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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 31.05.1999 – T 609/96

Technische Beschwerdekammer 3.3.03

ECLI:EP:BA:1999:T060996.19990531

Aktenzeichen: T 0609/96 - 3.3.3

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.3 vom 31. Mai 1999 Beschwerdeführer:

BASF Aktiengesellschaft Carl-Bosch-Straße 38 D-67063 Ludwigshafen (DE) Vertreter:

- Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

C. Gérardin P. Kitzmantel A. Lindqvist Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 18. April 1996 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 93 111 097.7 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die vorliegende am 20. Juni 1996 eingegangene Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung vom 18. April 1996, mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 93 111 097.7, angemeldet am 12. Juli 1993 unter Inanspruchnahme einer DE Priorität vom 22. Juli 1992 und veröffentlicht unter der Nr. 0 581 094, zurückgewiesen wurde.

Zugleich mit der Einlegung der Beschwerde wurden die Beschwerdegebühr entrichtet und die schriftliche Beschwerdebegründung eingereicht.

II. Die angefochtene Entscheidung beruht auf den Ansprüchen der Erstunterlagen; die unabhängigen Ansprüche 1 und 4 lauteten wie folgt:

"1. Verwendung von Polyisobutylen oder Blends aus Polyisobutylen und mindestens einem hiermit verträglichen Thermoplasten für die Entsorgung schadstoffhaltiger Feststoffe und/oder Stäube." "4. Verfahren zur sicheren Entsorgung schadstoffhaltiger Feststoffe und/oder Stäube durch deren Vermischen mit thermoplastisch verformbaren polymeren Materialien und Weiterverarbeiten der resultierenden Gemische, dadurch gekennzeichnet, daß man als thermoplastisch verformbare polymere Materialien Polyisobutylen oder Blends aus Polyisobutylen und mindestens einem hiermit verträglichen Thermoplasten verwendet."

Die weiteren Ansprüche 2 und 3 bzw. 5 bis 8 waren von .../... den unabhängigen Ansprüchen 1 bzw. 4 abhängig.

III. In der angefochtenen Entscheidung wurde festgestellt, daß der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber den Entgegenhaltungen D1:

US-A-4 780 233 und D2:

JP-A-52 147 373 (Derwent Zusammenfassung) nicht neu, und die Gegenstände der Ansprüche 3 bis 8 gegenüber der Entgegenhaltung D3:

US-A-4 280 922 (Derwent Zusammenfassung) nicht erfinderisch seien. Insbesondere offenbarten sowohl D1 als auch D2 Maßnahmen, die zur Entsorgung von festen Schadstoffen unter Verwendung von Polyisobutylen führten, D1 durch die Behandlung von Stäuben mit polyisobutylenhaltigen Lösungen und D2 durch die Fixierung von Staubpartikeln auf polyisobutylenhaltigen Matten. Eine erfinderische Tätigkeit gegenüber D3 liege deshalb nicht vor, weil diese Entgegenhaltung das Prinzip des Einbettens staubartiger Abfälle in eine thermoplastische Masse offenbare und es naheliegend sei, das aus D2 für seine Staubfangeigenschaften bekannte Polyisobutylen in dem Verfahren nach D3 als Thermoplast einzusetzen.

IV. In Reaktion auf Bescheide der Kammer vom 11. August 1998, 17. Dezember 1998 und 29. April 1999 legte die Beschwerdeführerin am 3. Mai 1999 folgende neue Anspruchsfassung vor:

.../... "1. Verwendung von Polyisobutylen eines viskositätsmittleren Molekulargewichts (Mv) von 0,1 . 106 bis 1,0 . 107 zur Erzielung einer wasserfesten Endlagerbarkeit seiner Mischungen mit schadstoffhaltigen Feststoffen und/oder Stäuben aus der Gruppe:

schwermetallhaltige Katalysatorrückstände, Flugasche, verunreinigte Schlacke und Kohle, kontaminiertes Erdreich, Asbest und asbesthaltige Produkte sowie Abraum aus Bergwerken.

2. Die Verwendung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß ein Blend aus 20 bis 80 Gew.-% des Polyisobutylens mit 20 bis 80 Gew.-% eines hiermit verträglichen Thermoplasten aus der Gruppe Polyester, Polycarbonat, Polyacrylat, Polymethacrylat, Polystyrol und Polyolefin eingesetzt wird.

3. Die Verwendung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß es sich bei einem der Thermoplaste um Polypropylen handelt.

4. Die Verwendung nach den Ansprüchen 1, 2 oder 3, dadurch gekennzeichnet, daß die schadstoffhaltigen Stoffe Katalysatorrückstände sind.

5. Verfahren zur sicheren Entsorgung von schadstoffhaltigen Feststoffen und/oder Stäuben aus der Gruppe: schwermetallhaltige Katalysatorrückstände, Flugasche, verunreinigte Schlacke und Kohle, kontaminiertes Erdreich, Asbest und asbesthaltige Produkte sowie Abraum aus Bergwerken durch deren Vermischen mit thermoplastisch verformbarem polymerem Material und Weiterverarbeiten der resultierenden .../...

Gemische zu Granulaten oder Formteilen, dadurch gekennzeichnet, daß man als thermoplastisch verformbares polymeres Material Polyisobutylen mit einem viskositätsmittleren Molekulargewichts (Mv) von 0,1 . 106 bis 1,0 . 107 verwendet und die weiterverarbeiteten Gemische anschließend auf einer Deponie endlagert.

6. Das Verfahren nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, daß Blends aus 20 bis 80 Gew.-% Polyisobutylen und 80 bis 20 Gew.-% hiermit verträglicher Thermoplaste verwendet werden, wobei letztere aus der Gruppe Polyester, Polycarbonat, Polyacrylat, Polymethacrylat, Polystyrol und Polyolefin stammen.

7. Das Verfahren nach Anspruch 5 oder 6, dadurch gekennzeichnet, daß es sich bei mindestens einem der Thermoplaste um Polypropylen handelt.

8. Das Verfahren nach Anspruch 5 bis 7, dadurch gekennzeichnet, daß die Vermischung der schadstoffhaltigen Feststoffe und/oder Stäube mit den thermoplastisch verformbaren polymeren Materialien durch Kalandrieren, Kneten oder Extrudieren erfolgt.

9. Das Verfahren nach einem der Ansprüche 5 bis 8, dadurch gekennzeichnet, daß man Polyisobutylenabfälle verwendet."

V. Die für diese Entscheidung relevanten Argumente der Beschwerdeführerin können wie folgt zusammengefaßt werden:

Der Gegenstand der geänderten Ansprüche sei neu und .../... erfinderisch. Die Entgegenhaltung D3 offenbare ein komplexes Verfahren zur Einbettung radioaktiver pulverförmiger organischer Abfälle in thermoplastische Massen, das dem Fachmann keinen Hinweis auf die Lösung der anmeldungsgemäß vorliegenden Aufgabe, nämlich der Entsorgung von Schadstoffen in einer Weise, daß sie auch bei längerer Lagerung auf einer Deponie nicht ausgewaschen oder ausgelaugt werden, geben könne. D3 erwähne nicht die Möglichkeit der Verwendung von Polyisobutylen, und auch der Einsatz dieses Polymers gemäß D1 und D2 lege seine Eignung zur Lösung der genannten Aufgabe nicht nahe; denn in D1 stünden die adhäsiven Eigenschaften von Polyisobutylen im Vordergrund und gemäß D2 solle der gesammelte Staub von der Matte sogar leicht abwaschbar sein.

VI. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Erteilung eines Patents auf der Basis folgender Unterlagen:

a) Ansprüche:

Nr. 1 bis 9 eingereicht am 3. Mai 1999, b) Beschreibung:

Seiten 1 und 5 bis 7 der Erstunterlagen; vollständig in Maschinschrift verfaßte Seiten 2, 2a, 3, 3a und 4 eingereicht mit Schriftsatz vom 20. April 1999.

Entscheidungsgründe§

.../...

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Artikel 123 (2) EPÜ Die Ansprüche basieren auf folgenden Offenbarungsinhalten der Erstunterlagen (siehe die Klammerangaben):

2.1 Anspruch 1:

- Verwendung von Polyisobutylen (Anspruch 1), - eines viskositätsmittleren Molekulargewichts (Mv) von 0,1 . 106 bis 1,0 . 107 (Seite 3, Zeilen 31 bis 34), - zur Erzielung einer wasserfesten Endlagerbarkeit (Seite 2, Zeilen 23 bis 30; Seite 5, Zeilen 26 bis 32), - seiner Mischungen (Anspruch 4), - mit schadstoffhaltigen Feststoffen und/oder Stäuben (Ansprüche 1 und 4), - aus der Gruppe: schwermetallhaltige Katalysatorrückstände, Flugasche, verunreinigte Schlacke und Kohle, kontaminiertes Erdreich, Asbest und asbesthaltige Produkte sowie Abraum aus Bergwerken (Seite 4, Zeile 41 bis Seite 5, Zeile 2).

2.2 Ansprüche 2 und 6:

- Blend aus 20 bis 80 Gew.-% des Polyisobutylens mit 20 bis 80 Gew.-% eines hiermit verträglichen Thermoplasten (Anspruch 1; Seite 4, Zeilen 18 bis 24), - aus der Gruppe Polyester, Polycarbonat, Polyacrylat, Polymethacrylat, Polystyrol und Polyolefin (Seite 4, Zeilen 8 bis 12).

.../...

2.3 Anspruch 4:

- Daß die schadstoffhaltigen Stoffe Katalysatorrückstände sind (Seite 4, Zeile 41 bis Seite 5, Zeile 2; Seite 6, Beispiele 1 und 2).

2.4 Anspruch 5:

- Verfahren zur sicheren Entsorgung von schadstoffhaltigen Feststoffen und/oder Stäuben ...durch deren Vermischen mit thermoplastisch verformbarem polymerem Material und Weiterverarbeiten der resultierenden Gemische (Anspruch 4), - zu Granulaten oder Formteilen (Anspruch 7), - und die weiterverarbeiteten Gemische anschließend auf einer Deponie endlagert (Seite 5, Zeilen 26 bis 32).

2.5 Anspruch 8:

- Vermischung der schadstoffhaltigen Feststoffe und/oder Stäube mit den thermoplastisch verformbaren polymeren Materialien durch Kalandrieren, Kneten oder Extrudieren (Seite 3, Zeilen 20 und 21).

2.6 Die Ansprüche 3, 7 und 9 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 3, 6 und 8. 2.7 Die Ansprüche genügen somit der Bedingung des Artikels 123 (2) EPÜ.

3. Stand der Technik 3.1 Entgegenhaltung D1 .../... Diese Entgegenhaltung betrifft ein Verfahren zur Reduktion der Verbreitung von flüchtigen Staubpartikeln (Flugstäuben) in der Atmosphäre durch Aufbringen, z. B. Aufsprühen, einer Kombination von Öl und, darauf bezogen, bis zu etwa 0.06 Gew.-% eines wasserunlöslichen elastomeren Polymeren, vorzugsweise Polyisobutylen (Ansprüche 1, 3, 5; Spalte 2, Zeilen 59 bis 63). Gemäß Spalte 2, Zeilen 30 bis 39 wird durch die Zugabe des Polymeren dem Öl eine Klebrigkeit verliehen, die seine adhäsiven Fähigkeiten gegenüber den Staubpartikeln erhöht.

3.2 Entgegenhaltung D2 Diese Entgegenhaltung betrifft eine Staubfangmatte für den Gebrauch in Krankenhäusern, Theatern, Computerräumen, elektronischen Laboratorien, etc., die aus einem Kunststoff, z. B. Polyolefin oder Polyvinylchlorid, besteht und einen Klebrigmacher, z. B. Polyisobutylen, enthält (siehe Derwent-Zusammenfassung).

3.3 Entgegenhaltung D3 Diese Entgegenhaltung beschreibt ein Verfahren zum Einbetten radioaktiver pulverförmiger Abfälle, bei dem diese in einem Kneter mit einer thermoplastischen Masse vermischt und die Mischung in einen zur Endlagerung bestimmten Behälter ausgetragen wird (siehe DerwentZusammenfassung). Gemäß Anspruch 8 und Spalte 2, Zeilen 40 bis 44 der Patentschrift wird als thermoplastische Masse Bitumen verwendet.

4. Neuheit .../... Die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche 1 und 5 der vorliegenden Anmeldung sind gegenüber den zitierten Entgegenhaltungen neu. Gemäß D1 wird zwar calcinierter Koksstaub mit Emulsionen besprüht, die kleine Mengen Polyisobutylen enthalten (cf. Beispiele in Spalte 5, Zeile 7 bis Spalte 6, Zeile 6); diese Entgegenhaltung offenbart aber eine wasserfeste Endlagerbarkeit der resultierenden Mischungen nicht und ebensowenig kann auch D2 ein Hinweis auf eine solche Entsorgung der dort beschriebenen Staubfangmatten entnommen werden. In D3 wird die Verwendung von Polyisobutylen überhaupt nicht offenbart.

Die Neuheit der Gegenstände der übrigen Ansprüche ergibt sich aus ihrer Abhängigkeit von den Ansprüchen 1 bzw. 5. 5. Erfinderische Tätigkeit 5.1 Nächstliegender Stand der Technik Die Entgegenhaltung D3 repräsentiert den nächstliegenden Stand der Technik, weil sie, wie die vorliegende Anmeldung, die wasserfeste Endlagerung von schadstoffhaltigen Abfällen beschreibt.

5.2 Technische Aufgabe Gegenüber D3 ist es die Aufgabe der vorliegenden Anmeldung, eine weitere Möglichkeit zur wasserfesten Endlagerung von bestimmten Schadstoffen bereitzustellen. .../...

5.3 Lösung der Aufgabe Gelöst wird die vorstehend definierte Aufgabe gemäß den unabhängigen Ansprüchen 1 und 5 durch die Verwendung von Polyisobutylen. Beispiel 1 der Anmeldungsbeschreibung zeigt anhand der dort erreichten Wasserfestigkeit, daß diese Aufgabe durch den Anmeldungsgegenstand gelöst wird.

5.4 Naheliegen Da dem nächstliegenden Stand der Technik gemäß D3 kein Hinweis auf die Verwendung von Polyisobutylen anstelle des dort de facto eingesetzten Bitumens entnommen werden kann, hängt die Beurteilung des Naheliegens des Anmeldungsgegenstands vom weiteren Stand der Technik ab (siehe Punkt 3.3 supra).

5.4.1 Die Entgegenhaltung D1 setzt ölhaltigen Emulsionen in kleinen Mengen Polyisobutylen als Klebrigmacher zu. Darüber, was mit den mittels dieser Emulsionen gebundenen Flugstäuben geschieht, ist in D1 nichts ausgesagt. Selbst wenn man davon ausgeht, daß sie deponiert werden, könnte der Fachmann aus D1 nicht ableiten, daß eine für die Endlagerung ausreichende Wasserfestigkeit erreicht wird und dies noch aufgrund der Verwendung von Polyisobutylen, dessen Funktion in D1 nur als Klebrigmacher beschrieben ist.

Auch einen Hinweis auf eine Weiterverarbeitung der gebundenen Flugstäube zu Granulaten oder Formteilen, wie gemäß Anspruch 5 der vorliegenden Anmeldung vorgesehen, kann D1 nicht entnommen werden. .../...

5.4.2 Auch in den Staubfangmatten gemäß Entgegenhaltung D2 wird das Polyisobutylen wegen seiner Klebrigkeit eingesetzt. Da solche Matten nicht nur einmal, sondern mehrmals verwendet werden, müssen sie zwischendurch vom anhaftenden Staub befreit werden. Ein Hinweis auf die anmeldungsgemäße Verwendung von Polyisobutylen zur wasserfesten Endlagerbarkeit von schadstoffhaltigen Stoffen/Stäuben fehlt somit auch in D2. 5.4.3 Die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche 1 und 5 beruhen somit gegenüber dem zitierten Stand der Technik auf erfinderischer Tätigkeit.

5.4.4 Dieselbe Schlußfolgerung trifft wegen ihrer Abhängigkeit von den unabhängigen Ansprüchen auch auf die Ansprüche 2 bis 4 und 6 bis 9 zu.

6. Der beanspruchte Anmeldungsgegenstand ist somit neu und beruht auf erfinderischer Tätigkeit.

7. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte geänderte Beschreibung genügt den Bedingungen des EPÜ, insbesondere denen des Artikels 84.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die erste Instanz zurückverwiesen mit der Auflage, ein Patent mit den im .../... vorstehenden Punkt VI spezifizierten Unterlagen zu erteilen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

E. Görgmaier C. Gérardin