Aktenzeichen: T 0808/95 - 3.2.2
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.2 vom 9. Dezember 1998 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) Dürr - Dental GmbH & Co. KG Höpfigheimer Straße 17 Postfach 305 D-76467 Bietigheim (DE) Vertreter:
Ostertag, Reinhard Patentanwälte Dr. Ulrich Ostertag Dr. Reinhard Ostertag Eibenweg 10 D-70597 Stuttgart (DE) Beschwerdegegner:
(Patentinhaber) Trawöger, Werner Höttinger Au 60 A-6020 Innsbruck (AT) und Pregenzer, Bruno Huebe 30 A-6173 Oberplefuss (AT) Vertreter:
Hofinger, Engelbart, Dr. Patentanwälte Torggler & Hofinger Wilhelm-Greil-Straße 16 A-6021 Innsbruck (AT) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 31. Juli 1995 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 431 022 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
W. D. Weiß D. Valle J.-C. de Preter
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) hat gegen die am 31. Juli 1995 zur Post gegebenen Entscheidung der Einspruchsabteilung über die Zurückweisung des Einspruchs gegen das Patent Nr. 431 022 die am 27. September 1995 eingegangene Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Beschwerdegebühr entrichtet. Die Beschwerdebegründung ist am 30. November 1995 eingegangen.
II. Das gesamte Patent war im Hinblick auf Artikel 100 a) EPÜ wegen Mangel an erfinderischer Tätigkeit angegriffen worden. Die Einspruchsabteilung war zur Auffassung gekommen, daß die vorgebrachten Gründe der Aufrechterhaltung des Patents nicht entgegenstünden.
III. Folgende Druckschriften wurden in den Entscheidungsgründen berücksichtigt:
(1) EP-A-0 124 887 (4) Beipackzettel der Firma Cattani S.p.A. (6) WO-A-8 603 669. Zusammen mit der Beschwerdebegründung hat die Beschwerdeführerin folgende weitere Druckschriften als direkte Reaktion auf die Entscheidung vorgelegt:
(10) Prospekt "S&M MATIC 5", Juni 1988 .../...
(11) Prospekt "a + d Professionelle Hygiene", 1986 (12) W. Hahn, Desinfektionsmittel-Wirkungsweise, Wirkungsspektren und toxikologische Aspekte, Hygiene und Medizin, 6, 1981, Seiten 458 bis 475. In diesem Zusammenhang wird erstmals mangelnde Neuheit gegenüber einer offenkundigen Vorbenutzung geltend gemacht.
Entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin fand am 9. Dezember 1998 eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt. In der mündlichen Verhandlung war die Beschwerdegegnerin, wie angekündigt, nicht vertreten. Am Ende der mündlichen Verhandlung war die Antragslage wie folgt:
Die Beschwerdeführerin beantragte, die Entscheidung der Einspruchsabteilung aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Nach der Aktenlage lautete der Antrag der Beschwerdegegnerin, die Beschwerde zurückzuweisen.
IV. Der unabhängige Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet wie folgt:
"Verfahren zur Hintanhaltung von durch Schaumbildung bedingten Funktionsstörungen einer zahnärztlichen Absauganlage, in der mittels Saugluft aus dem Mund des Patienten ein Flüssigkeitsfeststoffgemisch abgesaugt und über eine erste Saugstrecke (2) gefördert wird, die in .../...
einem Abscheider (1) endet, in dem Luft abgetrennt und zur Saugpumpe (5) geführt wird und nach Abtrennung der Luft die Feststoffe aus der Flüssigkeit entfernt werden, wobei dem Gemisch innerhalb der ersten Saugstrecke (2) in Intervallen ein Antischaummittel zugegeben wird, dadurch gekennzeichnet, daß dem Gemisch während des Betriebszeitraumes der Absauganlage ein ein Antischaummittel enthaltendes fließfähiges Zusatzmittel zugegeben wird".
V. Die Beschwerdeführerin argumentierte wie folgt:
Anspruch 1 sei nicht neu gegenüber der offenkundigen Vorbenutzung eines Verfahrens, welches sich durch Zusammenschau einer die apparative Seite des Verfahrens offenbarenden Druckschrift (1) und einer ein fließfähiges Zusatzmittel betreffenden Druckschrift (10)ergibt. Nach Spalte 4, Zeilen 37 ff. der Patentschrift, sei die schaumzerstörende Wirkung des Zusatzmittels nicht wesentlich. Die Zugabe des Antischaummittels in Intervallen sei auch in Druckschrift (1) gegeben, da jedesmal, daß der Zahnarzt das Werkzeug abhebt und wieder auflegt, eine Intervallzugabe erfolgt.
Auf jedem Fall sei Anspruch 1 nicht erfinderisch gegenüber den Dokumenten (1) und (10). Das einzige, aus den zwei Dokumenten nicht bekannte Merkmal sei ein Festkörperabscheider. Jedoch sei in Druckschrift (1) eine Separierautomatik erklärt (Seite 13, Zeile 35, Seite 17, Zeile 26). Außerdem sei ein solcher Abscheider zur Abscheidung von Amalgamresten gesetzlich .../...
vorgeschrieben. Bei Bedarf kann man Druckschrift (6) heranziehen, wo ein Amalgamabscheider beschrieben worden ist. Anspruch 1 bestehe aus einer reinen Aggregation von Merkmalen ohne überraschenden synergistischen Effekt. Die Beschwerdegegnerin argumentierte in ihrem schriftlichen Vorbringen wie folgt:
Druckschrift (10) beschreibt keine Intervallzugabe während des Betriebszeitraums, da diese Druckschrift die Anweisung enthalte, die Lösung mindestens einmal abends am Behandlungstag aus dem Schlürfbecher abzusaugen. Druckschrift (11) lehrt, daß die Präparate vor jeder kritischen Behandlung, jedoch mindestens täglich, aber nicht während der Behandlung angewandt werden sollen.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig 2. Offenkundige Vorbenutzung Die Einspruchsabteilung, wie auch schon die Prüfungsabteilung im Verfahren vor der Patenterteilung, geht in der angegriffenen Entscheidung davon aus, daß das Verfahren nach Druckschrift (6) zusammen mit den aus der Druckschrift (4) bekannten Antischaumtabletten offenkundig vorbenutzt war.
.../... In gleicher Weise macht die Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz neu geltend, es sei "eine offenkundige Vorbenutzung von Verfahren zu unterstellen, welche sich durch Zusammenschau einer die apparative Seite des Verfahrens betreffenden Druckschrift (insbesondere (1)) und einer ein fließfähiges Zusatzmittel betreffenden Druckschrift (10) oder (11)) ergibt".
Eine solche hypothetische Definition einer offenkundigen Vorbenutzung ist jedoch unzulässig. Eine offenkundige Vorbenutzung bezieht sich nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern auf ein konkretes Ereignis, von dem folgende Einzelheiten angegeben sein müssen:
a) Das Datum, an dem die Vorbenutzung erfolgte; b) der genaue Gegenstand der Vorbenutzung; c) die Umstände, unter denen die Vorbenutzung erfolgte. Ein solcher Nachweis ist jedoch weder für die von der Vorinstanz angenommene noch für die von der Beschwerdeführerin neu geltend gemachte Vorbenutzung geführt worden.
Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Frage, ob es im vorliegenden Stand des Verfahrens zulässig gewesen wäre, den ursprünglich im Einspruchsverfahren nicht geltend gemachten Einspruchsgrund mangelnder Neuheit .../... nachträglich in das Verfahren einzuführen. Von den obigen Ausführungen unberührt bleibt jedoch die Möglichkeit, die erwähnten Druckschriften bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit in Betracht zu ziehen.
3. Erfinderische Tätigkeit 3.1 Aus der Druckschrift (1) ist bekannt - ein Verfahren zum Hintanhaltung von auch durch Schaumbildung bedingten Funktionsstörungen einer zahnärztlichen Absauganlage (Seite 2, 1. Absatz, insbesondere die Reinigungsfunktion, Seite 3, 3. Absatz), - in der mittels Saugluft aus dem Mund des Patienten ein Flüssigkeitsfeststoffgemisch abgesaugt und über eine erste Saugstrecke (unter dem Gehäuse (61)) gefördert wird, die in einem Abscheider (64, Seite 13, Zeilen 34 bis 36) endet, in dem Luft abgetrennt wird (Seite 2, 3. Zeile) und zur Saugpumpe geführt, .../...
- wobei dem Gemisch innerhalb der ersten Saugstrecke ein erstes Mittel in Intervallen (siehe Seite 17, 2. Absatz) zugegeben wird und zwar aus dem Zwischensammelbehälter (70), der eine Mischung aus Konzentrat ((20), d. h. Reinigung bzw. Desinfektionsmittel, Seite 10, Zeilen 25, 26) aus dem Behälter (18) mit Wasser aus (23) enthält, siehe insbesondere Seite 6, letzter Absatz, Seite 14, letzter Absatz, Figur 3, Bezugsnummer 85.4 und Figur 2, Bezugsnummer 68.1 und 68.2, - wobei dem Gemisch während des Betriebszeitraumes der Absauganlage, siehe Seite 14 a. a. O., ein das erste Mittel enthaltendes fließfähiges Zusatzmittel zugegeben wird.
Anspruch 1 unterscheidet sich dadurch, daß - das erste Mittel ein Antischaummittel ist. Wasser und Reinigungsmittel sind nicht als Antischaummittel anzusehen, da sie den Schaum beseitigen, aber seine Bildung nicht unterdrücken. - daß nach Abtrennung der Luft die Feststoffe aus der Flüssigkeit entfernt werden.
3.2 Die zwei unterscheidenden Merkmale haben keine kombinatorische Wirkung, so daß sie getrennt berücksichtigt werden können. - Zum ersten Merkmal:
.../... Ein in den zahnärztlichen Absauganlagen zu verwendendes flüssiges Antischaummittel ist allgemein bekannt, siehe die Druckschriften (10) (mit Wasser zu verdünnendes Konzentrat) und (11). Es lag somit nahe, das aus diesen Druckschriften bekannte flüssige Antischaummittel in dem aus der Druckschrift (1) bekannten Verfahren einzusetzen.
- Zum zweiten Merkmal:
Die Abtrennung der Feststoffe aus der Flüssigkeit ist auch eine bekannte Maßnahme auf dem Gebiet, siehe Druckschrift (6). Darüber hinaus ist die Abtrennung von Feststoffen im Hinblick auf die sich aus Amalgamresten ergebende Umweltbelastung durch Quecksilber geboten und in vielen Staaten gesetzlich vorgeschrieben. Der Fachmann ist somit gehalten einen solchen Abscheider im Rahmen des aus der Druckschrift (1) bekannten Verfahrens einzusetzen.
Die durch Anspruch 1 repräsentierte Erfindung beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 EPÜ.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
S. Fabiani W. D. Weiß