des Anspruchs 1 aufweist. Die Neuheit ist vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr bestritten worden.
2. Erfinderische Tätigkeit 2.1 Nächstkommender Stand der Technik Die Druckschrift E1 offenbart als nächstkommenden Stand der Technik eine Einrichtung zum Sammeln von gefalteten Druckbogen, mit entlang einer geschlossenen Umlaufbahn umlaufenden, sattelförmigen Auflagen mit wenigstens in einem Abschnitt der Umlaufbahn zueinander paralleler und im wesentlichen rechtwinklig zur Umlaufrichtung verlaufender Längserstreckung, auf welche mittels mindestens zwei in einem Abstand voneinander angeordneten Zuführstationen Druckbogen rittlings aufeinander ablegbar sind, mit einer den Zuführstationen nachgeschalteten und im genannten Abschnitt der Umlaufbahn vorgesehenen Heftstation mit mindestens einer Heftkopfanordnung mit mehreren im wesentlichen im Abstand der mit zueinander paralleler Längserstreckung verlaufenden Auflagen hintereinander angeordneten, sich im wesentlichen in einer quer zu den Auflagen verlaufenden Ebene und beim Heften synchron mit den Auflagen bewegenden Heftköpfen zum Setzen von Klammern in die auf den Auflagen abgelegten Druckbogen sowie mit Mitteln zum Formen der Klammern aus im wesentlichen geraden, von den Heftköpfen gehaltenen Drahtabschnitten und mit einer Wegführstation und Wegfördern der gehefteten Druckbogen.
.../... Hierbei weist die Heftstation mehrere Heftkopfpaare auf, die im Abstand der parallel verlaufenden Auflagen an einem an der Umlaufachse der Trommel schwenkbar gelagerten Bügel angeordnet sind. Der Bügel wird mittels eines Schwenkantriebes hin- und herbewegt, wobei die Heftköpfe jeweils während des Gleichlaufs mit den Auflagen simultan je eine Klammer in die auf die Auflagen abgelegten Druckbogen setzen. Diesen Heftköpfen wird jeweils ein Draht zugeführt, von welchem mittels einer am Heftkopf angeordneten Schneideinrichtung jeweils ein Drahtabschitt abgetrennt wird.
In der Entgegenhaltung E1 ist angeführt, daß anstelle der schwenkbaren Heftstation auch einer oder mehrere an sich bekannte Rotationsheftköpfe verwendet werden können (vgl. Seite 14, Zeilen 1 bis 3 der Entgegenhaltung E1). Ein derartiger Rotationsheftkopf ist offenbar in Bezug auf die umlaufenden Auflagen fest angeordnet und wird bei jedem Vorbeilaufen einer Auflage zum Setzen der Klammern auf die auf der Auflage angeordneten Druckbogen aktiviert.
2.2 Aufgabe Bei der durch E1 bekannten Einrichtung wird als nachteilig angesehen, daß bei jedem Arbeitszyklus der Heftstation die Bewegung der Heftköpfe mit den Auflagen genau synchronisiert werden muß, was einen aufwendigen Antrieb erfordert, und daß jedem Heftkopf ein Draht zuzuführen ist, was bei sich bewegenden Heftköpfen sowohl für die Zuführung des Drahtes als auch für die Heftköpfe selber aufwendig ist.
Der Erfindung liegt daher die Aufgabe zugrunde, die .../... durch E1 bekannte Einrichtung zum Sammeln und Heften von gefalteten Druckbogen so abzuändern, daß die Heftstation mit einfach ausgebildeten Heftköpfen und mit einem einfachen Antrieb ausgestattet ist, wobei die Einrichtung große Verarbeitungskapazität aufweisen soll.
2.3 Lösung Diese Aufgabe wird erfindungsgemäß dadurch gelöst, daß gemäß den Merkmalen des kennzeichnenden Teils des Anspruchs 1 die Heftköpfe entlang einer geschlossenen, bei einem Drahtabschnittspender vorbeiführenden Bewegungsbahn mit einer im wesentlichen gleichen Geschwindigkeit wie die Auflagen umlaufend angeordnet sind und zum Setzen der Klammern in einem ihnen gemeinsamen, ausgedehnten Bereich ihrer Bewegungsbahn entlang des Abschnittes der Umlaufbahn der Auflagen mit diesen mitlaufend angeordnet sind.
Zur Lösung der Aufgabe tragen die o. a. Merkmale des kennzeichnenden Teils des Anspruchs 1 wie folgt bei:
Die im wesentlichen im Abstand der Auflagen hintereinander angeordneten Heftköpfe laufen entlang einer geschlossenen Bewegungsbahn mit einer im wesentlichen gleichen Geschwindigkeit wie die Auflagen um. Dadurch werden große Beschleunigungskräfte für den Umlauf der Heftköpfe in der Heftstation vermieden, was zusammen mit der immer gleichbleibenden Umlaufrichtung der Heftköpfe einen einfachen Antrieb ermöglicht. Die geschlossene Bewegungsbahn der Heftköpfe führt an einem für die Heftköpfe gemeinsamen Drahtabschnittspender vorbei. Ein einziger Drahtabschnittspender beliefert somit sämtliche Heftköpfe einer Heftkopfanordnung, was .../...
die notwendigen Einrichtungen für das Bereitstellen von Drahtabschnitten äußerst gering hält und überdies einen einfachen Aufbau der Heftköpfe ermöglicht, da die Heftköpfe selber keine Schneideinrichtung mehr aufweisen müssen (siehe hierzu Spalte 2, Zeilen 33 bis 51 der Patentschrift).
2.4 Die erfindungsgemäße Lösung wird aus folgenden Gründen durch den vom Beschwerdeführer angezogenen Stand der Technik nicht nahegelegt. Wenn der Fachmann bei der in E1 beschriebenen Ausführungsform der Sammeleinrichtung mit pendelnd aufgehängten Heftköpfen als nachteilig ansieht, daß die hohen Beschleunigungskräfte an den Totpunkten der Pendelbewegung einen erhöhten Verschleiß bedingen, wird er nach einer anderen Anordnung der Heftköpfe suchen, welche diesen, den Pendelantrieb zuzuschreibenden Nachteil nicht aufweist. Zu einer derartigen Alternative erhält der Fachmann in der Entgegenhaltung E1 selbst einen Hinweis, nämlich durch die Aussage auf Seite 14, daß "anstelle des gezeigten Heftapparates auch einer oder mehrere an sich bekannte Rotationsheftköpfe verwendet werden können". Da der Fachmann sofort erkennt, daß ein derartiger Rotationsheftkopf, der offensichtlich in Bezug auf die vorbeilaufenden sattelförmigen Auflagen feststeht, den Nachteil "hohe Beschleunigungskräfte" nicht aufweist, wird er anstelle der pendelnden Heftstation eine Heftstation mit einem oder mehreren feststehenden Rotationsheftköpfen verwenden.
Der Erfinder des angefochtenen Patents hat jedoch auch die Alternative "feststehende Rotationsheftköpfe" trotz .../... ihres Vorteils der Vermeidung hoher Beschleunigungskräfte als noch nicht zufriedenstellend erachtet, sondern eine andere Lösung, wie unter Punkt 2.3 beschrieben, entwickelt, die einen noch einfacheren Antrieb und Aufbau der Heftköpfe erlaubt.
Zu dieser erfindungsgemäßen Lösung ist der Fachmann durch die vom Beschwerdeführer genannten Entgegenhaltungen nicht angeregt worden. Die Entgegenhaltung E5 offenbart zwar eine Falz- und Heftvorrichtung für Druckbogen, bei welcher die Heftköpfe entlang einer geschlossenen, bei einem Drahtabschnittspender vorbeiführenden Bewegungsbahn mit einer im wesentlichen gleichen Geschwindigkeit wie die Auflagen umlaufend angeordnet sind und zum Setzen der Klammern in einem ihnen gemeinsamen Bereich ihrer Bewegungsbahn entlang des Abschnitts der Umlaufbahn der Auflagen mit diesen mitlaufend angeordnet sind. Jedoch ist bei dieser bekannten Einrichtung die Funktion der Falzung und Heftung der Druckbogen darauf fixiert, daß die Falz- und Heftwerkzeuge in der Richtung des Falzes umlaufen. Eine Querstellung der gefalzten Bogen (bzw. Auflagen) - wie bei E1 - ist mit der Funktion der in E5 beschriebenen Vorrichtung nicht vereinbar, weil die Heftwerkzeuge (Glieder 30) in einer fortlaufenden Gliederkette zusammen mit den Falzwerkzeugen (Glieder 34) und den Amboßgliedern (33) in einer Richtung - und zwar in Richtung der Falze - bewegt werden.
Der Fachmann würde daher eine Verknüpfung der Lehren der Entgegenhaltungen E1 und E5 wegen der Unvereinbarkeit der Bewegungsorientierung der zu heftenden gefalzten .../... Druckbogen (E1: Falze sind quer zur Bewegungsrichtung orientiert; E5: Falze sind längs zur Bewegungsrichtung orientiert) nicht in Betracht ziehen.
Die Druckschrift E4 offenbart eine Sammel- und Hefteinrichtung für Druckbogen, bei welcher die Heftköpfe entlang einer geschlossenen Bewegungsbahn mit einer im wesentlichen gleichen Geschwindigkeit wie die auf einem feststehenden, sich in Richtung der Bewegungsbahn der Heftköpfe erstreckenden Auflagesattel transportieren Druckbogen umlaufen und zum Setzen der Klammern in einem ihnen gemeinsamen Bereich der Bewegungsbahn entlang der auf dem Auflagensattel transportierten Druckbogen mit diesen mitlaufen. Der Entgegenhaltung E4 entnimmt der Fachmann die Lehre, daß die Heftleistung einer Sammeleinrichtung mit feststehendem Auflagesattel dadurch gesteigert werden kann, daß anstelle von entlang des Auflagesattels hinund hergehenden Heftköpfen mehrere, entlang des Auflagesattels geradlinig geführte und auf einer endlosen Umlaufbahn umlaufende Heftköpfe angeordnet werden (vgl. E4, Spalte 1, Zeile 19 bis Spalte 2, Zeile 18, sowie Figuren 1 und 2).
Da dem Fachmann bewußt ist, daß bei der gattungsgemäßen, durch E1 bekannten Sammeleinrichtung aufgrund der Anordnung einer Vielzahl von sich bewegenden, rechtwinklig zur Umlaufrichtung ausgerichteten Auflagesätteln eine gegenüber der Einrichtung gemäß E4 bereits wesentlich höhere Heftleistung ermöglicht wird (vgl. Beschreibungseinleitung der Entgegenhaltung E1), hat er keine Veranlassung auf die Entgegenhaltung E4 zurückzugreifen, wenn er die Heftleistung der durch E1 .../...
bekannten Einrichtung noch weiter steigern will. Insbesondere ist es für den Fachmann nicht naheliegend, die in E4 offenbarte geschlossene Umlaufbahn der Heftköpfe, die dort auf einen feststehenden, sich in Umlaufrichtung erstreckenden Auflagesattel ausgerichtet ist, als von der Bauweise und Funktion der Einrichtung gemäß E4 isolierte Maßnahme auf die Einrichtung gemäß E1 zu übertragen.
Auch der Hinweis in E4, daß durch die Anordnung einer geschlossenen Umlaufbahn der Heftköpfe gegenüber pendelnd angeordneten Heftköpfen nachteilige Massenkräfte in den Totlagen vermieden werden können, veranlaßt den Fachmann nicht dazu, die Anordnung einer geschlossenen Umlaufbahn der Heftköpfe als aus der Einrichtung gemäß E4 herauszulösende Maßnahme auf die grundsätzlich anders ausgestaltete Einrichtung gemäß E1 zu übertragen. Wie bereits ausgeführt worden ist, würde der Fachmann bei der Suche nach einer Verbesserung der Einrichtung gemäß E1 in Bezug auf die Vermeidung von schädlichen Beschleunigungskräften durch pendelnde Heftköpfe zunächst die in E1 selbst angegebene Alternative "Rotationsheftköpfe" in Betracht ziehen. Überdies kann der Entgegenhaltung E4 kein Hinweis auf das erfindungswesentliche Merkmal entnommen werden, daß die Heftköpfe an einem Drahtabschnittspender vorbeigeführt werden, der sämtliche Heftköpfe bedient. Die Entgegenhaltung E4, vgl. Figur 1, lehrt im Gegenteil, daß jeder Heftkopf seine eigene Heftdrahtzuführung 12, 13 aufweist.
Somit würde selbst eine Zusammenschau der Offenbarungen der Entgegenhaltungen E4 und E1 nicht zum Gegenstand des .../... Anspruchs 1 führen. Die Entgegenhaltung E8 offenbart eine Sammel- und Hefteinrichtung mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Anspruchs 1 des angefochtenen Patents, wobei ebenso wie bei der in E1 beschriebenen Einrichtung die Heftstation mehrere Heftköpfe aufweist, die im Abstand der parallel zueinander verlaufenden Auflagen an einem schwenkbar gelagerten Bügel angeordnet sind. Der Bügel wird dabei mittels eines Schwenkantriebes hin- und herbewegt, wobei die Heftköpfe jeweils während des Gleichlaufs mit den Auflagen simultan je eine Klammer in die auf die Auflagen abgelegten Druckbogen setzen.
Die Entgegenhaltung E8 offenbart jedoch keines der Merkmale des kennzeichnenden Teils des Anspruchs 1 des angefochtenen Patents. Die Tatsache, daß in der Einrichtung gemäß E8 (vgl. Figur 5b) mit den Heftköpfen zusammenwirkende Gegenhalter an einem endlos umlaufenden Fördermittel angeordnet sind, kann den Fachmann nicht dazu veranlassen, auch die Heftköpfe auf einer geschlossenen Umlaufbahn anzuordnen. Denn die Entgegenhaltung E8 lehrt offensichtlich, daß die umlaufenden Gegenhalter mit pendelnd angeordneten Heftköpfe ohne Probleme zusammenarbeiten können.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 des angefochtenen Patents weist daher eine erfinderische Tätigkeit im Sinne des Artikels 56 EPÜ auf.
3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des angefochtenen Patents stellt daher eine patentfähige Erfindung im Sinne des .../... Artikels 52 (1) EPÜ dar. Das gleiche gilt für die Gegenstände der abhängigen Ansprüche 2 bis 21, welche vorteilhafte Weiterbildungen des Gegenstandes des Anspruchs 1 betreffen.
Das angefochtene Patent hat daher Bestand.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
A. Townend A. Burkhart