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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 24.04.1998 – T 499/96

Technische Beschwerdekammer 3.2.01

ECLI:EP:BA:1998:T049996.19980424

Aktenzeichen: T 0499/96 - 3.2.1

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.1 vom 24. April 1998 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) Heinrich Blickle GmbH & Co. KG Postfach 60 D-72348 Rosenfeld (DE) Vertreter:

Säger, Manfred, Dipl.-Ing. Postfach 505 CH-9004 St. Gallen (CH) Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) Wicke GmbH & Co. Elberfelder Straße 109 D-45549 Sprockhövel (DE) Vertreter:

Buse, Karl Georg, Dipl.-Phys. Patentanwälte Dipl.-Phys. Buse Dipl.-Phys. Mentzel Dipl.-Ing. Ludewig Postfach 20 14 62 D-42214 Wuppertal (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

F. A. Gumbel Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 12. März 1996 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 413 197 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist. Mitglieder:

F. J. Pröls V. Di Cerbo

Sachverhalt und Anträge

I. Auf die europäische Patentanmeldung Nr. 90 114 753.8 wurde das europäische Patent Nr. 0 413 197 erteilt, dessen Anspruch 1 wie folgt lautet:

"Lenkrolle für verfahrbare Arbeitsbühnen, Gerüste od. dgl. mit einem Befestigungselement (17), einer gegenüber diesem um eine senkrechte Achse (A) schwenkbeweglichen, an einer Lagerschale (16, 16') des Befestigungselementes (17) abgestützten Rollengabel (11) und einem daran gehalterten, um eine horizontale Achse drehbaren Laufrad (10), wobei die das Laufrad lagernde Achse (12) horizontale Schlitze (24) der Rollengabel (11) durchgreift und in einen an der Rollengabel (11) schwenkbar gelagerten Fußschalthebel (28) eingreift, der mit die horizontalen Schlitze (24) überlappenden Führungsschlitzen (32) die Achse (12) des Laufrades umgreift, das mittels des Fußschalthebels (28) in eine einen Nachlauf aufweisende Fahrstellung einerseits und in eine an einer die Rollengabel (11) durchquerenden Bremslasche (35) andrückbare Feststellage andererseits überführbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Bremslasche (35) in etwa vertikaler Richtung beweglich an der Rollengabel (11) gehaltert ist und infolge der Verschiebebewegung der Achse (12) des Laufrades (10) in die Feststellage einerseits an den Umfang des Laufrades (10) gedrückt ist und andererseits einen Kraftschluß mit der Lagerschale (16, 16') des Befestigungselementes (17) unmittelbar oder mittelbar herstellt."

.../...

II. Der von der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) eingelegte, auf die Einspruchsgründe gemäß Artikel 100 a) (Neuheit, erfinderische Tätigkeit) und 100 b) (Ausführbarkeit) gestützte Einspruch, in dem zum Stand der Technik auf die Druckschriften D1: DE-A-3 426 443 D2: FR-A-1 264 876 D3: US-A-1 895 150 D4: CH-A-361 379 D5: DE-A-3 641 642 D6: DE-B-1 270 420 verwiesen wurde, wurde von der Einspruchsabteilung mit der am 12. März 1996 zur Post gegebenen Entscheidung zurückgewiesen.

III. Gegen diese Entscheidung legte die Beschwerdeführerin unter gleichzeitiger Bezahlung der Beschwerdegebühr am 9. Mai 1996 Beschwerde ein. Die Beschwerdebegründung ist am 10. Juli 1996 eingegangen.

IV. Die Beschwerdeführerin beantragte den Widerruf des Streitpatents und nannte erstmals im Verfahren noch die weiteren Druckschriften D7: JP-A-29/5013 D8: JP-U-55/38726 (vom 10. September 1980). Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde.

.../...

V. In einer Anlage zur Ladung zur mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdekammer fest, daß aufgrund fehlender Übersetzungen der Beschreibung der in japanischer Sprache abgefaßten Druckschriften D7 und D8 deren Offenbarungsinhalt nur nach den in ihnen gezeigten Zeichnungen beurteilt werden könne. Desweiteren wurde darauf hingewiesen, daß die in diesen Druckschriften gezeigten Gegenstände gegenüber dem im Streitpatent beanspruchten Gegenstand deutliche Unterschiede aufwiesen.

Am 24. April 1998 wurde vor der Beschwerdekammer mündlich verhandelt.

VI. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente lassen sich im wesentlichen wie folgt zusammenfassen:

Die Druckschrift D1 offenbare nicht nur die im Oberbegriff des Anspruchs 1 des Streitpatents enthaltenen Merkmale, sondern zeige auch das im Kennzeichen des Anspruchs 1 enthaltene Teilmerkmal, nach dem "die Bremslasche (35) .... infolge der Verschiebebewegung der Achse (12) des Laufrades (10) in die Feststellage .... an den Umfang des Laufrades (10) gedrückt ist". Die Figuren 1 und 2 der D1 zeigten deutlich, daß die Bremsung des Laufrades nach dessen Verschiebung in einem horizontalen Schlitz der Rollengabel durch Anpressen gegen den Bremsbolzen (37) bewirkt werde. Das weitere Merkmal im Anspruchskennzeichen, daß "die Bremslasche (35) .... andererseits einen Kraftschluß mit der Lagerschale (16, 16') des Befestigungselementes (17) unmittelbar oder mittelbar herstellt" stütze sich offensichtlich auf die .../...

Ausführungsbeispiele des Streitpatents gemäß Figuren 1 und 2 bzw. 3 und 4, wobei das Wort "mittelbar" offensichtlich die Herstellung des Kraftschlusses zwischen der Bremslasche (35) und der Lagerschale (16') unter Vermittlung des Andruckbolzens (39) (Beispiel gemäß Figuren 3 und 4) betreffe. Eine solche mittelbare Koppelung sei jedoch auch bei dem Ausführungsbeispiel nach den Figuren 1 und 2 vorhanden, bei dem die Bremslasche (35) nicht unmittelbar, sondern ebenfalls "mittelbar" über das Element (16) auf das Lager einwirke. Das Element (16) sei zwar in der Beschreibung des Streitpatents schon als "Lagerschale" bezeichnet, jedoch handle es sich, wie aus den Figuren 1 und 2 deutlich hervorgehe, bei dem Teil (16) nicht um einen Lagerbestandteil, da zwischen dem Teil (16) und der ihm benachbarten Fläche der Rollengabel (11) kein Kugellagerring vorgesehen sei. Da somit das Streitpatent kein Beispiel für einen unmittelbaren Kraftschluß zwischen Bremslasche und Lagerschale enthalte, sei diese beanspruchte Ausführungsalternative im Sinne von Artikel 100 b) EPÜ nicht so deutlich offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen könne.

In den Figuren 3 und 4 sei zwar ein zweites Lager zwischen Lagerring (19) und Lagerteller (18) der Rollengabel (11) erkennbar. Hiervon könne jedoch nicht zwingend auf das Vorhandensein eines Lagers zwischen dem als "Lagerschale" bezeichneten Teil (16) und dem darüber liegenden horizontalen Teil der Rollengabel in den Figuren 1 und 2 geschlossen werden. Die in den Figuren 1 und 2 des Streitpatents gezeigte Ausführung entspreche vielmehr dem Abstützprinzip nach der D3, in deren Figur 2 das Laufrad (4) sich gegen die Unterseite .../...

des Drehzapfens (3) abstütze und somit ebenfalls den Einfluß des Lagerspiels ausschalte. Bei der Laufrolle nach der D3 erfolge zwar beim Bewegen der Laufrolle zwischen einer Fahr- und einer Feststellage eine vertikal gerichtete Zuführbewegung, im Gegensatz zur horizontalen Führung der Laufrolle beim Streitpatent, jedoch könne diese Laufradführung nach der D3 durch die bekannte Horizontalführung nach der gattungsgemäßen D1 ersetzt werden. Eine Kombination der entsprechende Merkmale der D1 und der D3 führe demnach in naheliegender Weise zum beanspruchten Gegenstand. .../...

VII. Die Beschwerdegegnerin argumentierte in etwa wie folgt:

Beim Streitpatent bewirke die horizontale Verschiebebewegung der Laufradachse nicht nur einen Kraftschluß zwischen dem Laufrad (10) und der Bremslasche (35), sondern auch eine Verschiebung der Bremslasche in etwa vertikaler Richtung, wodurch ein weiterer Kraftschluß mit der Lagerschale herbeigeführt werde. Dieser weitere Kraftschluß habe eine Doppelfunktion, nämlich eine Sperrung des Laufrades gegen Schwenkbewegungen sowie eine kraftschlüssige und spielfreie Verbindung zwischen dem als Befestigungselement dienenden Zapfen (17), der damit fest verbundenen Lagerschale (16, 16') und dem Laufrad. Somit sei in einer Blockierstellung das Laufrad gegen Verdrehen und Verschwenken gesichert und ein etwaiges im Schwenklager vorhandenes Lagerspiel sei ausgeschaltet. Bei den Figuren 1 und 2 des Streitpatents sei das Teil (16), wie in der Beschreibung durchgehend angegeben, eine Lagerschale, wobei lediglich die mit ihr zusammenwirkenden Kugeln des unteren Lagerrings versehentlich nicht dargestellt worden seien. Die vollständige Ausführung des unteren Lagers der Figuren 1 und 2 sei jedoch der Figur 5 entnehmbar, bei der nach der Beschreibung des Streitpatents die Feststelleinrichtung derjenigen der Figur 1 entspreche. Die im Anspruch 1 vorhandene Angabe eines "unmittelbaren" Kraftschlusses beziehe sich somit auf das Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 1, 2 und 5 des Streitpatents.

Die Lenkrolle nach der D3 unterscheide sich konstruktiv wesentlich von der nach dem Streitpatent, wenngleich .../... auch nicht ausgeschlossen werden könne, daß dort neben einer Blockierung der Dreh- und Schwenkbewegung auch eine Ausschaltung der nachteiligen Wirkungen des Lagerspiels möglich sei. Diese Wirkungen seien jedoch bei der D3 mit anderen Mitteln und nur durch eine die Umschaltung erschwerende Anhebebewegung erreichbar. Die im Streitpatent beanspruchte horizontale Verschiebung der Laufrolle sei zwar aus der D1 bekannt, jedoch könne erfindungsgemäß aufgrund der im gesamten Stand der Technik nicht offenbarten, in vertikaler Richtung beweglich gehalterten Bremslasche ein leichtes Umschalten in die Blockierstellung mit allen geschilderten Feststellwirkungen erreicht werden. Dies sei bei einer Kombination der Mechanismen gemäß D1 und D3 nicht möglich, denn in einem solchen Falle müßte das Laufrad ausschließlich in horizontaler Richtung von der Seite her unter das untere Bremselement am Zapfen (3) geschoben werden, was offensichtlich problematisch sei. Die horizontale Radverstellung nach der D1 sei somit auf den Blockiermechanismus gemäß D3 nicht ohne weiteres übertragbar und würde selbst dann, wenn dies durchgeführt würde, noch nicht zum Streitpatent führen, da die in vertikaler Richtung beweglich geführte Bremslasche immer noch nicht verwirklicht wäre.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde entspricht den Artikeln 106 bis 108 und den Regeln 1 (1) und 64 EPÜ; sie ist zulässig.

2. Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents; .../... Ausführbarkeit (Artikel 100 (b) EPÜ, nächstliegender Stand der Technik; 2.1 Der Anspruch 1 des Streitpatents geht im Oberbegriff von einem Stand der Technik nach der D1 aus, bei dem das Laufradlager der Achse in horizontalen Schlitzen (31) der Rollengabel geführt und beim Betätigen eines Schalthebels (19) durch die darin angebrachten Führungsschlitze (28) in den horizontalen Schlitzen verschoben wird. Am Ende seiner horizontalen Schiebebewegung wird das Laufrad mit seinem Umfang gegen ein an der Rollengabel unbeweglich befestigtes Bremselement (Bremsbolzen (37)) gedrückt und gegen Drehung gesperrt. Eine ähnliche Lenkrollenhalterung ist in der D2 offenbart, vgl. die Blockierstellung des Laufrades in der Figur 4, wobei ein Kraftschluß zwischen dem Laufradumfang und den an der Rollengabel (16, 17) befestigten Bremselementen (44, 45) (Figur 2, 3) entsteht.

Bei der bekannten Lenkrolle nach der D1 bzw. D2 wird somit in der Blockierstellung lediglich die Drehung der Laufrolle verhindert, jedoch die Schwenkbewegung nicht blockiert und das im Schwenklager vorhandene fertigungsbedingte Lagerspiel nicht unwirksam gemacht ist, was sich insbesondere bei hohen Arbeitsbühnen oder Gerüsten negativ auswirkt.

2.2 Die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe besteht demnach darin, außer der Feststellung des Laufrads die Schwenkbewegung zu blockieren und das fertigungsbedingte Spiel im Schwenklager bei Feststellage der Lenkrolle wirkungslos zu machen. .../... Diese Aufgabe wird bei einer gattungsgemäßen Ausführung nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 durch die folgenden im Kennzeichen aufgeführten Merkmalsgruppen gelöst:

i) Die Bremslasche (35) ist in etwa vertikaler Richtung beweglich an der Rollengabel (11) gehaltert; ii) die Bremslasche (35) ist infolge der Veschiebebewegung der Achse (12) des Laufrades (10) in die Feststellage einerseits an den Umfang des Laufrades (10) gedrückt; iii) die Bremslasche (35) stellt andererseits einen Kraftschluß mit der Lagerschale (16, 16') des Befestigungselementes (17) unmittelbar oder mittelbar her.

Beim Streitpatent besteht somit in Blockierstellung ein direkter Kraftschluß zwischen dem unter die Bremslasche (35) verschobenen Laufrad und der Lagerschale (16) der Schwenklagerung. Die in etwa vertikal verschiebbare Bremslasche (35) begünstigt die horizontal verlaufende Umschaltbewegung der Laufrolle in die Blockierstellung, ohne daß dabei ein Anheben der Lagergabel und der darauf abgestützten Last nötig ist. Außerdem wird die gegen die bewegliche Bremslasche wirkende Anpresskraft der Laufrolle an die Lagerschale der Schwenklagerung abgestützt. Diese Abstützkraft bewirkt dann die Sperrung der Schwenkbewegung und führt zur Ausschaltung des Lagerspiels.

.../...

2.3 Es trifft zwar zu, daß in den Figuren 1 und 2 des Streitpatents zwischen der Lagerschale (16) und dem horizontalen, oberen Teil der Rollengabel keine Lagerkugeln des unteren Lagerrings eingezeichnet sind, jedoch zeigt die Figur 5 des Streitpatents, die gemäß der Beschreibung Seite 3, Zeile 18 und Seite 4, Zeilen 38, 39 "in ihrer Feststelleinrichtung der Figur 1 entspricht", eindeutig und klar, was unter dem Begriff (Teilmerkmal iii des Anspruchs 1 des Streitpatents) "unmittelbarer Kraftschluß" zwischen der Bremslasche (35) und der Lagerschale (16, 16') zu verstehen ist.

2.4 Somit enthält zumindest die Figur 5 des Streitpatents ein Ausführungsbeispiel für einen "unmittelbaren Kraftschluß" gemäß Teilmerkmal iii) des Anspruchs 1 des Streitpatents und es bestehen demnach keine Bedenken im Hinblick auf Artikel 100 b) EPÜ (Ausführbarkeit).

2.5 Die Angaben hinsichtlich eines unmittelbaren oder mittelbaren Kraftschlusses waren im übrigen schon im ursprünglichen Anspruch 1 enthalten und wurden im oben erläuterten Sinne auch schon durch die Ausführungsbeispiele der ursprünglichen Unterlagen gestützt, weshalb auch keine Bedenken im Hinblick auf Artikel 123 (2) EPÜ bestehen.

3. Neuheit Die Neuheit des Gegenstandes nach dem Anspruch 1 des Streitpatents gegenüber den Druckschriften D1, D2 und D3 folgt notwendig aus den Ausführungen im vorangehenden Abschnitt. .../... Die Lenkrollen nach den weiteren Entgegenhaltungen D4 bis D8 unterscheiden sich zumindest konstruktiv deutlich vom Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents. Insbesondere weist keine der bekannten Rollenanordnungen eine in vertikaler Richtung beweglich an der Rollengabel gelagerte Bremslasche auf (Teilmerkmal i) aus dem Kennzeichen des Anspruchs 1 des Streitpatents), die als ein den Kraftschluß bewirkendes Element zur Blockierung der Dreh- und Schwenkbewegung der Laufrolle und zur Ausschaltung des Lagerspiels dient.

Demnach ist der Gegenstand des Anspruchs 1 im Vergleich zum insgesamt aufgedeckten Stand der Technik neu, was auch im Beschwerdeverfahren nicht mehr bestritten wurde.

4. Erfinderische Tätigkeit 4.1 Bei der Lenkrolle nach der gattungsgemäßen D1 ist infolge der horizontalen Kulissenführung des Laufrades bei den Umschaltungen zwischen der Feststellage und der Fahrstellung keine die Bedienung erschwerende Hubbewegung der Rollengabel auszuführen. Dabei ist es, wie schon erwähnt, jedoch nicht möglich, die Laufrolle gegen eine Schwenkbewegung zu sperren und das Spiel im Schwenklager zu beseitigen.

Bei der Lösung gemäß D3 erfolgt die Drehblockierung des Laufrades durch Absenkung der Rollengabel gegen das Laufrad, so daß beim Entsperren die Rollengabel mit der auf ihr abgestützten Last wieder angehoben werden muß. Andererseits können jedoch bei dieser bekannten Ausführung die zwischen dem Laufrad und dem Bremselement .../...

wirkenden Abstützkräfte unmittelbar in den Zapfen (2) weitergeleitet werden, wodurch auch eine gewisse Reibhemmung der Schwenkbewegung der Laufrolle und eine Spielausschaltung in der Lagerung möglich ist, denn das Gewicht (z. B. eines Gerüsts) wird über den Zapfen (7) und das an ihm befestigte Bremselement unmittelbar auf die Laufrolle weitergeleitet.

4.2 Es ist zu prüfen, ob es für einen Fachmann naheliegend war, die Schaltmechanismen nach den Druckschriften D1 und D3 zu kombinieren und ob dies auch zum Gegenstand nach dem Anspruch 1 des Streitpatents führen würde. Wenn bei der D3 anstelle der zu einer Hubbewegung führenden Kulissenführung der Laufradachse die aus der D1 bekannte Horizontalführung benutzt würde, dann könnte die Annäherung des Laufrads gegen das Bremselement offensichtlich nicht mehr in vertikaler Richtung erfolgen, sondern nur in horizontaler Richtung von der Seite her. Dies würde erkennbar, wenn die Erzielung einer Mindestbremskraft angestrebt wird, zu einer Erschwerung der Umschaltbewegung führen, so daß eine derartige Kombination der Lehren der beiden Druckschriften schon aus diesem Grund als für den Fachmann nicht naheliegend erscheint.

.../... Jedoch selbst die Abwandlung der D3 im Sinne der gattunsgemäßen Lösung nach der D1 würde nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents führen, denn es würde immer noch die im Kennzeichen des Anspruchs 1 des Streitpatents definierte, in etwa in vertikaler Richtung beweglich an der Rollengabel gehalterte Bremslasche fehlen, wozu auch den weiteren Entgegenhaltungen kein Hinweis zu entnehmen ist. Soweit bei den weiteren bekannten Schwenkrollen (z. B. D4 bis D6) gemeinsame Schaltmechanismen vorhanden sind, die sowohl eine Drehbewegung des Rades sperren als auch die Verschwenkung verhindern und somit in irgendeiner Weise mit den dem Schwenklager benachbarten Elementen in Verbindung kommen, handelt es sich nämlich um Mechanismen mit Sperrklinken und dergleichen, bei denen kein mittelbarer oder unmittelbarer Kraftschluß zwischen der Bremslasche (zur Verhinderung der Raddrehung) und einer Lagerschale zur Wirkung kommt. Dies gilt auch für die weiteren Entgegenhaltungen nach der D7 und der D8, bei denen die Abstützkräfte zur Blockierung der Raddrehung auf die Sperrelemente zur Verhinderung einer Schwenkbewegung und möglicherweise zur Ausschaltung eines Lagerspiels ebenfalls nicht übertragen werden.

4.3 Aus dem Vorstehenden folgt, daß dem insgesamt aufgedeckten Stand der Technik kein Hinweis zu entnehmen ist, zur Lösung der gestellten Aufgabe die Kombination der Teilmerkmale i) bis iii) des Streitpatents vorzusehen. Der verfügbare Stand der Technik konnte dem Fachmann daher eine Lenkrollenanordnung nach dem Anspruch 1 des Streitpatents nicht nahelegen. .../...

Das Patent hat somit auf der Basis der erteilten Unterlagen Bestand.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

S. Fabiani F. A. Gumbel .../...