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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 27.01.1999 – T 219/97

Technische Beschwerdekammer 3.2.03

ECLI:EP:BA:1999:T021997.19990127

Aktenzeichen: T 0219/97 - 3.2.3

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.3 vom 27. Januar 1999 Beschwerdeführer:

Krupp Polysius AG (Einsprechender)Graf-Galen-Straße 17 D-59269 Beckum (DE) Vertreter:

Tetzner, Michael, Dipl.-Ing. Van-Gogh-Straße 3 D-81479 München (DE) Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) Loesche GmbH Hansaallee 243 D-40549 Düsseldorf (DE) Vertreter:

Heim, Hans-Karl, Dipl.-Ing. Weber & Heim Patentanwälte Irmgardstraße 3 D-81479 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

C. T. Wilson F. Brösamle M. Aúz Castro Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, vom 9. Dezember 1996, zur Post gegeben am 20. Dezember 1996, mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 406 644 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Mit Entscheidung vom 9. Dezember 1996, zur Post gegeben am 20. Dezember 1996, hat die Einspruchsabteilung den Einspruch der Fa. Krupp Polysius AG - nachfolgend Beschwerdeführerin - gegen das europäische Patent Nr. 0 406 644 im Lichte der Entgegenhaltungen (D1) GB-A-1 189 317 und (D3) US-A-676 982 zurückgewiesen.

II. Der erteilte Anspruch 1 hat nachfolgenden Wortlaut:

"1. Luftstrom-Wälzmühle mit mindestens einer stationären, drehbaren Mahlwalze, die federnd gegen eine rotierend angetriebene Mahlschüssel bzw. das darauf vom Mahlgut gebildete Mahlbett anpreßbar ist, und mit mindestens einer Einrichtung zur Vergleichmäßigung des der jeweils nachfolgenden Mahlwalze zugeführten Mahlgutes, dadurch gekennzeichnet, daß zur Vergleichmäßigung eine Vorverdichtungseinrichtung (2a, 2b, 2c) vorgesehen ist, die jeweils der oder den Mahlwalzen (1a, 1b, 1c) zugeordnet ist."

III. Gegen vorgenannte Entscheidung der Einspruchsabteilung hat die Beschwerdeführerin unter gleichzeitiger Zahlung der Gebühr am 20. Februar 1997 Beschwerde eingelegt und diese am 25. April 1997 begründet.

IV. Sie stellte den Antrag die angefochtene Entscheidung .../... aufzuheben und das Streitpatent zu widerrufen.

V. Die Patentinhaberin - nachfolgend Beschwerdegegnerin beantragte demgegenüber die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe, daß der Aufrechterhaltung des Patents die in der mündlichen Verhandlung als Hilfsantrag 1 überreichten Ansprüche 1 bis 7 oder weiter hilfsweise die ebenfalls in der mündlichen Verhandlung als Hilfsantrag 2 überreichten Ansprüche 1 bis 7 zugrunde gelegt werden.

VI. Die Parteien brachten zum Hauptantrag in der nach vorbereitendem Bescheid der Kammer durchgeführten mündlichen Verhandlung zur Stützung ihrer vorgenannten Anträge im wesentlichen folgende Argumente vor:

a) Beschwerdeführerin:

- (D1) sei eine neuheitsschädliche Druckschrift gegenüber dem Gegenstand des erteilten Anspruchs 1, da (D1) bei fachmännischer Auslegung alle seine Merkmale offenbare; - da Anspruch 1 die Vergleichmäßigung des Mahlbettes weder quantitativ noch in konstruktiver Hinsicht näher spezifiziere, sei jede vorverdichtende Behandlung des Mahlbettes neuheitsschädlich; der Deflektor (Umlenker) "40" der (D1) leite das Mahlgut in der vorbekannten Luftstrom-Wälzmühle so um, daß zum einen eine Vorsichtung bezüglich Grob- und Feingut vorgenommen werde, aber gleichzeitig auch ein Vorverdichten der "Staubwolke" erzielt werde, zumal der gekrümmte Deflektor den auftreffenden .../...

und mit Mahlteilchen beladenen Luftstrom nach unten reflektiere (vertikale Komponente) und dadurch ein Aufreißen und Entlüften der Staubwolke erziele; ein entlüftetes Mahlgut sei aber nichts anderes als ein im Sinne der Streitpatentschrift vorverdichtetes Mahlgut; - sollte diesem Einwand seitens der Kammer nicht gefolgt werden können, dann beruhe der Gegenstand des Anspruchs 1 im Hinblick auf die Kombination von (D1) mit (D3) zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit; - Anspruch 1 sage nichts über das zu mahlende Gut aus, es sei vielmehr ganz auf den Zerkleinerungsaspekt abgestellt und die Luftstrom-Wälzmühle weiche somit nicht grundlegend von einer Wälzmühle aus dem benachbarten technischen Gebiet der Kollergänge, vgl. (D3), ab, da der Luftstrom nicht dem Zerkleinern, sondern zum Sichten des Mahlgutes diene; bei Kollergängen lägen neben dem Zerkleinern von Mahlgut auch noch Probleme bezüglich der Bewegung des Mahlgutes vor; - die Walzen/Rollen W1, W2 der (D3) dienten zwar primär dem Materialausbreiten nach außen, hätten aber unstrittig auf das Mahlgut einen verdichtenden/entlüftenden Einfluß, so daß sie im Sinne des Kennzeichenteils von Anspruch 1 zur Vergleichmäßigung und Vorverdichtung des Mahlgutes dienten; - aus den vorstehenden Gemeinsamkeiten von (D1) und .../...

(D3) heraus hätte der Fachmann, der vor dem Problem einer Entlüftung einer Staubwolke gestanden hätte, diese Druckschriften ohne weiteres in Kombination betrachtet, dergestalt, daß er ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des Anspruchs 1 gekommen wäre.

b) Beschwerdegegnerin:

- obwohl Anspruch 1 breit gefaßt und nicht auf spezifische konstruktive Mittel bezüglich der Vorverdichtung eingeschränkt sei, lasse er erkennen, daß er auf ein entlüftendes Vorverdichten abgestellt sei; - genau das sei bei (D1) nicht der Fall, weil der Deflektor "40" zunächst starr angeordnet sei und nicht der Ent- sondern der Belüftung diene; der aus den Leitelementen "44" austretende Luftstrom gemäß (D1) werde von der Deflektor-Haube scharf umgelenkt und wirbele das Mahlgut zusätzlich auf; - eine sich theoretisch ergebende, nach unten gerichtete Luftstrom-Komponente sei gegenüber der Intensität des nahezu vertikal nach oben aus den Leitschaufeln austretenden Luftstromes vernachlässigbar, so daß der vorbekannte Deflektor der Umlenkung der Staubwolke diene mit dem Zweck einer Trennung von Grob- und Feinanteilen; es könne dahingestellt bleiben, ob der Luftstrom unter der Kante "54" der Figur 3 der (D1) hindurchtrete oder nicht, da unstrittig eine Verwirbelung an der Einlaufseite dieser Kante auftrete und die Bedingungen für eine .../...

Vergleichmäßigung im Sinne einer Vorverdichtung des Mahlgutes gerade nicht gegeben seien; hinzu komme, daß der oben angeordnete Sichter "34" gemäß Figur 1 der (D1) einen starken Luftstrom erfordere, der wiederum einem wirksamen Entlüften entgegenstehe; die Neuheit des Gegenstandes von Anspruch 1 sei somit gegeben; - (D3) befasse sich mit der Zerkleinerung von feuchtem Material z. B. Lehm, so daß die spezifischen Probleme gemäß Streitpatentschrift eben nicht vorlägen; eine Staubwolke müsse schon aufgrund der Zentrifugalkräfte nicht nach außen gezwungen werden, so daß die Walzen W1/W2 gemäß (D3) schon aus diesem Grunde obsolet seien; - aus diesen Überlegungen heraus verbiete sich eine kombinatorische Betrachtung von (D1) und (D3); Anspruch 1 definiere einen Gegenstand, der gegenüber dem relevanten Stand der Technik erfinderisch sei.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig. Hauptantrag 2. Neuheit 2.1 Die in dieser Beziehung bedeutende Druckschrift ist (D1), die wie der Gegenstand des Anspruchs 1 eine .../... Luftstrom-Wälzmühle betrifft. In herkömmlicher Weise zerkleinert mindestens eine mit einem angetriebenen Mahlteller zusammenwirkende Mahlwalze das aufgegebene Gut, wobei mindestens eine Einrichtung zum Vergleichmäßigen des Mahlbettes vorgesehen ist - bei (D1) eine Kante "54" eines starr befestigten Deflektors/Umlenkers "40", vgl. Figur 3. 2.2 Aus der starren Anordnung des Deflektors bzw. seiner Kante "54" folgt bereits, daß diese Vergleichmäßigungseinrichtung nur wirksam werden kann, wenn die Guthöhe die Spaltweite zum Mahlteller übertrifft, daß sie nämlich bei Unterfüllung nicht wirksam ist. Bereits das stellt einen Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 dar, der bestimmt, ob (D1) eine Vorverdichtungseinrichtung im beanspruchten Sinne aufweist oder nicht.

2.3 Die entscheidende Frage steht aber in Zusammenhang mit den Vorgängen, die sich am vorgenannten Deflektor "40" der (D1) abspielen. Zwischen den Parteien unstrittig war dessen Funktion als Sichter, der grobes Gut zurückleitet auf das Mahlbett und der feines Gut nach oben durchtreten läßt zum eigentlichen Sichter "34" hin. Schon aus der Benennung des Bauteils "40" - im Englischen "deflector means" - läßt sich seine Zweckbestimmung ableiten, nämlich die Umleitung des aus den Leitschaufeln "44" austretenden und das Mahlgut erfassenden Luftstromes. Die Frage, wie umgelenkt wird, war Gegenstand intensiver Erörterungen in der mündlichen Verhandlung. Unstrittig ist, daß bei Unterfütterung der Kante "54" der Luftstrom unter der Kante hindurch auf die andere Seite des Deflektors treten kann. Das dürfte aber der Ausnahmefall sein, da vielmehr davon auszugehen .../...

ist, daß der Luftstrom aus "44" auf die Deflektorhaube auftrifft und umgelenkt/abgelenkt wird - gegebenenfalls sogar um 180° - aber letztendlich abfließt, in Richtung der Kante "48", vgl. Figuren 2/3 der (D1), bzw. zwischen der Haube und der äußeren Gehäusewand, vgl. Figuren 1 und 3 der (D1), zum Sichter "34" hin.

2.4 Es erhebt sich die Frage, ob eine derartige Umlenkung eines teilchentragenden Luftstromes eine vorverdichtende Wirkung impliziert oder nicht. Die Beschwerdeführerin plädierte für eine - wenn möglicherweise auch geringe Vorverdichtung in Richtung einer Vergleichmäßigung, die Beschwerdegegnerin dagegen.

In Abwägung des "Für" und "Wider" gelangte die Kammer zu der Überzeugung, daß seitens der Beschwerdeführerin in die Luftströmung gemäß (D1) eine Wirkung hineininterpretiert wird, die in Kenntnis der Erfindung erfolgt.

2.5 Den Gesetzen der Mechanik entsprechend ergibt bei der geometrischen Anordnung gemäß Figur 3 der (D1) ein auf die Haube "40" auftreffender, teilchenbeladener Luftstrom eine nach unten weisende Komponente. Diese dürfte hingegen nicht zu einer zu beachtenden vorverdichtenden Wirkung, sondern vielmehr zu einer ausgeprägten Verwirbelung im Eingangsbereich der Deflektorhaube führen. Es tritt damit aber kein Entlüften, sondern im Gegenteil ein zusätzliches Belüften der Staubwolke ein, so daß sich der Schluß rechtfertigt, daß ein Leser, der die Erfindung nicht kennt, aus (D1) keine Vergleichmäßigung in Form einer Vorverdichtung eines teilchenbeladenen Luftstromes .../...

entnimmt. Damit liegt ein differenzierendes Merkmal zwischen dem Gegenstand von Anspruch 1 und (D1) vor, der den Neuheitseinwand der Beschwerdeführerin zu Fall bringt.

2.6 Zusammenfassend ist der Gegenstand des Anspruchs 1 somit neu.

3. Erfinderische Tätigkeit 3.1 Vorstehende Überlegungen zur Neuheit belegen, daß (D1) über den Oberbegriff des Anspruchs 1 nicht hinausgeht.

3.2 Damit liegt der beanspruchten Erfindung nach wie vor die Spalte 4 Zeilen 20 bis 27 der EP-B1-0 406 644 entnehmbare Aufgabe zugrunde, nämlich eine LuftstromWälzmühle zu schaffen, die mit einfachen, effizienten Mitteln eine besonders wirkungsvolle Beeinflussung des Mahlbettes, insbesondere bei hohen Feinheitsgraden, ermöglicht, so daß eine Vergleichmäßigung des Funktionsablaufes und eine hohe Durchsatzleistung bei kontinuierlicher Arbeitsweise erreicht werden.

3.3 Die Lösung vorstehender, objektiv gegenüber (D1) verbleibender Aufgabe im Sinne des erteilten Anspruchs 1 basiert auf einer Vorverdichtungseinrichtung, die jeweils der oder den Mahlwalze(n) zugeordnet ist und eine Vergleichmäßigung des Mahlbettes dadurch erzielt, daß "Staubwolken" aufgerissen und von Luft befreit (entlüftet) werden. Die Mahlwalze(n) erhält/erhalten damit Einlaufbedingungen präsentiert, die gleichbleibend sind und die der Wirkung der geringen Reibung der .../...

Staubwolke entgegentreten, so daß auch slip-stickEffekte wirksam verhindert werden. Das resultiert letztendlich in einer direkteren Koppelung von Mahlteller (angetrieben) und Mahlwalze(n) (geschleppt), vgl. diesbezügliche Darlegungen in der Streitpatentschrift in Spalte 2 Zeile 15 bis Spalte 3 Zeile 19, die den Ausgangspunkt der Erfindung verdeutlichen und die Basis für die Formulierung der zu lösenden Aufgabe der Erfindung bilden.

3.4 Im Zusammenhang mit der Frage der Neuheit wurde die fehlende Relevanz von (D1) vorstehend im Detail aufgezeigt, so daß es an dieser Stelle genügt, darauf hinzuweisen, daß (D1) keine Vorverdichtungseinrichtung zur Vergleichmäßigung des Mahlbettes offenbart und daß demnach auch die weiteren spezifischen Vorteile des Gegenstandes nach Anspruch 1 aus (D1) nicht herleitbar sind, nämlich das Verhindern einer Bugwelle am Eintritt der Mahlwalze(n) und die Erzielung einer gleichmäßigen Dicke eines entlüfteten Mahlbettes, vgl. EP-B10 406 644. 3.5 Aus (D1) konnte der vor der Lösung der gestellten Aufgabe stehende Fachmann nichts unmittelbar Verwertbares entnehmen, vielmehr weist die Luftzuführung im Deflektorbereich gemäß (D1) von der beanspruchten Aufgabenlösung gemäß Anspruch 1 weg, weil im Gegensatz zu dessen Lehre belüftet statt von entlüftet wird.

3.6 Die Kammer ist im Gegensatz zum Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht davon überzeugt, daß die gleichzeitige Berücksichtigung von (D1) und (D3) den Gegenstand von Anspruch 1 offensichtlich werden läßt. .../...

3.7 (D3) betrifft das Zerkleinern feuchter Materie z. B. Lehm ohne Luftstrom. Weder vom Zerkleinerungs- noch vom Sichtvorgang her liegt ein Bezug zum Gegenstand des Anspruchs 1 vor. Nur in der Zuflucht zu Verallgemeinerungen, wonach die Vorverdichtungseinrichtung gemäß Anspruch 1 auch einen Transportaspekt beinhalte, vgl. Walzen W1/W2 der (D3), konnte die Beschwerdeführerin überhaupt eine gedankliche Verbindung zwischen einem klassischen Kollergang gemäß (D3) und einer Luftstrom-Wälzmühle nach Anspruch 1 herstellen, ohne aber überzeugen zu können, da selbst das angeblich gemeinsame Transportproblem zwei grundlegend verschiedene Sachverhalte nicht zu koppeln vermag. Bei der beanspruchten Luftstrom-Wälzmühle existiert selbst das Transportproblem in entgegengesetzter Richtung zu (D3), da der Müller Probleme hat, das Mahlgut entgegen der Fliehkraft nach innen zu bringen, wohingegen (D3) Vorkehrungen trifft, das Mahlgut nach außen zu zwingen.

3.8 Überlegungen der Beschwerdeführerin "übergeordneter Art", nämlich versuchte Abstandsverringerung weit auseinanderliegender technischer Gebiete, sind im Ergebnis nichts anderes als der Versuch in Kenntnis der Erfindung eine Kombination von Druckschriften vorzunehmen, die diametrale Bedingungen betreffen. (D3) ist somit für sich und erst recht in Kombination mit (D1) nicht dazu angetan, einen Fachmann zum Gegenstand von Anspruch 1 hinzuführen, so daß es erfinderischen Zutuns bedurfte, ihn zu schaffen. Hilfsanträge .../...

4. Im Ergebnis konnte das Einspruchs- und Beschwerdeverfahren den Rechtsbestand des erteilten Anspruchs 1 (Hauptantrag) nicht erschüttern. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Hilfsanträge 1 und 2.

Entscheidungsgründe§

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

N. Maslin C. T. Wilson