Aktenzeichen: T 1004/97 - 3.3.1
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.1 vom 16. April 1998 Beschwerdeführer:
(Patentinhaber) BAYER AG D-51368 Leverkusen (DE) Vertreter:
- Beschwerdegegner:
(Einsprechender) Akzo Nobel N.V. P.O. Box 9300 NL-6800 SB Arnhem (NL) Vertreter:
(Einsprechender) HOECHST AKTIENGESELLSCHAFT Werk Gendorf Patentbüro D-84504 Burgkirchen (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
A. J. Nuss P.-P. Bracke W. Moser Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 27. August 1997 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 0 398 095 aufgrund des Artikels 102 (1) EPÜ widerrufen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Mit der Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, zur Post gegeben am 27. August 1997, wurde das europäische Patent Nr. 0 398 095 aufgrund des Artikels 102 (1) EPÜ widerrufen. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) am 24. September 1997 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdegebühr wurde am selben Tag entrichtet.
II. Mit Mitteilung gemäß Artikel 108 und Regel 65 (1) EPÜ vom 28. Januar 1998 wurde die Beschwerdeführerin auf das Fehlen einer Beschwerdebegründung und die sich daraus ergebende voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht sowie auf Artikel 122 EPÜ (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) hingewiesen. Die Beschwerdeführerin hat sich weder zu der Mitteilung geäußert, noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Entscheidungsgründe§
Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist, wird die Beschwerde gemäß Regel 65 (1) EPÜ in Verbindung mit Artikel 108, Satz 3 EPÜ als unzulässig verworfen. .../...
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
E. Görgmaier A. Nuss