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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 05.05.1999 – T 567/98

Technische Beschwerdekammer 3.2.01

ECLI:EP:BA:1999:T056798.19990505

Aktenzeichen: T 0567/98 - 3.2.1

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.1 vom 5. Mai 1999 Beschwerdeführer:

Gesellschaft für Innenhochdruckverfahren mbH & Co.KG Ulmer Straße 101 D-73431 Aalen (DE) Vertreter:

Neidl-Stippler, Cornelia, Dr. Rauchstraße 2 D-81679 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

F. Gumbel M. Ceyte J. van Moer Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 29. Dezember 1997 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 92 109 317.5 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Mit am 29. Dezember 1997 zur Post gegebener Entscheidung wies die Prüfungsabteilung die europäische Patentanmeldung Nr. 92 109 317.5 (Veröffentlichungsnummer:

0 522 582) zurück. Die Zurückweisung wurde damit begründet, daß der beanspruchte Gegenstand im Hinblick auf die Dokumente D1: US-A-3 849 013 und D2: "Metallumform-Technik", Ausgabe 1 D/91, S. 15 - 19 auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe.

II. Gegen diese Entscheidung legte die beschwerdeführende Anmelderin frist- und formgerecht Beschwerde ein.

III. Es wurde am 5. Mai 1999 vor der Kammer mündlich verhandelt. Die Beschwerdeführerin beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und ein Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen (Patentansprüche 1 bis 9, angepaßte Beschreibung und Figuren 1 bis 7) zu erteilen.

Sie ist der Auffassung, daß sich der Gegenstand des geänderten Patentanspruchs 1 nicht in naheliegender Weise aus den genannten Dokumenten ergibt.

IV. Die geltenden unabhängigen Patentansprüche 1 und 8 haben folgenden Wortlaut:

.../... "1. Träger in leichten Landfahrzeugen mit zwei mittels des Innenhochdruck-Umformverfahrens hergestellten runden kaltverformten Hohlteilen (12,12'), die sich unter vorherbestimmtem Winkel kreuzen, wobei mindestens eine Hohlteilwand oder eine Hohlteilwandschicht aus Metall ist, wobei ferner im Kontaktbereich der beiden Hohlteile formschlüssig zueinanderpassende Fügeflächen geformt sind und die Hohlteile an ihren Fügeflächen aneinander befestigt sind und wobei die Hohlteile im Kontaktbereich zueinander symmetrisch und im wesentlichen rechteckig sind.

8. Verfahren zur Herstellung von Trägern in leichten Landfahrzeugen mit zwei miteinander verbundenen Hohlteilen nach irgendeinem der vorangehenden Ansprüche mit den Schritten:

- Umformen der Hohlteile durch das Innenhochdruckumformverfahren in mindestens einem Bereich zu einem Fügeprofil, wobei die Hohlteile beim Innenhochdruckumformen unter Nachführen des Hohlteilmaterials in Hohlteilachsenrichtung derart, daß die Wandstärke der Hohlteile im wesentlichen auch nach dem Umformen konstant bleibt, umgeformt werden und die Fügeprofile der miteinander zu verbindenden Hohlteile so ausgebildet werden, daß sie formschlüssig an den Fügeflächen bei der Verbindung aufeinanderpassen; - Aufeinanderlegen der Hohlteile derart, daß die Fügeflächen zumindest teilweise aufeinanderliegen und - Verbinden der beiden Hohlteile an den Fügeflächen." .../...

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 stützt sich im wesentlichen auf die ursprünglichen Figuren 1, 2 und 7 und die dazugehörende Beschreibung. Die Angabe "in leichten Landfahrzeugen" ist Spalte 1, Zeilen 5, 6 in Verbindung mit Zeilen 48, 49 zu entnehmen. Der Gegenstand des geänderten Patentanspruchs 1 geht somit nicht über das ursprünglich Offenbarte hinaus (Artikel 123 (2) EPÜ).

Der Gegenstand des Verfahrensanspruchs 8 ergibt sich aus den ursprünglichen Patentansprüchen 12 und 13. Die geltenden Patentansprüche 2 bis 7 und 9 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 4 bis 6, 8, 9, 11 und 14. Die Änderungen der Beschreibung betreffen Anpassungen im Rahmen der Regel 27 (1) b) und c) EPÜ.

3. Aufgabe und Lösung 3.1 Das in der angepaßten Beschreibung gewürdigte, am nächsten kommende Dokument D1 offenbart eine Tragkonstruktion mit Kreuzverbindungen von zwei runden Hohlteilen. Im Kontaktbereich der beiden Hohlteile sind zueinanderpassende Fügeflächen formschlüssig geformt. Diese bekannte Tragkonstruktion ist für den Schiffsbau besonders geeignet, obwohl sie auch für den Aufbau einer .../...

Vielzahl verschiedener Werkstücke, wie z. B. Kühlschrankkörper, eingesetzt werden kann (Spalte 5, Zeilen 42 bis 46 dieses Dokuments). Dabei ist es wichtig, daß der Gesamtdurchmesser der Kreuzung gleich dem Außendurchmesser eines Hohlteils ist. Die Anmelderin hat es als nachteilig angesehen, daß die Hohlteile dort durch Warmverformung umgeformt seien, was zu einer Materialschwächung im Bereich der Deformation und zu Veränderungen im Metallgefüge führe. Des weiteren sei wegen der unpräzisen Warmverformung ein Nacharbeiten der zu verbindenden runden Hohlteile notwendig. Schließlich seien derartige Kreuzverbindungen schwer und genügten nicht den im Bau leichter Landfahrzeuge üblichen Anforderungen an Verformungsverhalten und Präzision bei Massenbauweise.

Der Anmeldung liegt daher die Aufgabe zugrunde, eine Kreuzverbindung von runden Hohlteilen der eingangs genannten Art zu schaffen, die den im Bau leichter Landfahrzeugen üblichen Anforderungen an Verformungsverhalten, Präzision bei Massenbauweise und Leichtigkeit genügt, und zwar ohne wesentliche Schwächung der Hohlteile in ihrem Kreuzungsbereich.

3.2 Diese Aufgabe wird nach Auffassung der Kammer im wesentlichen durch die folgenden konstruktiven Maßnahmen des Patentanspruchs 1 gelöst:

i) Die zu verbindenden runden Hohlteile sind mittels des Innenhochdruck-Umformverfahrens kaltverformt.

ii) In ihrem Kontaktbereich sind die sich kreuzenden Hohlteile zueinander symmetrisch und im .../... wesentlichen rechteckig ausgebildet.

4. Neuheit Die Neuheit des Trägers gemäß Patentanspruch 1 ist offensichtlich. Dies wurde schon bei dem weniger stark eingeschränkten Patentanspruch 1 gemäß dem Zurückweisungsbeschluß von der Prüfungsabteilung nicht bestritten.

5. Erfinderische Tätigkeit 5.1 Wie sich aus den Ausführungen in Punkt 3 ergibt, sind bei der bekannten Kreuzverbindung von Hohlteilen gemäß Dokument D1 die konstruktiven Maßnahmen i) und ii) nicht vorhanden. Laut der Maßnahme ii) weisen die beiden sich kreuzenden runden Hohlteile im wesentlichen zueinander symmetrische Rechteckprofile im gesamten Kontaktbereich mit u. a. einer der Fügefläche gegenüberliegenden parallelen Fläche auf. Das ist nicht der Fall bei der bekannten Anordnung gemäß Dokument D1. Ein Vorbild zu dieser Profilgestaltung im Kontaktbereich der sich kreuzenden runden Hohlteile findet sich auch im Dokument D2 nicht.

5.2 Es ist zwar richtig, daß laut Dokument D2 das Innenhochdruck-Umformverfahren die von der Erfindung angestrebten Wirkungen bietet, nämlich - gleichmäßige Wandstärke bei geringem Gewicht (Seite 15, linke Spalte, Zeilen 29 bis 33) - hohe Fertigungsgenauigkeit, siehe Zusammenfassung auf .../...

Seite 15. Es ist jedoch aus dieser Druckschrift nur bekannt, einzelne kaltverformte Hohl-Werkstücke oder kraft- und formschlüssige Verbindungen von Rohrstücken mit aufgesteckten Bauelementen, wie z. B. Nockenwellen zu fertigen, wobei die Hohl-Werkstücke oder die Verbindungen zwischen Rohrstück und Bauelement durch gegebenenfalls partielle - sektorielle Vergrößerung des Rohraußendurchmessers hergestellt sind.

Die Idee, das Innenhochdruck-Umformen dazu einzusetzen, gegenüber einer Symmetrieebene der jeweils zu verbindenden Rohrstücke den zentralen Bereich parallel zurückzusetzen und rechteckig umzuformen, taucht bei dieser Druckschrift nicht auf. Daher gibt Dokument D2 keine Anregung dazu, mittels der InnenhochdruckUmformung ein Rohrstück für eine Kreuzverbindung mit einem zurückgesetzten zentralen rechteckigen Profil zu fertigen, wobei das zurückgesetzte rechteckige Profil an einer Seite des Rohrstückes eine Vertiefung und an der diametral gegenüberliegenden Seite einen Vorsprung bildet.

5.3 Selbst wenn unterstellt würde, es habe für einen Fachmann aufgrund der Lehre des Dokuments D2 nahegelegen, die zu verbindenden runden Hohlteile mittels Innenhochdruck-Umformen herzustellen, hätte er trotzdem nicht zur Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 gelangen können, denn wie vorstehend dargelegt, ist dem entgegengehaltenen Stand der Technik in seiner Gesamtheit kein Hinweis auf die konstruktive Maßnahme ii) zu entnehmen.

.../...

5.4 Aus alledem folgt, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 auf erfinderischer Tätigkeit beruht und somit patentfähig ist.

6. Die Patentansprüche 2 bis 7 sind auf besondere Ausgestaltungen der Erfindung nach Patentanspruch 1 gerichtet und deshalb ebenfalls gewährbar.

7. Der Patentanspruch 8, der ein Verfahren zur Herstellung eines Trägers oder Kreuzverbindung nach Patentanspruch 1 oder einem der folgenden Patentansprüche betrifft, enthält die wesentlichen Schritte zur Fertigung dieses als erfinderisch beurteilten Trägers. Er setzt die Kenntnis dieses Gegenstands gedanklich voraus und beruht daher ebenfalls aus den zum Patentanspruch 1 vorgebrachten Gründen auf erfinderischer Tätigkeit. Der Patentanspruch 9 ist auf eine besondere Ausführungsart des Verfahrens nach Patentanspruch 8 gerichtet und deshalb ebenfalls gewährbar.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Sache wird an die erste Instanz mit der Auflage zurückverwiesen, ein Patent mit den in der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 1999 überreichten Unterlagen (Patentansprüche 1 bis 9, angepaßte Beschreibung und Figuren 1 bis 7) zu erteilen. .../... Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

S. Fabiani F. Gumbel